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Autor SBasti42
 - 18. September 2014, 17:38:12
Also dann bin ich beruhigt. Vielen Dank für die schnellen Antworten.
Autor KlausP
 - 18. September 2014, 17:15:02
Der Leistungszuschlag wird immer rückwirkend berechnet. Dazu muss die Einheit den entsprechenden Vordruck ausfüllen aus dem hervorgeht, an welchen Tagen Sie real Dienst geleistet haben. Für Wochenenden z.B., an denen Sie keinen Dienst geleistet haben, gibt es nämlich keinen LZ. Erst wenn ihm der ausgefüllte Vordruck vorliegt, kann der ReFü den LZ berechnen.
Autor Roughnecks
 - 18. September 2014, 17:14:36
Leistungszuschlag wird in der Regel am Ende der WÜ gezahlt
Autor SBasti42
 - 18. September 2014, 16:43:59
Hallo, ich mache gerade eine Einzelübung von 8 Wochen als Manschafter und bin auch beordert. Ich bin jetzt gerade seit 3 Wochen im Dienst und habe heute eine Abrechnung vom BwDLZ (ReFü) bekommen für die gesamte Wehrübung. Der Wehrsold ansich und die WÜ-Tage stimmen, aber ich habe auch mit dem Leistungszuschlag ab dem 25. WÜ-Tag gerechnet und der fehlt. Wird der noch nachgezahlt, oder sollte ich zum ReFü und das nochmal prüfen lassen?

Beste Grüße und Danke.
Autor KlausP
 - 29. Juni 2011, 06:47:20
Um Leistungszuschlag zu erhalten, muss

- der Reservist beordert sein
- die Wehrübung länger als 3 Tage dauern.
Autor Jens M.
 - 29. Juni 2011, 06:43:13
Ich hab mir das jetzt gerade mal etwas durch gelesen und bin da zu einer frage gekommen:

Bekommt man auch Geld für Übungen die nur eine Woche gehen?  ??? ???
Autor Timid
 - 25. Juni 2011, 11:23:09
Zitat von: Vogt am 24. Juni 2011, 20:40:57Da ich persönlich um Beorderung und Einberufung gebeten habe, heißt das dann ja, dass mir die Differenz zum vollen Satz, die mir bei Auszahlung am dem 13. WÜT zugestanden hätte, irrtümlich vorenthalten wurde?

Eigentlich nicht. Den Fehler hatte ich auch gemacht ;)

Man muss sich zur freiwilligen Ableistung von Wehrübungen verpflichtet haben. Dafür gibt es ein entsprechendes Formular, das man ausfüllen muss. Die Tatsache, dass die Initiative zu der Wehrübung von dem Reservisten selbst ausging, ist dafür völlig unerheblich.

Zitat von: Chef_6/451 am 25. Juni 2011, 11:12:12Im übrigen empfehle ich dringend die Lektüre des Leistungskataloges um solche unqualifizierten Aussagen in Zukunft zu verhindern. Den Link hat der TE ja gepostet.

Als Ergänzung dazu noch der Link zum Wehrsoldgesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/wsg/index.html - das hat auf jeden Fall den aktuellsten Stand, während der Leistungskatalog noch Stand 2008 ist.
Autor Chef_6/451
 - 25. Juni 2011, 11:12:12
Völliger Unsinn Pletschi.

Es gibt Leistungszuschlag (höchstens 434,60 € in einem Kalenderjahr), der jedem beorderten Soldaten der Reserve zusteht (vgl. auch Leistungskatalog 2.5) und den erhöhten Leistungszuschlag (höchstens 1278,23 € für jedes Jahr des Verpflichtungszeitraumes). , den man nur bei Verpflichtung für die Einsatzreserve bekommt(vgl. auch Leistungskatalog 2.6).
Mannschaften können im Zeitraum 13. bis 24. WÜ Tag im übrigen ausschließlich den normalen Leistungszuschlag erhalten, erst ab dem 25. Tag besteht die Möglichkeit des Bezugs des erhöhten Leistungszuschlages.
Im übrigen empfehle ich dringend die Lektüre des Leistungskataloges um solche unqualifizierten Aussagen in Zukunft zu verhindern. Den Link hat der TE ja gepostet.
Autor Pletschi
 - 25. Juni 2011, 10:58:21
Nur weil er beordert ist bekommt er nicht automatisch den Leistungszuschlag ab dem 13. Tag sondern erst,wenn er sich zusätzlich für die Einsatzreserve verpflichtet hat.
Autor Chef_6/451
 - 25. Juni 2011, 10:02:04
ZitatBeorderte Soldaten und Soldatinnen in der Laufbahngruppe der Mannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung von Wehrübungen/Übungen, Hilfeleistung im Innern und im Ausland sowie besonderen Auslandsverwendungen verpflichtet haben, erhalten diesen Leistungszuschlag bereits ab dem 13.WÜbTg

Ihnen hätte, wenn Sie beordert waren, der Leistungszuschlag ab dem 13. Wehrübungstag (insgesamt) zugestanden. Das bedeutet aber auch - bei zukünftigen Wehrübungen erhalten Sie, sofern Sie beordert sind, den Leistungszuschlag bereits ab dem ersten Tag der Wehrübung.
Die Zählung beginnt nicht jedes Mal aufs neue, wenn Sie die schon einmal 13 Wehrübungstage geleistet haben, werden diese angerechnet.
Autor Pletschi
 - 24. Juni 2011, 21:25:54
Zitat von: Vogt am 24. Juni 2011, 20:40:57
Vielen Dank für die Antwort!

