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Zusammenfassung

Autor 12345678
 - 21. Oktober 2016, 21:08:44
Zitat von: F_K am 19. Oktober 2016, 18:11:49
Wer Aussendienst oder IGF/KLF macht, wird alle zwei Jahre untersucht (...) Nach meinem Verständnis keine so grosse Änderung.
Nach der Neuregelung, so wie auf sanitaetsdienst-bundeswehr.de über sie berichtet wird (der Wortlaut liegt mir noch nicht vor) offenbar jetzt nur noch alle drei Jahre, und nicht mehr zwingend vollständig, sondern ggf. nur noch bezogen auf die konkreten Anforderungen, die während der RDL tatsächlich abverlangt werden. Wenn das so stimmt, dann wäre das schon eine recht bedeutsame Änderung.

Zitat von: bayern bazi am 19. Oktober 2016, 18:18:22
an den vorgeschriebenen IGF / KLF  ;) - der ja auch für Stab/ KVK / BVK und ähnliches gilt (...) entweder werden die als "DVag" getarnt in der Freiwilligen Reservistenarbeit nachgewiesen (heier wird bei uns über FwRes und Verband im Prinzip alles angeboten oder es wird gegen den Befehl des regelmäßigen ablegen verstoßen.

In der Tat kann man IGF/KLF auch außerhalb einer RDL ablegen, zudem müssen Reservisten die IGF/KLF nicht unabdingbar, sondern "grundsätzlich" (d. h. in der Regel, von der Ausnahmen möglich sind) nachweisen, und Soldaten mit Verwendungseinschränkungen haben die Leistungen nur soweit möglich nach ärztlicher Maßgabe zu erbringen. Insofern dürfte die Vorschriftenlage jetzt insgesamt hinreichend flexibel sein, um Reservisten mit gesundheitlichen Einschränkungen, die für ihre konkret vorgesehene Tätigkeit nicht entscheidend sind, ohne den vergleichsweise hohen Aufwand einer Ausnahmegenehmigung "im System halten" zu können.
Autor F_K
 - 19. Oktober 2016, 19:39:48
Mit 65 Jahren ist Schluss mit RDL.

Ja, die Dienstaufsicht bei IGF ist bei Res nicht immer gegeben - aber auch bei DVag muss man tauglich sein - aber auch da Dienstaufsicht ...
Autor bayern bazi
 - 19. Oktober 2016, 18:18:22
an den vorgeschriebenen IGF / KLF  ;) - der ja auch für Stab/ KVK / BVK und ähnliches gilt

auch der Doc der als TrArzt übt künnte unter diese verordnung fallen (es gibt ja auch 70 jährige Vertragsärzte )

entweder werden die als "DVag" getarnt in der Freiwilligen Reservistenarbeit nachgewiesen (heier wird bei uns über FwRes und Verband im Prinzip alles angeboten

oder es wird gegen den Befehl des regelmäßigen ablegen verstoßen



Autor F_K
 - 19. Oktober 2016, 18:11:49
Wer Aussendienst oder IGF/KLF macht, wird alle zwei Jahre untersucht - lediglich der reine Stabstäter kommt mit der Befragung davon.

Nach meinem Verständnis keine so grosse Änderung.

Wo hast Du denn Haken gesehen?
Autor bayern bazi
 - 19. Oktober 2016, 17:50:31
jetzt muss ich selber mal Leichenschänderei betreiben und was "neues" posten



