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Zusammenfassung

Autor KlausP
 - 23. September 2011, 17:31:00
Zitat... Im Falle einer längeren Wehrübung ab 1 oder 2 Wochen soll der Beginntag auf einen Arbeitstag ebenso wie der Endtag auf einen Arbeitstag fallen. ...

Stimmt, soll er muss er aber nicht. Die ZDV 20/3 lässt da durchaus Ausnahmen zu und regelt auch, wie dann zu verfahren ist. Es ist mit der WÜbAnf durch einen Offizier mit mindestens der Disziplinarbefugnis der Stufe 2 die Begründung vorzulegen, warum die WÜb an einem Wochenende oder einem gesetzlichen Feiertag beginnen oder enden soll.
Autor Schamane
 - 23. September 2011, 17:23:56
Nun dann gehen wir mal auf ihre WÜ von Donnerstag bis Sonntag ein. Bei dieser handelte es sich somit um eine 4 tägige Wehrübung. Im Falle einer längeren Wehrübung ab 1 oder 2 Wochen soll der Beginntag auf einen Arbeitstag ebenso wie der Endtag auf einen Arbeitstag fallen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Veranstaltung z.B. Frohleichnam bis Sonntag geht, aber dies ist nicht der Regelfall.
Zur Beschwerdeunterdrückung zurück ihr Stil läßt auch sehr zu wünschen übrieg von daher tun wir uns nichts und des weiteren habe ich sie mal kurz von Forum anonym auf Offizier und Juristen gesetzt und im Falle eines direkten Gegenübertretens könnten ihre Äußerungen so wie ich es dargestellt habe gesehen werden.
Selbstverständlich können sie auch ein pazifistischer Jurist sein dem es besondere Freude bereitet sich in einem BW - Forum herumzutreiben aber davon gehe ich nicht aus  ;)
Autor F_K
 - 23. September 2011, 17:11:08
ZitatDes weiteren kann ich in ihren Aussagen schon den Versuch einer Beschwerdeunterdrückung sehen und ihnen als Jurist und Offizier sollten die Folgen einer derartigen Handlung sehr wohl bewußt sein.

LOLROTF ....

... einen Clown gefressen?

Beschwerdeunterdrückung in einem Forum?

Wo nicht mal klar (eher unwahrscheinlich) ist, ob Opfer und Täter Soldat sind? (.. und selbst dann wären objektiv und subjektiv noch ein paar andere Voraussetzungen zu erfüllen, damit hier überhaupt nur ein Anfangsverdacht zu sehen wäre ...)

Aber schön, dass wir anscheinend Einigung erzielt haben, dass über "Urlaubsmitteilungen" sichergestellt ist, dass ein Arbeitnehmer seinen zustehenden Jahresurlaub sicher erhält.

Eine Klärung des Sachverhaltes können wir wie folgt herbeiführen:
- Sie haben sicherlich Zeit für eine solche Lange WÜ
- Sie besorgen sich einen "Urlaubsbescheid" und verhindern eine Truppenlösung.
- Sie beschweren sich und stellen den Bescheid (geschwärzt) hier online.

(.. übrigens ganz toller Stil, die Stilblüte angeblich immer von Montag bis Freitag WÜ nicht weiter zu verfolgen ...)
Autor Schamane
 - 23. September 2011, 16:54:54
Sehr geehrter F_K welche der beiden Defintionen die sie zitieren wird nun bei der Bundeswehr schlagend?
Die vom z.B. 01.01.12 - 31.01.12 = 1 Monat = 2,5 Tage Urlaubsanspruch und / oder die vom 02.01.12 - 01.02.12 = 1 Monat = 2,5 Tage. Die von mir angegebenen Zeiträume erfüllen also im Sinne der 2 Definition den Anspruch auf Gewährung von Urlaub.
02.07. - 28.09.12 = Urlaubsanspruch vom 4 - 5 Tage.
Denn die mir gegenüber gemachte Aussage war für eine Dienstleistung vom 07.11.11 - 23.12.11 steht einem kein Urlaubsanspruch zu. Sie sagen aber selber, dass einem in diesem Fall aliquot der Urlaubsanspruch von einem Monat entsteht!
Amsonsten möchte ich sie als Juristen doch sehr bitten sich zu mäßigen, da hier keine Konstruktion eines Beschwers vorliegt, sondern wie sie selber mit ihrem Zitat untermauern
ZitatZitat
Definition: voller Monat
Für die Definition eines vollen Monats gibt es zwei Möglichkeiten:

