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Zusammenfassung

Autor miguhamburg1
 - 19. Juni 2011, 15:46:41
Ich will mich überhaupt nicht beschweren, weil es dazu keinen Grund.gibt. Ich habe lediglich das Gesetz zitiert und beschrieben, was der WB tun wird, übrigens in Übereinstimmung mit Volverine.

Dass im Beispiel unseres Fragenstellers weder eine Grundrechtsverletzung, noch ein Verstoß gegen die Vorgaben der Inneren Führung erkennbar sind, liegt darüber hinaus nahe. Insofern sehe ich nicht die Verbindung zu ihrem Beispiel. Dass der WB in dem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen tätig wird, wenn ihm entsprechende Informationen auch von dritter Seite zugetragen werden, steht doch auch nicht infrage.

Insofern kann sich natürlich jedermann an ihn wenden, auch wenn er nicht Soldat ist. Der WB wird selbst aber nur im Falle dessen tätig, was das Gesetz dazu vorsieht. In anderen Fällen geht es ggf. an den Petitionsausschuss. Da hatte ich mich wohlmöglich missverstândlich ausgedrückt.
Autor F_K
 - 19. Juni 2011, 15:24:39
@ Miguhamburg:

... und bei WEM willst Du Dich beschweren, wenn sich der Wehrbeauftragte auch um andere Dinge kümmert?

Fakt ist, und da hat Holgi Recht, der WB nimmt auch Eingaben von Reservisten an und kümmert sich um Dinge, die nicht wirklich etwas mit Grundrechten von Soldaten zu tun haben - sondern eher allgemein um Missstände.

(offen verfügbares Beispiel: Nur weil Soldaten Zivilisten auf ein Dorf "zielen" lassen, sind wohl kaum Grundrechte von Soldaten verletzt - der WB hat sich trotzdem drum gekümmert ... - und ich hatte auch eine Eingabe laufen, die kaum etwas mit meinen Grundrechten zu tun hatte, außerhalb eines Wehrdienstverhältnissen war und sich nicht mal auf eins bezog ...)
Autor wolverine
 - 19. Juni 2011, 15:00:29
Hatten wir schon auf Seite 1 - das ist nämlich genau der Job für Reserve-Juristen
Zitat von: wolverine am 18. Juni 2011, 15:35:34
Eine Eingabe eines "Nichtsoldaten" ist unzulässig und wird dann als Petition behandelt. Kommt dann über das Ministerbüro auf den Dienstweg statt über ZPers. Danach ist der Weg derselbe.
Aber natürlich können Missstände dem WB auch durch die unzulässige Eingabe bekannt werden und er schaltet sich dann von Amts wegen auf. Das Ergebnis ist aber immer dasselbe: Es gibt einen Abschlussbericht und der WB erhält unfassende Kenntnis. Aber nochmal zum Verständnis: der WB trifft dann niemals eine Entscheidung im Einzelfall, nach dem Motto: Der Soldat bekommt dann doch Urlaub oder wird eingestellt oder muss den Befehl XY nicht ausführen. Dafür dauert das Verfahren viel zu lange und der WB ist auch nicht in der Hierarchie oder irgendwem befehlsbefugt. Er stellt bestenfalls einen Fehler fest und schreibt den Missstand in seinen Bericht. Im Idealfall wird er dann abgestellt.
Autor miguhamburg1
 - 19. Juni 2011, 12:02:59
@ Holgi: Das wäre mir neu - und dazu fand ich auch nichts in meiner Unterlage über das Gesetz zum Wehrbeauftragten. Da steht im § 7: "Jeder Soldat hat das Recht, ..." - also genau das, was ich beschrieb, wobei - und das meinten Sie womöglich - die eigentliche Bearbeitung einer Eingabe im Falle eines Reservisten natürlich idR dann erfolgt, wenn dessen WÜ bereits beendet wurde.

