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Autor RekrKp8
 - 27. Dezember 2010, 16:28:09
Derjenige, der da erfolgreich geklagt hatte, spielt doch bei berühmten Passionsspielen in irgendeiner deutschen Stadt mit. Das kann ich sehr gut verstehen und würde da sogar von einem "anständigen" Haarschnitt absehen. Andererseits gibt es den Haar- und Barterlass, und wenn sich ein Vorgesetzter daran hält, kann meinetwegen jedes Gericht der Welt irgend etwas anderes urteilen. Ich bin ja nicht zuständig, alle Urteile weltweit in meine Entscheidungsfindung und Befehlsgebung miteinzubeziehen.
Autor snake99
 - 27. Dezember 2010, 13:45:00
Den Befehl zum Abschneiden würde ich niemals geben ... diesen Schuh überlass ich gerne dem zuständigen DV :)
Autor ulli76
 - 27. Dezember 2010, 13:11:54
Der Befehl zum Zusammenbinden der Haare stellt doch gar nicht das Problem dar, sondern der zum Abschneiden selbiger.
Autor snake99
 - 27. Dezember 2010, 12:31:32
Zitat von: ulli76 am 27. Dezember 2010, 12:14:24
Genau mit solch einer Begründung würdest du allerdings übelst auf die Nase fallen-

Sehe ich nicht so ... wenn die körperliche Unversehrtheit des Soldaten / der Soldatin aufgrund nicht ordnungsgemäss gesicherte Haare gefährdet ist, befehle ich eine ordnungsgemässe Sicherung (Hochstecken, Zopf flechten, etc.) der Haare herzustellen.

Ich möchte nicht als Zeuge vernommen werden, weil die Soldatin z.B. beim Überwinden der HiBa oder generell im Gefechtsdienst mit ihren Haaren irgendwo hängen geblieben ist und sich womöglich deswegen schwer verletzte.

Ich verweise auf §10 SG "Pflichten des Vorgesetzten".
Autor ulli76
 - 27. Dezember 2010, 12:14:24
Genau mit solch einer Begründung würdest du allerdings übelst auf die Nase fallen- eben weil es bei Frauen erlaubt ist und es da meiner Erkenntnis nach bisher zu keinen Problemen kam wenn sie ordentlich versorgt (zusammengebunden/hochgesteckt) waren.
Autor snake99
 - 27. Dezember 2010, 12:02:51
Ich frage mich bei solchen Begründungen nur wo die Beachtung der allgemeine Sicherheit bleibt? Lange Haare sind immer ein Sicherheitsrisiko, vor allem dann, wenn sie weder hochgesteckt noch zusammengebunden sind.
Autor ulli76
 - 27. Dezember 2010, 11:45:11
Die Begründung waren allerdings nicht die langen Haare der weiblichen Soldaten, sondern hängt mit der Kürze der Wehrpflicht und der Schwere des Eingriffs in die freie Entfaltung der Persönlichkeit (oder so ähnlich) zusammen.
Im besagten Fall ging es wohl um einen längeren Zopf eines Wehrpflichtigen, der mehrere Jahre gebraucht hatte, diese Länge zu erreichen (also der Zopf, nicht der Soldat). Jetzt wurde argumentiert, dass wenn er die Haare abschneidet das Wachstum selbiger die Zeit der Wehrpflicht bei Weitem überschreitet- hier also ein Missverhältnis vorliegt. (So hat es uns zumindest der Rechtsberater auf dem Cheflehrgang erklärt)
Autor KlausP
 - 27. Dezember 2010, 09:45:14
Von mir aus - sollen sie doch. Solange ich mir als Vorgesetzter sicher bin, mich an geltende Vorschriften (und damit geltendes Recht) gehalten zu haben, sehe ich jeder Beschwerde und jeder Eingabe an den Wehrbeauftragten mit Gelassenheit entgegen. Dazu sollte man als Vorgesetzter natürlich ab und zu mal in diversen Vorschriften nachlesen, ob alles, was vor 10 Jahren drin stand, auch heute noch so drinsteht. Da pfeffert der Hase bei einigen Dienstgraden nämlich im Liegen.
Autor snake99
 - 27. Dezember 2010, 09:36:46
Im Grunde stimme ich zu, doch wenn sich schon ein Gericht (und wenn es evtl. nur eine Einzelfallentscheidung war) über eine ZDv hinaussetzt, wie soll ich als Vorgesetzter Handlungssicherheit in meinen Befehlen haben?

Gerade Gwdl'er des "Abiturienten Quartals" neigen sehr gerne dazu Beschwerden einzureichen, weil sie meinen, zu Unrecht in ihren persönlichen Rechten eingeschränkt worden zu sein.
Autor BulleMölders
 - 27. Dezember 2010, 09:35:10
Leider unterscheidet Heute niemand mehr ob Einzelfallentscheidung oder Grundsatzurteil.
Sobald ein Finanzgerichts- oder Bundesfinanzhofurteil irgendwo in den Boulevardmedien veröffentlicht wird, klingelt bei uns das Telefon und die Leute meinen sie würden von dem Urteil profitieren.
Autor KlausP
 - 27. Dezember 2010, 09:31:31
Einzelfallentscheidungen von Gerichten sollte man nicht verallgemeinern. Und solange kein Verwalrungsgericht den Haar- und Barterlass in einem Grundsatzurteil für rechtswidrig erklärt hat, wird kaum einem Vorgesetzten etwas passsieren, solange er diesen durchsetzt.
Autor snake99
 - 27. Dezember 2010, 09:13:56
Bezüglich des Haarschnitts sollte man mittlerweile als Vorgesetzter vorsichtig sein ... ein männlicher Rekrut klagte erfolgreich, als ihm befohlen wurde seine langen Haare abschneiden zu lassen. Das Gericht gab dem männlichen Rekruten Recht, da weibliche Soldatinnen ebenfalls lange Haare tragen dürfen, sofern diese die Einsatzbereitschaft nicht mindern.

Wer also einem Soldaten befehlen will die Haare zu kürzen, sollte ggf. vorher einen Anruf bei einem Rechtsberater investieren, damit daraus kein negativer Bumerang wird.
Autor RekrKp8
 - 27. Dezember 2010, 08:50:12
Da freut sich das Ausbilderherz.
Autor NickB
 - 27. Dezember 2010, 00:53:48
Gut dann werde ich wohl doch noch zum Friseur gehen :D
Autor BulleMölders
 - 26. Dezember 2010, 07:34:14
Es wird keinem Soldaten ein Haarschnitt "verpasst". Zu viele Amerikanische Filme gesehen?
Wenn der Haarschnitt nicht den Vorschriften entspricht, bekommt man den Befehl das ab zu stellen.
Dann muss man sowohl als GWDL, FWDL oder SaZ zum Friseur und sich die Haare schneiden lasen. Die Kosten dafür trägt jeder selber.
Man kann sich natürlich auch von Kameraden die Haare schneiden lassen. Wenn man Glück hat, hat man einen gelernten Friseur in der Einheit.
War bei uns an Bord oftmals der Fall.