eure Meinungen

reicht das jetzt oder  ist da immer noch ein Haken bei der Sache ???
Autor ulli76
 - 01. April 2012, 19:59:26
Entweder hat es sich geändert oder es wurde auf der bekannten Seite (bitte nicht verlinken  ;) )falsch zusammengefasst/wiedergegeben.
Leider hab ich zur Zeit keinen direkten Zugriff auf die Vorschrift, sonst könnte ich nachschauen.
Autor azurk
 - 01. April 2012, 19:10:03
Ulli schrieb:
Für Reservisten gibt es einen Tauglichkeitsgrad T6- tauglich als Reservist. Voraussetzung ist eine Gesundheitsziffer der Gradation IV (keine VIer, keine zweite IVer). Für mehrere IVer oder auch VIer Gradationen braucht man eine Ausnahmegenehmigung. Am besten frühzeitig um die Untersuchungen kümmern, erleichtert die Einstellungsuntersuchung zu Beginn der Wehrübung.
in der aktuellen ZDV 46/1 finde ich diese Einschränkung nicht, sondern in Nr. 128:
Für wehrpflichtige Reservisten gilt zusätzlich:
Wurden eine oder mehrere Gesundheitsziffern der Gradation IV, jedoch keine Gesundheitsziffern der
Gradation V oder VI vergeben, lautet das Begutachtungsergebnis: ,,wehrdienstfähig und verwen-dungsfähig als Reservist" (Signierziffer 6).
kann mir jemand mitteilen wo diese Einschränkung ab zweiter   IV steht?
Danke
Autor The_Staffsergeant
 - 18. Oktober 2011, 10:11:47
Also ich kann nur empfehlen noch vor der WÜ eine zahnbehandlung zu beginnen.
Ich hatte auch es auch immer vor mir her geschoben meine Füllungen zu wechseln und auch einen gebrochenen aber Schmerzfreien Zahn behandeln zu lassen.
Ich habe sie begonnen, und hab mir dann von meinem Zivilen arzt eine bestätigung mitgeben lassen das ich mich
a)   In laufender Behandlung befinde,
b)   Die weitere Behandlung durch die 6 Wochen WÜ unterbrochen werden kann
Damit bin ich zu meiner Einstellungsuntersuchung gegangen und der Zahnarzt hatte, auch im Bezug auf mein Dienstposten keine Probleme damit
Im 90/5 stand zwar drin, das Behandlung erforderlich ist aber es hat mich nicht am Dienst behindert.
Autor ulli76
 - 12. Oktober 2011, 22:06:49
Die Vorschrift unterscheidet da zwar eigentlich nicht.
Es geht hier aber um die unterschiedliche Dauer, die jemand Soldat ist und die Wahrscheinlichkeit, dass derjenige in der Zeit gesundheitliche Probleme bekommt, für deren Kosten die Bundeswehr aufkommen muss.

Die meisten nicht-akuten Zahngeschichten können locker die 2-4 Wochen warten, die viele Wehrübungen dauern. Wenn man aber von nem Zeitraum von 4-12 Jahren ausgeht, ist das natürlich was anderes.
Ähnlich sieht es z.B. bei Bluthochdruck aus. Solange sich der im Rahmen bewegt, bekommt nen Reservist ne Empfehlung, dass der Hausarzt das weiter abklären soll. Bei nem Saz kann man damit aber nicht wirklich bis nach DZE warten.

Deswegen lässt man in deR Musterung bei nur kurz dienenden FWDL mehr durchgehen als bei SaZ. Zur BS-Übernahme wird dann nochmal genauer geschaut.
Autor Celladoor
 - 12. Oktober 2011, 21:57:06
habe ich im nachhinein auch gelesen  ::)

Schande über mein Haupt.

Aber ist dies nicht übergreifend gültig?
Autor ulli76
 - 12. Oktober 2011, 21:50:26
@Cellador: Du schreibst von einer Einstellung als SaZ- hier geht es aber um Wehrübungen.
Autor KlausP
 - 12. Oktober 2011, 21:00:36
Wie lange dauert Ihre Wehrübung und wo sind Sie beordert?  8) ::)
Autor Celladoor
 - 12. Oktober 2011, 20:58:26
"Ich bin heute darüber eingehend belehrt worden, [...] meine Einstellung als Soldat auf Zeit nur erfolgen kann, wenn bis zum Einstellungstermin eine vollständige Sanierung meines Gebissen durchgeführt wurde, d.h. alle schadhaften Zähne behandelt und vorhandene Lücken geschlossen wurden. Eine kieferorthopädische Behanglung muss abgeschlossen sein."

Dies habe ich noch vor zwei Wochen unterschreiben müssen.
Soll heißen, dass dass Lücken sehr wohl behandelt werden müssen.
Autor F_K
 - 02. Oktober 2011, 17:06:22
Zitatund noch nicht ersetzt habe. Vor einiger Zeit ist mir  noch einer an der Seite gebrochen.

VORSICHT: Bei der Einstellungsuntersuchung für eine 4 Tage WÜ ist bei mehreren (allen!) Kameraden eine Zahnuntersuchung gemacht worden - u. U. ist ein aktueller "Bruch" nämlich sehr wohl behandlungsbedürftig und dürfte damit zur Untauglichkeit führen.

ZitatZahnlücken,die ich vor mir her schiebe,und noch nicht ersetzt habe.

... und wenn es dann nicht nur ein aktueller "Bruch", sondern gleich mehrere Zahnlücken sind, werden sich sicher auch noch andere Schäden finden - Zahnlücken führen zu  Folgeschäden.

Gehe zum Zahnarzt.
Autor Desperado
 - 01. Oktober 2011, 21:01:59
@ Ulli,

danke schön,das beruhigt mich erstmal. :)