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Zitat von: Schamane am 09. Mai 2011, 09:01:27
Wenn ich dieser Ausfertigung folge, so kann die Bundeswehr jetzt problemlos zum Sonntagabend einberufen, ohne das Mehrkosten entstehen. Zwar ist der Wehrsold sowieso nicht unbedingt ausschlaggebend, aber wie sieht es mit dem Versicherungsrecht aus? Weil aus diesem Grund ließe sich ableiten, dass die Dienstantrittsreise keine Fahrt zur Arbeitsstelle ist, sondern persönliches Vergnügen und somit nicht als Wegeunfall abgesichert ist.
ZitatWenn ich von 2.500 Wehrübenden mit 2 Wochen ausgehe ...
Zitat von: Schamane am 09. Mai 2011, 09:01:27Weil aus diesem Grund ließe sich ableiten, dass die Dienstantrittsreise keine Fahrt zur Arbeitsstelle ist, sondern persönliches Vergnügen und somit nicht als Wegeunfall abgesichert ist.
Zitat" Absatz 3:Wenn ich dieser Ausfertigung folge, so kann die Bundeswehr jetzt problemlos zum Sonntagabend einberufen, ohne das Mehrkosten entstehen. Zwar ist der Wehrsold sowieso nicht unbedingt ausschlaggebend, aber wie sieht es mit dem Versicherungsrecht aus? Weil aus diesem Grund ließe sich ableiten, dass die Dienstantrittsreise keine Fahrt zur Arbeitsstelle ist, sondern persönliches Vergnügen und somit nicht als Wegeunfall abgesichert ist.
Da der Dienst in den Streitkräften künftig ausschließlich auf freiwilliger Basis geleistet wird,
besteht keine Veranlassung, für die Zeit vom Diensteintritt (Datum der Einberufung) bis zum
Tag vor dem Dienstantritt, in der kein Dienst geleistet wird, Wehrsold zu gewähren. Ab dem
1. Juli 2011 besteht somit Anspruch auf wehrsoldrechtliche Leistungen erst ab dem Tag des
Dienstantritts. Der frühzeitigen und korrekten Mitteilung des Dienstantritts an das für die
Wehrsoldzahlung zuständige BwDLZ kommt daher künftig besondere Bedeutung zu."
Zitiert nach BMVG PSZ III 2 AZ-19-11-00 vom 02.05.2011