Außerdem wird der Wehrbeauftragte nur dann tätig, wenn ihm... "Umstände bekannt werden, die auf eine Verletzung der Grundrechte der Soldaten oder der Grundsätze der Inneren Führung schließen lassen." Beides bezieht sich also auf Soldaten in einem bestehenden Dienstverhältnis - und seine thematische Zuständigkeit.

Da unser Fragensteller erkennbar nicht in einem soldatischen Dienstverhältnis steht und sein Anliegen nicht seinen Zuständgkeitsbereich berührt, würde der WB seine Eingabe ggf. an den Petitionsausschuss des BT weiterleiten, die sich ggf. mit der Angelegenheit dann befassen.
Autor Steve87
 - 19. Juni 2011, 10:31:07
Komischerweise habe ich in diesem Forum auf alle Fragen eine Antwort bekommen. Sei es positiv oder negativ. Wenn in deinem Fall nunmal 5Leute sagen das es halt nicht klappen wird un etwas voreilig war, dann müsstest du vlt auch irgendwann mal einsehen das es auch so ist! Man kann dir halt nicht einfach das sagen was du hören willst wenn es falsch ist!
Autor KlausP
 - 19. Juni 2011, 08:38:27
Zitat von: PainKiller87 am 19. Juni 2011, 00:55:25
musste ich selbst feststellen. dachte für solche fälle währe ein forum da.
juckt aber auch nicht weiter. wenn von 100 müll nachrichten 1 dabei ist die hilft,
lohnt es sich schon.


Ja, ist schon schlimm, wenn man nicht nur Leute am anderen Ende sitzen hat, die einem Honig um's Maul schmieren und einem nur schreiben, was man lesen will und was für'n toller Typ man doch ist. tz tz tz

Vielleicht sollten Sie Ihre Mitgliedschaft in so einem Forum doch nochmal überdenken.

Zitat von: Pacha am 19. Juni 2011, 00:33:28
ach, vergiss es PainKiller87 in dem Forum wird dir nicht geholfen, da wirst du noch mehr beleidigt und runtergedrückt... schade

Heul doch ...                             
Autor Shokk
 - 19. Juni 2011, 02:44:15
Jetzt ist auch noch das Forum schuld.
Autor PainKiller87
 - 19. Juni 2011, 00:55:25
musste ich selbst feststellen. dachte für solche fälle währe ein forum da.
juckt aber auch nicht weiter. wenn von 100 müll nachrichten 1 dabei ist die hilft,
lohnt es sich schon.
Autor Pacha
 - 19. Juni 2011, 00:33:28
ach, vergiss es PainKiller87 in dem Forum wird dir nicht geholfen, da wirst du noch mehr beleidigt und runtergedrückt... schade
Autor Holgi33
 - 18. Juni 2011, 19:43:46
Zitat von: miguhamburg1 am 18. Juni 2011, 13:39:02
Lieber Kamerad,

als Angehöriger der Reserve können Sie das Recht, sich mit einer Eingabe an den Wehrbeauftragten zu wenden, nur dann in Anspruch nehmen, wenn Sie ein aktives Dienstverhältnis haben, mithin, wenn Sie dies während einer WÜ tun.

Außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses können Sie wie jeder andere Bürger auch gegen Bescheide einer Verwaltung Rechtsmittel einlegen, wenn Sie der Auffassung sind, dass der an Sie ergangene Bescheid Rechtsmängel aufweist. Wenn Ihren Widerspruch nicht entsprochen wird, können Sie dann Klage be im BVerwGer erheben.

Der Wehrbeauftragte darf Ihre Eingabe nicht bearbeiten, wenn Sie nicht im aktiven Dienstverhältnis stehen und wird Sie auch auf den normalen Rechtsweg hinweisen.

Der Wehrbeauftragte bearbeitet auch Eingaben von Reservisten, wenn es sich um Abläufe oder Angelegenheiten handelt, die die aktive Truppe betreffen. Man muss dazu NICHT im aktiven Dienstverhältnis stehen.
Autor mailman
 - 18. Juni 2011, 18:55:12
Es wird wohl außer den bereits beschriebenen Wegen, nicht viel geben.