Ich habe damals 33. Tage abgeleistet und somit gut die Hälfte des Jahressatzes von 434,60€ erhalten. Da ich persönlich um Beorderung und Einberufung gebeten habe, heißt das dann ja, dass mir die Differenz zum vollen Satz, die mir bei Auszahlung am dem 13. WÜT zugestanden hätte, irrtümlich vorenthalten wurde?
das hat damit nichts zutun.du musst Einsatzreservist sein,das heist das du dich verpflichten musst innerhalb von 3 Jahren 72 Tage zu üben.erst dann bekommst du den erhöten lz von 1278,23 ab dem 13. tag
Autor ReVieh
 - 24. Juni 2011, 21:06:40
eins noch dazu gesagt...  ;D

Der ReFü nimmt das Berechnungsblatt für die Festsetzung des Leistungszuschlages an,um es zu berechnen.
Die sachliche Richtigkeit unterzeichnet der Vorgesetzte vom Spieß der Wehrübenden oder S1 der betreffenden, sodass der ReFü die Tage nur mal den bestimmenden Sätzen berechnet.
Sollte das Blatt fehlerhaft oder lückenhaft ausgefüllt worden sein, ist es eigentlich Sache des sachlich Richtigunterzeichnenden darauf zuachten, dass die Daten ordnungsgemäß sind.

Aber dennoch... es ist immer schöner, wenn der ReFü vor Berechnung noch einmal einen Blick über die Daten wirft, denn Fehler können sich immer einschleichen und wenn nicht der ReFü wer sonst, kennt sich mit den Vorschriften/ Gesetzen diesbezüglich aus ;)
Autor ReVieh
 - 24. Juni 2011, 20:46:38
Im Grunde eigentlich schon.

Nun müsste man eben sehen, wie der E-Bescheid damals deklariert war.
Es kann genaus gut sein, das die Mob-Abteilung den Bescheid als Pflichtübung angesetzt hatte, dann stimmt die Ansetzung der Tage.
Wobei ich doch hoffe, dass das nicht der Fall war.

Ebenso sollte man darauf achten, dass auch wirklich am Wochenende, an denen Dienst geleistet wurde der Zuschlag (höherer Satz) gezahlt wurde.
Sollte kein Dienst geleistet worden sein, dann erhält man ja immerhin RBH, da man ja Heim gefahren ist.

Autor Vogt
 - 24. Juni 2011, 20:40:57
Vielen Dank für die Antwort!

Ich habe damals 33. Tage abgeleistet und somit gut die Hälfte des Jahressatzes von 434,60€ erhalten. Da ich persönlich um Beorderung und Einberufung gebeten habe, heißt das dann ja, dass mir die Differenz zum vollen Satz, die mir bei Auszahlung am dem 13. WÜT zugestanden hätte, irrtümlich vorenthalten wurde?
Autor ReVieh
 - 24. Juni 2011, 20:30:15
Hallo und schönen guten Abend =)

Erst einmal bekommt ein Soldat (sofern nicht Mannschafter), ab dem 25. WÜT seinen Zuschlag, d.h. auch in deinem Falle müsstest du frühestens erst ab dem 25. Tage ,,entlohnt" worden seien, wenn du kein Mannschafter gewesen wärst ;)
Alle Tage davor hätten höchstens mit erhöhtem Wehrsold (neben dem allg. Wehrsold) abgedeckt werden können.

Zweitens musst du unterscheiden, zwischen dem ,,kleinen Satz" und dem ,,großen Satz", um es einmal simpel auszudrücken.
Die Festlegung der Sätze richtet sich nach den Monaten der Verpflichtung.
Sprich, wenn du dich für ein Kalenderjahr verpflichtest an Wehrübungen teilzunehmen, zu beträgt der Leistungszuschlag max. 434,60€.

Solltest du dich entscheiden dich drei Jahre verpflichten lassen zu wollen, so beträgt der Zuschlag 1278,23€.

Sind die Sätze erschöpft innerhalb des Verpflichtungsjahres/ der – Jahre, so greift wie auch davor wieder der erhöhte Wehrsold.
Einsatzreservist bist du in jedem Falle, sei es im ,,kleinen" oder im ,,großen" Satz. Denn du bist Reservist im Einsatz...auch wenn es ein bisschen zähneknirschend klinkt.
Ebenso erhalten Mannschafter-DstGrade in beiden ,,Sätzen" ab dem 13. Tag ihren Zuschlag, sofern sie freiwillig zur Übung herangetreten sind. Sollte es sich um eine Pflichtwehrübung handelt, so entfällt der 1. Satz und er Anspruch beginnt erst ab dem 25. Tage.