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Zusammenfassung

Autor Andi
 - 16. Mai 2011, 21:52:57
Zitat von: Schamane am 09. Mai 2011, 09:01:27
Wenn ich dieser Ausfertigung folge, so kann die Bundeswehr jetzt problemlos zum Sonntagabend einberufen, ohne das Mehrkosten entstehen. Zwar ist der Wehrsold sowieso nicht unbedingt ausschlaggebend, aber wie sieht es mit dem Versicherungsrecht aus? Weil aus diesem Grund ließe sich ableiten, dass die Dienstantrittsreise keine Fahrt zur Arbeitsstelle ist, sondern persönliches Vergnügen und somit nicht als Wegeunfall abgesichert ist.

Wie gesagt bezieht sich das an sich auf die neuen FWDL. Und es bezieht sich auch ausschließlich auf Dienstbezüge. Wen zum 1. des Monats X einberufen wird, aber erst am 3. seinen Dienst antreten muss wird auch weiterhin bereits Soldat mit allen Rechten und Pflichten sein, dafür aber kein Geld mehr bekommen.
Und eine Dienstantrittsreise war für Soldaten die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten an sich schon immer Dienst.

Gruß Andi
Autor KlausP
 - 09. Mai 2011, 09:23:24
Nachtrag:

ZitatWenn ich von 2.500 Wehrübenden mit 2 Wochen ausgehe ...

Das hat damit gar nichts zu tun, bei Wehrübenden waren schon immer Diensteintritt und Dienstantritt identisch und WÜb konnten - entsprechende Begründung durch Disziplinarvorgesetzte der Stufe 2 vorausgesetzt - bisher auch schon an Wochenenden einberufen werden - im Gegensatz zu GWDL/FWDL.
Autor Timid
 - 09. Mai 2011, 09:16:03
Und DIESE Aussage

Zitat von: Schamane am 09. Mai 2011, 09:01:27Weil aus diesem Grund ließe sich ableiten, dass die Dienstantrittsreise keine Fahrt zur Arbeitsstelle ist, sondern persönliches Vergnügen und somit nicht als Wegeunfall abgesichert ist.

dürfte wohl vor keinem Gericht Bestand haben ...
Autor KlausP
 - 09. Mai 2011, 09:06:53
Das ist damit nicht gemeint. Bisher war es so, dass GWDL und FWDL ihren Dienstantritt am ersten Werktag des Einberufungsmonats hatten.Wenn dieser auf einen Freitag oder ein Wochenende sowie auf einen gesetzlichen Feiertag fiele, dann traten sie erst am ersten Werktag danach ihren Dienst an. Sie erhielten ihren Wehrsold aber schon vom Ersten des jeweiligen Monats an gezahlt, obwohl sie erst später ihren Dienst antraten (Diensteintrittsdatum war dann in allen Unterlagen der Erste des Monats).
Autor Schamane
 - 09. Mai 2011, 09:01:27
Anbei einmal ein Link zu einem Dokument des BMVG's mit Verfahrensanweisungen und Präzisierungen des Wehrrechtsänderungsgesetzes durch das BMVG PZS III 2
http://www.aksan.de/download/WehrRAendG2011.pdf
Das Dokument ist zwar vor allem für etwaige Interessenten für die Mannschaftslaufbahn von Interesse, aber wie sieht es nach Artikel 5 Nr. 1 Abs.3. WehrRAendG2011 aus?
Zitat" Absatz 3:
Da der Dienst in den Streitkräften künftig ausschließlich auf freiwilliger Basis geleistet wird,
besteht keine Veranlassung, für die Zeit vom Diensteintritt (Datum der Einberufung) bis zum
Tag vor dem Dienstantritt, in der kein Dienst geleistet wird, Wehrsold zu gewähren. Ab dem
1. Juli 2011 besteht somit Anspruch auf wehrsoldrechtliche Leistungen erst ab dem Tag des
Dienstantritts. Der frühzeitigen und korrekten Mitteilung des Dienstantritts an das für die
Wehrsoldzahlung zuständige BwDLZ kommt daher künftig besondere Bedeutung zu."
Zitiert nach BMVG PSZ III 2 AZ-19-11-00 vom 02.05.2011
Wenn ich dieser Ausfertigung folge, so kann die Bundeswehr jetzt problemlos zum Sonntagabend einberufen, ohne das Mehrkosten entstehen. Zwar ist der Wehrsold sowieso nicht unbedingt ausschlaggebend, aber wie sieht es mit dem Versicherungsrecht aus? Weil aus diesem Grund ließe sich ableiten, dass die Dienstantrittsreise keine Fahrt zur Arbeitsstelle ist, sondern persönliches Vergnügen und somit nicht als Wegeunfall abgesichert ist.
Mit Verlaub Attraktivitätssteigerung ist etwas anderes das sollte man selbst im BMVG mitbekommen. Wenn ich von 2.500 Wehrübenden mit 2 Wochen ausgehe und 14 € Wehrsold ansetze spart die Bundeswehr zwar rund 900.000 € aber die Begründung finde ich nicht sogut. Hier wäre in meinen Augen der es besser gewesen zuschreiben: Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung kann ... und dann den Satz vom BMVG mit einer Einlassung und Präzisierung zum Versicherungsrecht.