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In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen. Auch die Nutzung der Bundeswehr-Personalnummer ist nicht die beste Idee....
Zitat von: miguhamburg1 am 18. August 2011, 16:30:38
2) Der Grundsatz, dass der DV von der obigen Bestimmung abweichen kann, wird allerdings in Satz 203 für die Angehörigen der Marine untersagt. Heißt umgekehrt für DV der Marine, dass sie ihren Untergebenen weder befehlen, noch erlauben dürfen, den Feldanzug außer Dienst außerhalb umschl. milit. Anlagen zu tragen.
Zitat von: miguhamburg1 am 18. August 2011, 16:30:38
3) Ihre Vewirrung bezüglich des weiteren Satzes kann auch ich nicht ganz verstehen: Denn hier wird beschrieben, was MUT während der Dienstzeit zu tragen haben
Zitat von: BulleMölders am 18. August 2011, 16:14:48
Diese Ausnahmen des tragens des Kampfanzugs von und zum Dienst rühren doch eher daher, damit die Heimschläfer sich nicht jeden Morgen und Abend umziehen müssen.
Diese Ausnahmen waren doch nie für die Wochenendheimfahrer gedacht
Zitat von: AriFuSchr am 18. August 2011, 15:00:05
Wenn man die beiden Sätze auslegt kann es eigentlich nur eine logische Schlussfolgerung geben:
ZitatFü S I 3 Bonn, 16. Oktober 1997
Az 49-01 App 97 10/90 87
Innenverteiler III
AIG 3311 mit Ausland
Mbh 20376
Betr.: ZDv37/10 "Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr"
hier: Tragen des Feldanzug, Tarndruck und oliv außer Dienst und außerhalb umschlossener militärischer Anlagen
Bezug: ZDv 37/10 Ausgabe Juli 1996, Nr. 105
1. In Nr. 105 der ZDv 37/10 ist vorgeschrieben, daß beim Tragen von Uniform außer Dienst und außerhalb
umschlossener militärischer Anlagen grundsätzlich nur der Dienstanzug und bei besonderen Anlässen der
Gesellschaftsanzug zulässig ist. Die Disziplinarvorgesetzten können Ausnahmen festlegen.
2. Im Rahmen dieser Ausnahmeregelung wird bis auf weiteres das Tragen eines sauberen Feldanzuges,
Tarndruck bzw. oliv genehmigt:
- auf dem Weg vom und zum Dienst (Dienstort/Wohnort/Wochenendheimfahrt),
- auf dem Weg zwischen militärischen Liegenschaften im Standortbereich,
- zur Erledigung privater Angelegenheiten auf dem Weg vom und zum Dienst,
- zur Erledigung privater Angelegenheiten während der Dienstzeit, die der zuständige Vorgesetzte
genehmigt hat.
Die Disziplinarvorgesetzten können Abweichungen anordnen.
3. Für Soldaten der Marine bleibt es abweichend zu Zff. 2 dieses Fernschreibens bei der Regelung der Nrn.
203 und 232 der ZDv 37/10.
4. Dieses Fernschreiben ist der ZDv 37/10 beizuheften. Weitere Erläuterungen in Form eines G1-Hinweises
folgen.
gez. Brüschke
Zitat von: Andi am 18. August 2011, 13:50:20
Soso, Abstimmung mit Füßen, oder wie?