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Zusammenfassung

Autor AriFuSchr
 - 13. Februar 2011, 15:59:25
na denne....

:D
Autor oberlandler
 - 13. Februar 2011, 13:38:08
Hallo nochmal,

habe gerade mit einem Progressionsrechner des Finanzamtes nachgerechnet und festgestellt,
das tatsächlich nur der gekürzte Betrag unter Progressionsvorbehalt gestellt wurde. Festzusetzende Einkommenssteuer ging genau auf.

Dann müsste es ja passen.

Autor oberlandler
 - 13. Februar 2011, 13:28:10
Ja, genau 834€ eigene Aufwendungen für die Fahrten.
Lt. Erläuterung hat das Finanzamt 1000€ abgezogen, keine Ahnung warum.

Dann besser nichts sagen oder?

Danke und viele Grüße
Autor AriFuSchr
 - 11. Februar 2011, 15:22:16
Wenn ich es jetzt richtig verstanden habe, dann hattest Du 834 € eigene Aufwendungen. Diese müssten dann von den Leistungen der USG abgezogen werden und der Rest dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Wenn das FA nun 1.000 € abgezogen hat, dann kann ich dies mit den mir vorliegenden Informationen nicht nachvollziehen.
Autor oberlandler
 - 11. Februar 2011, 15:13:54
Hallo,

834€ ist die Differenz zwischen erstatteten Reisekosten und meinen entstandenen Reisekosten.
Der Betrag mit dem Progressionsvorbehalt ist ein anderer als der den ich von der Unterhaltssicherungsbehörde erhalten habe und zwar genau 1000€ weniger.

Autor AriFuSchr
 - 11. Februar 2011, 08:42:10
 ???

Du schreibst von 834 € in Deinem vorigen post.
Autor oberlandler
 - 10. Februar 2011, 21:01:40
Hallo nochmal,

also der Betrag der in dem vorhergenden Satz erwähnt wurde ist um 1000€ reduziert worden als ich tatsächlich von der US-Behörde erhalten habe.
Passt das?
Autor AriFuSchr
 - 10. Februar 2011, 17:56:29
war das der Betrag den Du erhalten hast, oder wurde er um die von Dir geltend gemachten Aufwendungen gekürzt?


wenn er nicht gekürzt wurde, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ( 1 Monat nach Bekanntgabe ) Einspruch einlegen. Als Begründung anführen, dass die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen unzutreffend ermittelt wurden und diese noch um die bereits dargestellten Aufwendungen (s. Deine Aufstellung) zu kürzen sind.

Autor oberlandler
 - 10. Februar 2011, 17:31:53
Da heißt es nur,

"Leistungen nach §32b Abs. 1 nr. 1 EStG in Höhe von .... wurden mit ....€ in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen (Progressionsvorbehalt).


Gruß
Autor AriFuSchr
 - 10. Februar 2011, 16:58:36
konkrete Frage:

wurden auf Deinem Steuerbescheid Berechnungen für Leistungen die dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegen gemacht?

Autor oberlandler
 - 10. Februar 2011, 16:38:38
D.h., dass ich keine Chance habe diese Fahrten auf irgendeine Art und Weise für meine Steuer geltend zu machen oder?

Ist aber irgendwie ungerecht, dann sollte man die Bruttovergütung als US-Leistung übernehmen und nicht den Nettoausfall.

Kostet mich jetzt mehrere hundert Euro der Spaß.

Viele Grüße
Autor AriFuSchr
 - 10. Februar 2011, 16:31:23

ZitatRichtig ist auch, dass die Leistungen nach dem USG (soweit steuerfrei) dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegen.

in diesem post ging es um den Progressionsvorbehalt der Leistungen nach dem USG. Hier können vom Einnahmenbetrag die damit im zusammenhang stehenden Aufwendungen abgezogen werden, so dass ein geringerer Betrag in die Berechnung des Progressionsvorbehalts einfliesst.

Sie als WK bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abzuziehen geht nicht.
Autor oberlandler
 - 10. Februar 2011, 16:27:24
Hallo,

in einem vorhergehenden Post schreibst Du:

"Die Fahrtkosten dürfen also entsprechend geltend gemacht werden, werden jedoch nur berücksichtigt, soweit sie den AN Pauschbetrag (920 €) (zusammen mit den WK/PB der übrigen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit) übersteigen. Zuschüsse des Dienstherrn werden entsprechend gekürzt, sie sind also mit anzugeben".

Bei mir sind die Werbungskosten über 920€ (>2000€) allein durch meine anderen Geschichten.
Dann müssten sie doch anrechenbar sein oder ich hab was falsch verstanden?

Gruß Oberlandler



Autor AriFuSchr
 - 10. Februar 2011, 16:20:23
der erhaltene Wehrsold und ggf. Leistungen nach dem USG sind steuerfrei. In der Terminologie des Steuerrechts handelt es sich dabei nicht um Einkünfte sondern um Einnahmen. Werbungskosten können jedoch nur im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung geltend gemacht werden. Ergo: Du kannst keine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wehrübung bei Deinen Lohneinkünften geltend machen.

Autor oberlandler
 - 10. Februar 2011, 16:11:57
Hallo zusammen,

habe gestern auch meinen Einkommenssteuerbescheid erhalten und musste mit Schrecken feststellen, dass auch mir die angesetzten Werbungskosten für die Heimfahrten am Wochenende nicht anerkannt wurden.

War 2009 6 Wochen auf WÜB und legte dabei 12 mal die Strecke von 367 km zurück (12x367kmx0,3€=1.322€).
Vom Dienstgeber wurden mir inkl. Reisebeihilfe, An- und Abreise 488€ erstattet. Die Differenz von 834€ habe ich in meiner Steuererklärung angesetzt.
Im Bescheid wurde unter Erläuterungen erklärt: "Aufwendungen zur Wehrübung sind keine Werbungskosten bei Ihren Lohneinkünften"  ???.

Was meint ihr?

Vielen Dank und viele Grüße