Es heißt ja auch in vielen Auswahlverfahren für Beamtenlaufbahnen "Eine erfolgreiche Teilnnahme begründet keine Einstellung".

Das beste was man in dem Fall hätte machen können, wäre einige Zeit die "Füße still zu halten" bis man was schriftliches erhalten hätte, oder eben auch nicht. Dann würde man heute auch noch in Lohn und Brot stehen.
Autor maladajana
 - 18. Juni 2011, 18:44:56
Also ich will jetzt wirklich nicht beleidigend werden, aber hast du VORHER mal nachgedacht? Ich gebe doch keinen unbefristeten, sicheren Arbeitsplatz auf, nur weil ich eventuell genommen werde (und eine telefonische Zusage ist definitiv nicht bindend). Sobald man die Verpflichtungserklärung unterschreibt, seh ich das ja noch ein, aber bevor ich keine Unterschrift auf was gesetzt habe, das verbindlich ist, kündige ich auch nicht.

Also du hast dir die Suppe selber eingebrockt und musst sie auch ganz alleine auslöffeln, da kann dir keiner helfen.
Autor PainKiller87
 - 18. Juni 2011, 18:09:50
Sperrfrist besteht keine, da das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt wurde.
Ich habe auch keine fragen gestellt, wie ich mich am besten bei Arbeitsagenturen melde.
Ich habe hier stets nach hilfe gebeten in der Hoffnung doch noch etwas an meiner Momentanen Lage zu ändern.
Es sind nunmal fragliche Ereignisse bezüglich der Einplanung geschehen die glaube ich keiner so akzeptieren würde.

Ist es falsch weiter zu kämpfen?

Natürlich ist es ein Eigenverschulden dass ich nun leer dastehe

aber sollte man nicht alle wege nutzen dennoch ans Ziel zu kommen?

Ich wollte hier niemanden angreifen. Ich bin nur verzweifelt und suche einen Ausweg.
Autor miguhamburg1
 - 18. Juni 2011, 16:47:18
Meine Denkkategorie wäre gewesen, dass ich es in erster Linie meinem Kind gegenüber schuldig bin, sehr verantwortungsvoll mit dem Erhalt meines Arbeitsplatzes umzugehen. Und nach Auswertung aller Informationen hätte man dann zum Ergebnis kommen müssen, seinen vorhandenen Arbeitsplatz erst dann zu kündigen, wenn man einen neuen Arbeitsplatz sicher hat.

Sie haben die Interessen Ihrer Firma und Ihrer Noch-Mitarbeiter dagegen höher bewertet, als Ihre eigenen. Insofern haben Sie jetzt auch die Konsequenzen zu tragen. Die Bw trägt an Ihrer Situation kein Mitverschulden, sondern belehrt ihre Bewerber schriftlich über das Thema wann man im eigenen Interesse seinen Arbeitsplatz erst kündigen solle.

Melden Sie sich also bei der Arbeitsagentur, damit die dreimonatige Sperrfrist wegen Eigenkündigung nicht verlängert wird, und hören Sie auf, die Verantwortung für Ihre Entscheidung auf andere zu schieben. Das tut allenfalls Ihrem Selbstbild gut, ändert aber nichts an den Tatsachen.
Autor Megawaldi
 - 18. Juni 2011, 16:25:55
Jetzt komm mal wieder runter...
Als ehem. Fürhrungskraft und ex Soldat solltest du doch wissen, das mündliche Zusagen bei der Bundeswehr nix wert sind.
Einen Job zu kündigen ohne einen schriftlichen Einberufungsbescheid ist ned nur naiv sondern schon fahrlässig...
Ich hoffe für dich und deinen Sohn das du bald wieder ne Arbeit findest, aber bei der Bundeswehr wird es nix mehr werden.

Grüße
Megawaldi