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Zusammenfassung

Autor Kokosnuss
 - 14. Oktober 2012, 16:25:11
Eine Sache ist mir im Moment nicht ersichtlich!
Bedeutet das jetzt, dass ein OA nur bis zu seinem Leutnant Kindergeld erhält, oder bis er das Studium abgeschlossen hat. Nicht das wir danach nachzahlen müssen  ;).
Autor Koschte
 - 19. Juni 2012, 19:14:11
@KlausP   :-* :) ;) :D ;D  lol
Autor Koschte
 - 19. Juni 2012, 19:12:14
Zitat von: LuftwaffenSLD am 08. Juni 2012, 10:52:10
@Aliki: Nur bis zum Beginn der 2. Ausbildung, im konkreten Fall also bis zum Einberufungstag.

Das ist nicht richtig.... eigentlich bis 25, wenn das Studium dann noch läuft. Das ist keine Erwerbstätigkeit sondern Ausbildungsdienstverhältnis.
Autor KlausP
 - 08. Juni 2012, 11:07:15
Zitat von: ulli76 am 07. Juni 2012, 22:33:54
Ja und wenn schon. Ist ja nicht so dass er darauf angewiesen wäre .Mit den Dienstbezügen Pils den sonstigen Leistungen sagt er wahrlich nicht am Hungertuch.

Stimmt, das tägliche Pils sollte man sich ala Leutnant von den Dienstbezügen gerade noch leisten können.  ;D
Autor LuftwaffenSLD
 - 08. Juni 2012, 10:52:10
@Aliki: Nur bis zum Beginn der 2. Ausbildung, im konkreten Fall also bis zum Einberufungstag.
Autor ulli76
 - 07. Juni 2012, 22:33:54
Ja und wenn schon. Ist ja nicht so dass er darauf angewiesen wäre .Mit den Dienstbezügen Pils den sonstigen Leistungen sagt er wahrlich nicht am Hungertuch.
Autor lino
 - 07. Juni 2012, 18:44:48
Aber auch nur bis dieser Leutnant 25 wird. D.h. der Moment in dem er berechtigt ist, schrumpft allmählich zusammen.
Autor Koschte
 - 07. Juni 2012, 12:28:05
ich auch  :)
Autor Paramedic
 - 24. Mai 2012, 19:57:04
Anscheinend bis Studienabschluss, kenne nen Lt. der noch erhält ;)
Autor Seb090
 - 22. Mai 2012, 11:20:30
D.h. ich krieg als SanOA bis zur Beförderung zum Lt. Kindergeld?

Wie ist da geregelt? Nach dem Rahmenerlass 6.2. (1) "Sind SanOA zur Ableistung des Studiums unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt, erhalten sie nach §30 Abs. 2 SG ein Ausbildungsgeld."

D.h. ich befinde mich im Studium in einem Ausbildungsverhältnis und bekomme dementsprechend bis zum Abschluss Kindergeld? Oder nur bis Lt.?

LG
Autor AriFuSchr
 - 04. Mai 2012, 14:30:10
§ 32 Abs. 4 EStG lautet ab dem 1. Januar 2012:

,,Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind (...) nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im
Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

vgl. a. Gesetze im Internet-

D.h. in gebrochener deutscher Sprache:

Die Offiziersausbildung gilt als Berufsausbildung und damit ist das Kind  nach Satz 2 Kindergeldberechtigt.
Autor Aliki
 - 30. April 2012, 11:56:26
Hallo,

ich habe noch eine Frage dazu, steige da nicht ganz durch.
Ich absolviere ab Juli 2012 meine Ausbildung als ROA, habe davor bereits eine duale Ausbildung absolviert.
Habe nun das gefunden:
Zitat
Im September 2011 hat der Bundesrat dem sog. Steuervereinfachungsgesetz zugestimmt und damit den Weg frei gemacht für eine deutliche Erleichterung beim Kindergeld, die ab 2012 in Kraft tritt: Die Einkommens- und Bezügegrenze bei volljährigen Kinder entfällt!

Seit 2012 werden volljährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden, auf einen Ausbildungsplatz warten oder sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, danach unterschieden, ob sie schon eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben oder nicht.

Kinder, die weder eine Berufsausbildung noch ein Studium abgeschlossen haben, werden immer berücksichtigt, unabhängig davon, wie viel sie jobben und wie viel Geld sie verdienen.

Kinder mit abgeschlossener Berufsausbildung oder mit abgeschlossenem Studium werden nur dann berücksichtigt, wenn sie keiner "schädlichen" Erwerbstätigkeit nachgehen.

Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit dann, wenn

    die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt oder
    das Kind sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet (z. B. Juristen oder Lehrer im Referendariat) oder
    das Kind einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht. Siehe dazu der Artikel Jobben neben dem Studium.


Dazu habe ich das noch gefunden:

http://www.test.de/Kindergeld-II-Offizier-in-Ausbildung-1058689-2058689

ZitatFür Zeitsoldaten in Ausbildung gibt es Kindergeld. Der Bundesfinanzhof bestätigte Eltern, deren Sohn nach dem Abitur als Anwärter für die Offizierslaufbahn Zeitsoldat wurde, dass der Ausbildungsgang für den angestrebten Beruf als Offizier notwendig ist. Allerdings dürfen die Einkünfte des Sohnes in diesem Jahr 7 188 Euro nicht übersteigen. Dagegen müssen Eltern, deren Nachwuchs den Grundwehrdienst ableistet, in dieser Zeit auf Kindergeld und -freibetrag verzichten, weil Wehrdienst nicht als Berufsausbildung gilt (BFH-Az.VIII R 58/01).

Bin ich damit dann berechtigt, da die Offizierausbildung soweit ich weiß dazugehört?
Autor Koschte
 - 04. März 2012, 19:10:23
ich verweise mal :
Gerade der Berufssoldat, der an einer Bundeswehrhochschule auf Weisung des Dienstherrn und unter Fortzahlung der Dienstbezüge studiert, hat ein typisches Ausbildungsdienstverhältnis  (BFH-Urteil vom 7.11.1980, VI R 50/79, BStBl. 1981 II S. 216).
Ich verweise außerdem auf Hinweis 9.2 LStH 2011 zu R 9.2 Lohnsteuerrichtlinie,  wo selbiges Beispiel eines Ausbildungsdienstverhältnisses aufgeführt ist.

Ich kenne übrigens zwei Stadtverwaltungen und eine Kreisverwaltung die sehr wohl wieder das Kindergeld entsprechend zahlen.
Autor Koschte
 - 04. März 2012, 19:07:31
glaub ich nicht - das ist eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses
Autor F_K
 - 17. Januar 2012, 16:17:42
Zitatwürde das Studium auch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung in einem unschädlichen Ausbildungsdienstverhältnis durchgeführt, so dass das Kind nach § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG  keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.  Mal sehen.

Nein.

Die Ausbildung zum Offizier ist mit der Beförderung zum Leutnant als solche abgeschlossen - und die Tätigkeit als Soldat ist eine Erwerbstätigkeit.