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Zusammenfassung

Autor KlausP
 - 03. Februar 2011, 21:23:52
Natürlich gibt es die Festsetzung auf 6 Monate. In meiner letzten AGA wurden mehrere "ungediente Freiwillige" in das Dienstverhältnis eines SaZ berufen und alle wurden zunächst auf 6 Monate festgesetzt. Hat ja bei weitem nicht jeder eine widerrufliche Verpflichtungserklärung unterschrieben, in der genannten AGA war es genau einer bei ca. 15 ungedienten Freiwilligen, die als SaZ 4 Mannschaften, UA oder FA eingestellt wurden.
Autor Andi
 - 03. Februar 2011, 21:10:54
Zitat von: KlausP am 03. Februar 2011, 17:27:06
Akke anderen Bewerber werden mit dem niedrigsten Mannschaftsdienstgrad eingestellt und innerhalb der ersten Tage in das Dienstverhältnis SaZ berufen. Ihre Dienstzeit wird zuerst auf 6 Monate festgesetzt. Nach Ablauf dieser "Probezeit" kann die Bw den Bewerber wieder entlassen, wenn es nicht passt, er selber kann das in der Regel nicht.

Nein, eine solche Dienstzeitfestsetzung auf 6 Monate gibt es nicht. Es gibt je nach Laufbahn nur gestaffelte Dienstzeitfestsetzungen verbunden mit dem Bestehen von Laufbahnprüfungen, Berufsausbildung oder Studium.
Die 6 Monate sind ausschließlich für den Soldaten selbst relevant, da er jederzeit ohne Angabe von Gründen seine Verpflichtung widerrufen kann.
Die Bundeswehr braucht eine solche Klausel auch gar nicht, da sie wie schon geschrieben einen ungeeigneten Soldaten während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen kann.

Gruß Andi
Autor KlausP
 - 03. Februar 2011, 18:01:46
So ins Detail wollte ich nun doch nicht gehen.  ;) :D
Autor ulli76
 - 03. Februar 2011, 17:53:46
Ne, mit denen, die im untersten Mannschaftsdienstgrad eingestellt werden ist das noch etwas anders.
Da gibt es 2 Versionen von:
- Jemand unterschreibt mit Widerrufsrecht: Er kann innerhalb der ersten 6 Monate jederzeit kündigen und ist raus
- Jemand unterschreibt ohne Widerrufsrecht: Er kann nicht einfach kündigen.

Des weiteren setzt die Bundeswehr die Dienstzeit von Soldaten stufenweise fest- die weitere (an sich automatische) Verlängerung ist in der Regel an das Bestehen von bestimmten Ausbildungsabschnitten gebunden.
Ansonsten kann die Bundeswehr ungeeignete Soldaten vereinfacht innerhalb der ersten 4 Jahre entlassen. Danach auch, da sind dann aber die Hürden höher.

Bei Eigungsübenden kann übrigens nicht nur der Soldat, sondern auch die Bundeswehr das Dienstverhältnis beenden.
Auf Antrag kann die Eigungsübung über die 4 Monate hinaus verlängert werden, z.B. wenn es noch nicht genug Erkenntnisse über den Soldaten gibt oder wenn der Soldat sich noch nicht sicher ist.
Autor Dschadu
 - 03. Februar 2011, 17:30:58
Ahh, danke, wieder etwas schlauer!
Autor KlausP
 - 03. Februar 2011, 17:27:06
ZitatLiege ich also falsch mit dem Gedanken, das alle die SaZ machen erstmal auch die Eignungsübung (für mich die "Probezeit") 4 Moante lang durchlaufen?

