Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Der Beitrag verursachte die folgenden Fehler, die behoben werden müssen:
Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.
Einschränkungen: 10 pro Beitrag (10 verbleibend), maximale Gesamtgröße 8 MB, maximale Individualgröße 8 MB
Deaktiviere die Dateianhänge die gelöscht werden sollen
Klicke hier oder ziehe Dateien hierher, um sie anzuhängen.
Erweiterte Optionen...
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau

Zusammenfassung

Autor Sven W.
 - 06. Juni 2003, 11:37:51
@ F K:

Schön das du in einem Kommentar oder in einem Lehrbuch nachgelesen hast. ;D

Die konkrete Gefährdung habe ich leider bei meiner letzten Antwort übersehen
Autor F K
 - 05. Juni 2003, 07:25:19
@ Swen:

Schön, das Du einen Gesetzestext hast.

In der PRAXIS (beim Strafbefehl) wird das von mir dargestellte Ergebnis die Folge sein.

Bei Straßenverkehsgefährdung ist KEIN Unfall erforderlich, es heißt ja "Gefährdung". Notwendig ist ein "Beinaheunfall" bzw. eine konkrete Gefährdung von Leben oder Sachen von bedeutendem Wert ...
Autor Sven W.
 - 04. Juni 2003, 21:52:47
Wenn du es ganz genau wissen möchtest:

§316 StGB Trunkenheit im Verkehr kann es Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geben.

und falls ein Unfall geschehen wäre:

§ 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs: da kann es sogar bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe geben.

Autor F K
 - 04. Juni 2003, 20:45:48
Hallo,

habe mal meine Frau gefragt, die "Preise" für sowas:

Trunkenheit am Lenker, Ersttäter (in Essen) ergibt:
- 40 Tagessätze Geldstrafe
- FührerscheinENTZUG
- FührerscheinSPERRE 8 Monate

Falls dabei dann noch fast einen Unfall verursacht, dann Straßenverkehrsvergefährdung mit
- 50 Tagessätze Geldstrafe
- FührerscheinENTZUG
- FührerscheinSPERRE 10 Monaten.

VORBESTRAFT wäre man erst bei über 90 Tagessätzen Geldstrafe.

Auch taucht sowas NICHT im polizeilichen Führungszeugnis auf.

Falls die Staatsanwaltschaft aber "mitgekriegt" hat, das man im Dienst der BW steht, gibt es eine "MISTA" Mitteilung, sprich der Dienstherr wird informiert.

Also am besten nachfragen, welche Bestimmungen es bezüglich Alkoholdelikten bei Wiedereinstellung gibt.

MkG

F K
Autor marcel
 - 04. Juni 2003, 10:21:10
Zitat von: Marcel1 am 03. Juni 2003, 10:49:34
Habe mal eine Frage.
Wurde 08/01 aus der bundeswehr als HG entlassen. Aufgrund längerer Arbeitslosigkeit habe ich mich entschlossen im Oktober 2002 als Wiedereinsteller beim Nachschubgewinnungszentrum OST in Berlin zu bewerben. Nach zahlreichen Anrufen wurde mir jetzt nach 8Monaten mitgeteilt das meine Bewerbung vom Rechtsberater aufgrund eines Alkoholdelikts 08/01 erst nach ablauf einer 2Jahresfrist bearbeitet werden kann. Ist das normal oder hat jemand andere Erfahrungen gemacht. -wurde 2tage vor meiner Entlassung mit 1,69promille angehalten habe es damals aber nicht meinem vorgesetzten gemeldet. es kam zu einem strafbefehl habe meinen Führerschein nun aber seit 1jahr wieder.
Autor Sven W.
 - 03. Juni 2003, 11:57:40
War das Alkoholdelikt eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat. Sprich was hast du genau begangen.
Autor Simon
 - 03. Juni 2003, 11:15:56
Was genau betrifft Ihre Frage? 8 Monate bis zu einer Antwort sind nicht normal (wäre ja auch schlimm), das Sie mit einem Alkoholdelikt (evtl. vielleicht auch noch während Sie Soldat waren?!) Probleme haben, von der BW wieder eingestellt zu werden wiederum dürfte doch jetzt nicht so verwunderlich sein, oder?
Autor Marcel1
 - 03. Juni 2003, 10:49:34
Habe mal eine Frage.
Wurde 08/01 aus der bundeswehr als HG entlassen. Aufgrund längerer Arbeitslosigkeit habe ich mich entschlossen im Oktober 2002 als Wiedereinsteller beim Nachschubgewinnungszentrum OST in Berlin zu bewerben. Nach zahlreichen Anrufen wurde mir jetzt nach 8Monaten mitgeteilt das meine Bewerbung vom Rechtsberater aufgrund eines Alkoholdelikts 08/01 erst nach ablauf einer 2Jahresfrist bearbeitet werden kann. Ist das normal oder hat jemand andere Erfahrungen gemacht.