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Autor BulleMölders
 - 03. September 2011, 07:45:52
Meine Ausbildung innerhalb der BfD Maßnahme begann damals zwei Monate früher und ich habe einfach einen Antrag auf Freistellung vom Dienst unter Beibehaltung der Geld und Sachbezüge gestellt.
Da es keine Dienstlichen Gründe gab mich nicht frei zu stellen, wurde das von meinem Disziplinarvorgesetzen genehmigt.

Soll heißen, die Möglichkeit gesteht. Hängt natürlich von der Abkömmlichkeit und dem "Wohlwollen" des Disziplinarvorgesetzten ab.
Autor chris84
 - 02. September 2011, 22:15:40
Danke für die schnelle Antwort. Dann werde ich mich dort schlau machen.

Grüße chris
Autor KlausP
 - 02. September 2011, 22:02:34
Aus dem Hut kann ich das nicht beantworten. Geregelt ist das im "Soldatenversorgungsgesetz" (SVG), evtl. werden Sie dort fündig.
Autor chris84
 - 02. September 2011, 21:56:49
Guten Abend zusammen

In knapp einem Jahr, zum 01.09.2012 , werde ich aus der Bundeswehr entlassen. Während meiner Dienstzeit habe ich eine ZAW genossen (SaZ acht)  und darf somit erst ein halbes Jahr vor DZE, zum 01.03. mit einer Umschulung, Weiterbildung oder neuen Ausbildung beginnen.

Die Maßnahme an der ich teilnehmen möchte, beginnt aber schon am 13.02.2012. Lässt der Dienstherr und der BFD in so einem Fall mit sich reden ?

Dessweiteren findet die Maßnahme nicht bei mir in MV, sondern in Sachsen Anhalt statt. Bezahlt mir die Bundeswehr diesen Umzug?

Grüße chris