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Autor Schamane
 - 25. Juni 2011, 18:36:55
Nach gegenwärtig Gesetzeslage ist die Aussage von Miguhamburg1 und Rollo83 richtig. Man darf sich nicht von dem Wort Wehrpflicht täuschen lassen. Das war auch der Grund dem ich auf den Leim gegangen bin und den FWDL'er eher dem SaZ zuordnete.
Die Wehrpflicht ist verpflichtend für die männlichen Staatsbürger ausgesetzt, aber es steht dem Bürger frei sich ihr freiwillig der Wehrpflicht zu unterwerfen und damit wird sie wieder verpflichten, wenn er angenommen wird und somit greift das Wehrpflichtgesetz.
Autor miguhamburg1
 - 25. Juni 2011, 17:55:51
Im Übrigen sind FWDL und Reservisten Wehrpflichtige gem. Wehrpflichtgesetz. Sie werden mittels Einerufungsbescheid zum Wehrdienst herangezogen.
Autor Rollo83
 - 25. Juni 2011, 16:22:32
Da steht Wehrdienst und so heisst das jetzt immer noch.
Autor Aliki
 - 25. Juni 2011, 16:17:36
Zitat von: Rollo83 am 25. Juni 2011, 16:10:45
Na Andi hat doch ganz oben das Gesetz gepostet wo es steht.

Allerdings bezieht sich das Gesetz noch auf Wehrpflichtige und keine Freiwilligen.
Autor Rollo83
 - 25. Juni 2011, 16:10:45
Na Andi hat doch ganz oben das Gesetz gepostet wo es steht.
Autor Aliki
 - 25. Juni 2011, 15:05:31
Also, um das Ganze nochmal zusammen zu fassen:

Person X möchte zur Polizei und nutzt die FWDL Zeit zu Bewerbungsphasen.
Hat o.g. Person dann eine Einstellungszusage bei der Polizei wird er auf jeden Fall aus dem FREIWILLIGEN ! Wehrdienst entlassen, selbst wenn er sich im Einsatz befindet?!
Sprich die 23 Monate sind keine verpflichtende Zeit wie bei einem SaZ sofern es sich um eine Einstellung im Polizeidienst handelt.
Autor miguhamburg1
 - 23. Juni 2011, 09:20:02
@ Schamane, versuchen Sie doch mal, sich kurz und prägnant auszudrücken. Ihre verschachtelten Sätze sind weitschweifig und schwerverständlich.

1)  Sie beantworten mit dem Thema BS/SaZ eine Frage, die gar nicht gestellt wurden. Das ist zwar nett, aber verwirrend.

2)  Auch wenn die Anahmebescheide der Polizei drei Monate vor Diensteintritt zugestellt werden, kann es passieren, dass der werdende Polizeibeamte zu diesem Zeitpunkt als FWDL im Einsatzland ist. Und damit greift das Gesetz, das Andi hier vollkommen zutreffend zitiert hat. Unser Polizeiaspirant ist zwingend zu entlassen, sobald er die Annahme meldet. Wie schnell dies im konkrete Fall umgesetzt wird, hängt vom Einzelfall und den damit verbundenen konkreten Zusammenhängen ab. Auf jeden Fall wird es der Bw möglich sein, den Kameraden aus dem Einsatz rechtzeitig herausuzulösen, so dass die Entlassungsformalitäten abgeschlossen werden, bevor er seinen Dienst bei der Polizei antritt.

3)  Es geht also nicht, wie Sie schreiben, um eine Verkürzung des FWDL, sondern um eine Entlassung gem. Wehrpflichtgesetz.

4)  Kein WDL muss im Rahmen seiner "Bewerbung" bei KWEA angeben, wo und ob er sich überhaupt für eine anschließende Tätigkeit beworben hat. Das geht den Dienstherrn nämlich zunächst überhaupt nichts an.
Autor Schamane
 - 23. Juni 2011, 06:54:33
Sorry hier gab es wegen der Äskulapfraktion 2009 eine Gesetzesänderung:
§125 BRRG
Satz 1: "Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird." jetztige Fassung
bis 12.02.2009 hieß es:
"Der Berufssoldat oder der Soldat auf Zeit ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird."
Hier setzte sich das BMVG durch um eine Abwanderung von hochqualifizierten Fachpersonal (Ärzte, Feldjäger, Boardingeinheiten usw.) zu verhindern. Der Schreiber scheint jedoch FWDL zu sein und hier würde ein Verkürzungsantrag sehr wahrscheinlich durchgehen. Nur ihren Einsatz werden sie vermutlich noch zuende führen müssen und die Einstellungszusagen der Polizei sind meist 3 - 6 Monate vorher im Briefkasten.
Denn wenn sie sich beim Bund und Polizei beworben haben und der Bund sie FWDL 23 zuließ, dann sollte sich das mit den ersten 6 Monaten ausgehen, wo sie jederzeit kündigen können. Sollten sie sich im Anschluß an die 23 Monate zur Polizei gemeldet haben und der Einstellungstermin wäre jetzt 2 oder 3 Monate früher, wird man sie vermutlich verkürzen. Aber dann sollten sie auch angegeben haben in der Bewerbung das sie Soldat und somit möglicherweise im Einsatz sind und das sehen die Polizeien dann meistens auch ein, denn schließlich mögen sie auch keine Beamten die Morgen schon wieder wechseln wegen eines besseren Angebotes.
Autor Aliki
 - 23. Juni 2011, 01:15:00
Möchte aus reiner Interesse das Thema auffrischen:

Gilt dieses Gesetz immernoch?
Wenn ja, wie sieht das Ganze dann aus, wenn man z.B. die Einstellungszusage bekommt, während man z.B. gerade in Afghanistan Dienst tut?
Wird man dann umgehend ausgeflogen oder greift das Gesetz bei FWDL nicht mehr?
Autor KlausP
 - 01. Februar 2011, 19:51:19
Den Dienst nicht antreten geht so einfach auch nicht. Erstmal muss der Annahmebescheid der Polizei vorliegen, damit man dann zum KWEA gehen kann, um den Einberufungsbescheid aufheben zu lassen.

btw: der Wehrdienst ist doch sowieso nur noch freiwillig  ??? ???
Autor Marlott87
 - 01. Februar 2011, 19:43:55
hey danke für die schnelle antwort  :) das klingt schonmal gut.. weil das was unter 1. steht bedeutet ja eigentlich das man den wehrdienst erst garnicht antritt.. in meinem fall wäre es ja das ich antrete und vorzeitig abbrechen müsste.. wenn das dann möglich ist muss ich mir ja keine sorgen machen :)
Autor KlausP
 - 01. Februar 2011, 19:41:41
Wenn Sie während Ihres Wehrdienstes den Annahmebescheid der Polizei erhalten, sind Sie umgehend zwingend aus der Bundeswehr zu entlassen.
Autor Andi
 - 01. Februar 2011, 19:36:44
§ 42 Wehrpflichtgesetz

Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes

"(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen.
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zuständigen Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst im Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten.
(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23 entsprechend."
Autor Marlott87
 - 01. Februar 2011, 19:35:22
hallo,

ich habe mich bei der polizei beworben, und muss jetzt erstmal zur bundeswehr.. wenn mich die polizei nimmt und die einstellung während des grundwehrdienstes ist kann man dann vorzeitig abbrechen und bei der polizei anfangen? oder muss man die 6 monate erst fertig machen?