Ein voller Monat ist ein ununterbrochenes Beschäftigungsver- hältnis vom ersten bis zum letzten Tag eines Monats, z.B. vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2010.
Ein voller Monat ist ebenfalls ein voller Beschäftigungsmonat, z.B. mit einer Beschäftigung vom 4. Januar 2009 bis zum 3. Februar 2009. Ist ein Arbeitnehmer beschäftigt vom 1. September 2009 bis 27. September 2009 und vom 6. November 2009 bis 30. November 2009, so liegt kein voller ununterbrochener Monat Beschäftigungszeit vor.

ein Verstoß gegen geltendes Recht nicht ausgeschlossen werden kann. Des weiteren kann ich in ihren Aussagen schon den Versuch einer Beschwerdeunterdrückung sehen und ihnen als Jurist und Offizier sollten die Folgen einer derartigen Handlung sehr wohl bewußt sein. Schöne Grüße von einem Studenten und selbst wenn hier jemand Arbeitssuchend wäre sollten sie sich etwas zurückhalten, da man ihre Aussagen als zutiefst unkameradschaftlich ansehen kann!
Autor F_K
 - 23. September 2011, 13:42:51
@ Schamane:

Es ist, wie es ist:

ZitatDefinition: voller Monat
Für die Definition eines vollen Monats gibt es zwei Möglichkeiten:

Ein voller Monat ist ein ununterbrochenes Beschäftigungsver- hältnis vom ersten bis zum letzten Tag eines Monats, z.B. vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2010.
Ein voller Monat ist ebenfalls ein voller Beschäftigungsmonat, z.B. mit einer Beschäftigung vom 4. Januar 2009 bis zum 3. Februar 2009. Ist ein Arbeitnehmer beschäftigt vom 1. September 2009 bis 27. September 2009 und vom 6. November 2009 bis 30. November 2009, so liegt kein voller ununterbrochener Monat Beschäftigungszeit vor.

... und ja, es gibt Zeiträume, in denen mit 30 Tagen kein voller Monat erreicht wird, und Zeiträume, da reichen nunmal 28 Tage - es gibt keine Beschwer, da entsprechend beim zivilen Arbeitgeber im ersten Fall ja keine Tage abgezogen werden, im zweiten Fall aber schon (wenn alles gesetzmäßig läuft).

... oder will nun der Student / Arbeitslose hier eine Beschwer "konstruieren"?

Edit:

Zitatdass nur zu Montagen einzuberufen und zu Freitagen zu entlassen ist.

... so ein "Schwachfug" - meine letzte WÜ ging von Donnerstag bis Sonntag - haben wir da gleich zwei Verstöße?

... und klar kann auch Sonntags einberufen werden, ich benötige dazu lediglich eine dienstliche Notwendigkeit (.. und nicht den Wunsch nach mehr Wehrsold oder Urlaubstagen).
Autor Schamane
 - 23. September 2011, 13:33:38
Ich sehe hier sehr wohl einen zusätzlichen Regelungsbedarf und im übriegen erhalte ich zivil sehr wohl anteilig Urlaub ausgezahlt selbst für 25 Tage im Monat.
Es würde ja ausreichen wenn die Präzisierung beinhalten der volle Monat umfasst in der Regel 30 Kalendertage oder den Kalendermonat, denn mal ehrlich es gilt, dass nur zu Montagen einzuberufen und zu Freitagen zu entlassen ist.
Somit entsteht hier ein Beschwer durch Ungleichbehandlung da nicht für die gleiche Leistung 30 Tage Wehrübung am Stück der gleiche Urlaubsanspruch entsteht. Das mit Ende der Wehrübung der Urlaubsanspruch erlischt ist schon klar.
Also ist ihr Beispiel mit 10 x 3 Wochen an meiner Frage vorbei.
Autor F_K
 - 23. September 2011, 13:22:32
Jungs,

lesen bildet, z. B. (zu diesem Thema):

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/burlg/gesamt.pdf

Dort wird auch sehr deutlich vom "vollen Monat" gesprochen - es ist also ein "kompletter" Monat gemeint.

Der Reservist, der 10 x im Jahr 3 Wochen übt, bekommt als Urlaub auch genau NULL Tage.

Warum ist das so? Weil der Urlaub bei seinem Arbeitgeber im Gegenzug nicht gekürzt wird - dementsprechend entsteht der Anspruch "in Grün" auch erst, wenn der zivile Arbeitgeber kürzt.

