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Autor resi
 - 29. Oktober 2011, 18:17:30
Alles klar, vielen Dank für die informativen Antworten =)
Autor ulli76
 - 29. Oktober 2011, 18:14:36
Bei Tauglichkeitsgradänderung im Rahmen der Einstellung ist es unterschiedlich. Hängt vom Krankheitsbild ab.

Bei DU-Verfahren wird der Soldat in der Regel "kzH bis Entscheidung" geschrieben. Alles andere würde den Bedingungen des DU-Verfahrens ja entgegenstehen. Denn wenn der Soldat dauerhaft irgendeinen adäquaten Dienst ausführen könnte, bräuchte man ja kein DU-Verfahren.
Die Krankschreibung läuft üblicherweise "häppchenweise" für jeweils 3-6 Wochen. Damit man 1. den Verlauf der Krankheit beurteilen kann (bzw. auch um zu sehen, ob eine Behandlung erforderlich ist)  und 2. öfter mal Papiere rein kommen, die bearbeitet werden müssen und dem Soldaten zu eröffnen sind.
Autor KlausP
 - 29. Oktober 2011, 18:13:25
Kommt auf die Erkrankung/Verletzung an.
Autor resi
 - 29. Oktober 2011, 18:06:03
Ist man während dieses Verfahrens dann KzH bzw MSG geschrieben, oeder wie kann man sich den Dienst während dieser Zeit vorstellen?
Autor ulli76
 - 29. Oktober 2011, 17:59:54
Bei einem DU-Verfahren ist das auch wieder anders. 1. Dauert so ein DU-Verfahren sehr lange, so dass man diese Zeit schon mal nutzen kann, sich auf dem zivilen Arbeitsmarkt umzuschauen und 2. gibt es eine Schutzfrist von 3 Monaten nach der Entscheidung.
Bei einem DU-Verfahren sollte auch immer der Sozialdienst eingeschaltet werden, der einen über die finanziellen Aspekte aufklären kann. Auch was BFD-Ansprüche, Übergangsgelder etc. angeht.
In speziellen Fällen gibt es auch die Möglichkeit der Weitergewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das hängt aber von mehreren Faktoren ab und betrifft nur die Krankheit, die zum DZE noch behandlungsbedürftig ist.

Bei Wehrdienstbeschädigungen und Einsatzverwundungen sieht das Ganze auch nochmal anders aus.
Autor KlausP
 - 29. Oktober 2011, 17:51:45
Kommt drauf an, wie lange das DU-Verfahren dauert. Ein Soldat wird erst dann entlassen, wenn es für ihnen keinen Dienstposten mehr gibt, den er, z.B. auch nur stundenweise, noch ausüben kann. Das kann durchaus in einer anderen Verwendung und/oder in einer anderen Einheit sein.
Autor resi
 - 29. Oktober 2011, 17:48:30
Danke für die rasche Antwort!
Wie wäre es denn, wenn man sich nach x-Jahren Dienstzeit verletzt und der Truppenarzt stellt eine Wehrdienstuntauglichkeit fest? Nach welcher Zeit würde man 'Entlassen'?
Autor ulli76
 - 29. Oktober 2011, 17:37:34
Nein, da gibt es keine Ausgleichszahlungen. In dem Fall wurde deine Einstellung nicht abgeschlossen.
In den allermeisten Fällen handelt es sich bei der Nicht-Einstellung aus medizinischen Gründen um bisher verschwiegene Vorerkrankungen bzw. Erkrankungen/Verletzungen, die man sich zwischen Musteurng und Dienstantritt zugezogen hat.
Autor resi
 - 29. Oktober 2011, 17:28:57
Hallo,
mich würde mal interessieren woher man sein Geld bekommt, wenn man kurz nach dem DA vom Truppenarzt nachträglich ausgemustert wird.
Als Wiedereinsteller muss man ja schließlich seine Arbeitsstelle vor dem Dienstantritt kündigen - theoretisch hat man dann bei einer Ausmusterung keinen Anspruch auf ALG. Steht dann hier die Bundeswehr in der Pflicht, für eine gewisse Zeit den Lohn fort zu zahlen?
Die Frage 'beschäftigt' mich schon seit längerem und ich habe bis jetzt leider noch keine Antwort darauf gefunden.

PS: Sorry, falls es das falsche Unterforum ist.