Ja, Eignungsübende sind solche Bewerber, die aufgrund ihrer zivilberuflichen Qualifikation mit höherem Dienstgrad in den unterschiedlichen Laufbahnen eingestellt werden. Diese können ihre Eignungsübung in den ersten 4 Monaten jederzeit beenden. In das Dienstverhältnis eines SaZ werden sie erst  mit Ablauf der EÜb berufen.
Akke anderen Bewerber werden mit dem niedrigsten Mannschaftsdienstgrad eingestellt und innerhalb der ersten Tage in das Dienstverhältnis SaZ berufen. Ihre Dienstzeit wird zuerst auf 6 Monate festgesetzt. Nach Ablauf dieser "Probezeit" kann die Bw den Bewerber wieder entlassen, wenn es nicht passt, er selber kann das in der Regel nicht.
Autor Dschadu
 - 03. Februar 2011, 17:21:25
Zitat von: Andi am 02. Februar 2011, 17:39:57
Wenn er als SaZ ohne Widerrufsrecht eingestellt wird ist er kein Eignungsübender 8sonst würde er ja entsprechendes schreiben). Also ist das Arbeitsverhältnis fristgerecht zu kündigen.
Eignungsübende informieren den Arbeitgeber über die Eignungsübung und kündigen nicht.
Sind das mit dem Wiederrufsrecht und der Eignungsübung nicht zwei paar Schuhe?
Liege ich also falsch mit dem Gedanken, das alle die SaZ machen erstmal auch die Eignungsübung (für mich die "Probezeit") 4 Moante lang durchlaufen?
Autor Khoraz
 - 03. Februar 2011, 09:55:46
Zitat von: Andi am 02. Februar 2011, 17:39:57
Wenn er als SaZ ohne Widerrufsrecht eingestellt wird ist er kein Eignungsübender 8sonst würde er ja entsprechendes schreiben). Also ist das Arbeitsverhältnis fristgerecht zu kündigen.
Eignungsübende informieren den Arbeitgeber über die Eignungsübung und kündigen nicht.

genau, werde als ungedienter freiwilliger eingestellt, also beantwortet das meine Frage. Hab nur unterschiedliche Informationen gefunden, aber danke für die Aufklärung :)

MfG
Autor Andi
 - 02. Februar 2011, 17:39:57
Wenn er als SaZ ohne Widerrufsrecht eingestellt wird ist er kein Eignungsübender 8sonst würde er ja entsprechendes schreiben). Also ist das Arbeitsverhältnis fristgerecht zu kündigen.
Eignungsübende informieren den Arbeitgeber über die Eignungsübung und kündigen nicht.

Gruß Andi
Autor KlausP
 - 02. Februar 2011, 15:51:47
Falls er als Eignungsübender eingestellt wird, muss er dem Arbeitgeben den Bescheid unverzüglich aushändigen, siehe auch "Eignungsübungsgesetz". Wenn er als ungedienter Freiwilliger eingestellt wird, wird er in den erstne Tagen zum SaZ berufen und vereidigt und seine Dienstzeit auf 6 Monate festgesetzt.
Autor Steve87
 - 02. Februar 2011, 15:48:06
Und ich würde das Schreiben auch an deiner Stelle erst vorlegen wenn du aus der Probezeit raus bist!
Autor ulli76
 - 02. Februar 2011, 14:42:45
Warum unterschreibst du ohne Widerrufsrecht? Oder wirst du Eignungsübender?
Autor Dschadu
 - 02. Februar 2011, 14:15:29
Natürlich musst du nicht kündigen! Du hast in den 4monaten sogar Kündigungsschutz! Steht aber auch alles in dem schreiben drin. Dort befinden sich auch zwei Formulare die du deinem aktuellem AG geben musst. Kündigung Krankenkasse und AG gehen dann nach den 4 Monaten automatisch. Zumindest hab ich es so verstanden, bitte nicht steinigen falls ich falsch Liege ;)
Autor sliderbp
 - 02. Februar 2011, 13:39:31
Natürlich musst du kündigen, wenn dein Vertrag nicht vor Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses ausläuft.
Autor Khoraz
 - 02. Februar 2011, 13:01:24
Hallo,

habe eine Frage, und diesbezüglich verschiedene Aussagen gefunden.

Habe letzte Woche meine Aufforderung zum Dienstantritt für den 04.04.2011 bekommen. Ich befinde mich zurzeit in einem befristetem Arbeitsverhältnis (noch in der Probezeit - 2 Wochen Kündigungsfrist).
Muss ich dieses nun kündigen oder soll ich meine Aufforderung zum Dienstantritt vorlegen beim AG vorlegen?

Ich werde als SaZ12 eingestellt (ohne Widerrufsrecht) 

MfG