... dass in der Praxis vieles anders läuft, ist klar - aber ein zusätzlicher Regelungsbedarf ist hier nicht gegeben.
Autor HCRenegade
 - 23. September 2011, 13:13:50
In der Truppe ist das wesentlich unkomplizierter - da kann es auch mal passieren, dass man mehr Urlaub bekommt, als einem zustehen würde - ist dann halt so ;)
Hab auch noch nie erlebt, dass Spieß/Chef solche Erbsenzähler sind.

Btw. für Behördengänge lässt sich doch sicherlich Sonderurlaub nutzen, oder?
Autor Schamane
 - 23. September 2011, 12:53:43
Ich hatte heute ein Gespräch mit meinem Sachbearbeiter und erhielt mit Verweis auf die Soldatenurlaubsverordnung und dort dem § 5 die Aussage, dass jemanden auch bei 46 Tagen kein Urlaub zu steht, wenn nicht ein voller Monat darin enthalten ist.
Also als Beispiel ein Reservist übt vom 01.11.11 - 30.11.11 (30 Tage) hierfür stehen ihm je nach Alter 2 oder 3 Tage Urlaub zu. Der andere Reservist übt vom 07.11.11 - 23.12.11 (46 Tage) ihm steht kein Urlaub zu nach dieser Lesart.
ZitatZitat nach Soldatenurlaubsverordnung hervorhebungen im Orginal nicht vorhanden
"§ 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten
(1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten für jeden
vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung
abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes
erbringen."
Die SUV definiert nicht den Begriff des vollen Monat. Der Monat wird aber unterschiedlich festgelegt, entweder als Kalendermonat, z.B. stehen einem Soldaten auch für den Februar die vollen Tage zu und auf der anderen Seite als Zeitraum von 30 Tagen.
Hier läßt die Vorschrift unzulässigen Interpretationsraum.
Es geht nicht darum, dass der Reservist in seiner Wehrübung jetzt eine Woche Urlaub nehmen kann, sondern das ein Rechtsanspruch z.B. für Behördengänge oder andere wichtige Dinge besteht. Zwar erhält der Reservist in der Regel sein frei, nur ist dies dann eher Ermessensspielraum des Disziplinarvorgesetzten und normal ist bei der Bundeswehr alles geregelt.
Also Überspitzt gesagt im nächsten Jahr üben 2 Reservisten im III. Quat in der AGA oder wie immer sie dann heißt. Der Reservist I. wird zum 01.07.-30.09.12 einberufen und erhält je nach Alter bis zu 8 Tage frei. Der ander Reservist wird zum 02.07.-28.09.12 einberufen und erhält nur 3 Tage Urlaub.
PS. Der 01.07. ist mit Genehmigung möglich aber das Dienstzeitende wird in jedem Fall der 28.09.12 sein, womit er zumindest 5 Tage Urlaubsanspruch hat.
Irgendwie ist dies für mich nicht nachvollziehbar und ich dachte auch immer die 30 Tage Regel würde gelten, aber man lernt ja nie aus. Wie sieht da die Umsetzungsweisung aus?
Autor KlausP
 - 02. Juli 2011, 10:25:11
Für jeden vollen Monat einer Wehrübung steht dir 1/12 des Erholungsurlaubsanspruches eines gleichaltrigen BS/SaZ zu. Quelle: ZDv 14/5, F 511 - Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung, weiterhin Ausgleich für mehrgeleisteten Dienst entweder als Zeitausgleich oder als erhöhter Wehrsold (Letzteres wenn du keinen gleichzeitigen Anspruch auf Leistungszuschlag hast). Wenn du also als BS/SaZ 30 Tage Jahresurlaubsanspruch hast, dann sind das bei dir 30 Tage Urlaub : 12 = 2,5,Tage, die auf 3 Tage aufgerundet werden. (gleiche Quelle)
Autor j4n
 - 02. Juli 2011, 10:18:19
Steht alles im Leistungskatalog!

http://www.rk-marine-kiel.de/files/bundeswehr/reservistenarbeit/leistungskatalog_fuer_wehrpflichtige_und_reservisten_%282008%29.pdf
Autor Der Reservist
 - 02. Juli 2011, 09:46:39
Liebe Kameraden, wie setzt sich WÜ die Anzahl der freizunehmenden Tage zusammen ? Ich werde im Sommer eine längere WÜ (46 Tage am Stück) ableisten, wie viele freie Tage stehen mir da zu ? Und wo steht die entsprechende Vorschrift ?

MkG
Der Reservist