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Zusammenfassung

Autor F_K
 - 21. November 2011, 20:07:54
@ Billbe:

Im Falle der Einstellung hat aber kein GERICHT über eine SCHULD befunden - deswegen kann keine STRAFE verhängt werden, darum heisst es ja auch Geldbuße.

In diesem Sinne waren Deine Einlassungen so ungenau, dass sie falsch waren ...
Autor billbe
 - 21. November 2011, 16:14:40
Hält die Staatsanwaltschaft die Schuld des Beschuldigten für gegeben und eine Buße für erforderlich, so setzt sie eine Auflage für die Einstellung des Verfahrens fest. (§ 153 a StPO) Meistens ist dies eine Geldbuße, die an die Staatskasse oder einen gemeinnützigen Verein innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen ist. Wird die Buße gezahlt, wird das Verfahren endgültig eingestellt und kann nicht wieder aufgerollt werden
Autor schlammtreiber
 - 21. November 2011, 13:12:16
Ich dachte immer, eine "Betrafung" setze eine "Verurteilung" voraus, was einer "Einstellung des Verfahrens" widerspräche.
Autor billbe
 - 21. November 2011, 12:58:05
ja oft werden verfahren gegen eine geldbuse in einen gemeinnützigen verein eingestellt.
Autor schlammtreiber
 - 21. November 2011, 12:50:42
Zitat von: billbe am 21. November 2011, 11:46:00
Ich hatte eine Jugendstrafe die war 2004 und wurde 2006 dafür bestraft und dann das Verfahren eingestellt.

Erst bestraft worden und dann das Verfahren eingestellt? Interessant...
Autor billbe
 - 21. November 2011, 11:46:00
Hey kann dir nur von mir mal berichten.

Ich hatte eine Jugendstrafe die war 2004 und wurde 2006 dafür bestraft und dann das Verfahren eingestellt. Habe bei meinem Gespräch das zwar angegeben aber die haben mir gesagt das wäre nicht wichtig denn es ist schon eingestellt. Also haben die och nix auf Ihren Zettel geschrieben. Naja alles klar. Bin ich zum Einplaner und muss nun eine SÜ machen für meinen Dienstposten.

Nun war ich mir so unsicher. Weil die ja auch nix aufgeschrieben haben, das der MAD das nun alles rausbekommt und ich einen negativen bescheid bekomme.
Hab dann einfach beim MAD angerufen und denen meine Situation erklärt. Er hat mir gesagt das das nichts macht. Soll es unter Ergänzungen angeben.

MFG
Autor ulli76
 - 18. November 2011, 16:30:17
Lieber TE: Mach dir mal ned allzu große Sorgen. Lies dir den Fragebogen nochmal genau durch- wenn da nach aktuell laufenden Ermittlungen gefragt ist, brauchst du ergebnislos abgeschlossene nicht angeben.
Wenn nach allen Ermittlungsverfahren gefragt ist, dann gibst du das einfach an.

Autor schlammtreiber
 - 18. November 2011, 15:08:09
Zitat von: F_K am 18. November 2011, 14:49:11
(..wir haben meine Urlaubsbilder von Kuba angeschaut ...)   8)

Wenn die kubanischen Genossen wüssten, dass Du hinterhältiger Reaktionär Deine Aufklärungsphotos mit imperialistischen Bütteln des Sicherheits- und Unterdrückungsapparates teilst, ich glaube sie wären voll enttäuscht, und es würde auch ein Stück weit weh tun.  :-\
Autor F_K
 - 18. November 2011, 14:49:11
... kann übrigens durchaus nett sein, dass persönliche Gespräch.

(..wir haben meine Urlaubsbilder von Kuba angeschaut ...)   8)
Autor wadenbeisser
 - 18. November 2011, 11:03:14
Kann doch alles nicht so schwer sein!

1. Es gibt zur "Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen" (ZDv 2/30, Anl. C3/1-8; Vordruck Bw-2876) eine ,,Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen" => Also lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.

2. Da wohl offenbar kein Straf- und Disziplinarverfahren anhängig ist, bei Ziffer 10 nein

3. Und bei zu großen Sorgen bittet man den o.g. "Arzt oder Apotheker" im Punkt 11.1 bzw. 14 um ein persönliches Gespräch.
Autor AveX
 - 18. November 2011, 10:05:58
Hallo,

@ maler82

richtig, es wird nicht mehr danach gefragt, OB mal ermittelt wurde. (4 Zettel stimmt)

@ WausLG1

Punkt 13. nennt sich zwar "Ergänzungen" allerdings bezieht der sich ehr auf vorrangegangene Fragen.
Bin mir nicht sicher ob der für meine Ergänzungen passend ist!?
Irgendwo ein Kreuz bei Ja oder Nein setzen ist leider nicht möglich, da in der SÜ  nur gefragt wird ob aktuell ein Strafverfahren gegen einen läuft. 
Allerdings werde ich trotzdem mal im ZnGW erkundigungen einholen ob man dieses Feld dafür verwenden kann, somit Danke für diesen Hinweis.


Da ja schon eine ganze Menge Zugriffe auf diesen Thread erfolgten, rechne ich nicht mit weitere guten Tipps, somit werd ich mich nun mal langsam an die Sache herrantasten. Fals jemanden doch noch etwas einfällt, immer her damit ;)

Vielen Dank für alle Antworten.


mfg
AveX

Autor maler82
 - 18. November 2011, 07:23:55
Guten Morgen.
Habe mal eine frage an dich@ AveX
Zur deiner SÜ, hast du die ganzen Zettel für die SÜ schon bekommen zum ausfüllen?( müsten 4 Zettel sein ) oder nur ein schreiben vom znwg das eine SÜ gemacht werden soll?
Habe gerade auch eine SÜ2 am laufen. Und da wird nur gefragt ob zur Zeit gegen einen ermittelt wird. Und es wird nicht gefragt bei der SÜ ob bei einen mal polizeilich ermittelt wurde. Das hätte man vorher alles beim znwg angeben müssen. Und wichtig ist immer das alles angeben wird was im bzrg steht. Mfg
Autor WausLG1
 - 17. November 2011, 22:00:21
Gleich zu deiner Frage

1.Möglichkeit
Kreuz bei NEIN. "...was passiert denn dann?" Denn wird wahrscheinlich der MAD mit dir kontakt aufnehmen und dich daraufhin ansprechen.

2.Möglichkeit
Kreuz bei JA ... und dann erklärst du dich im Feld 13 (? glaub ich ist es) dazu

3.Möglichkeit
Du rufst in der S2 Abt in deiner Dienststelle (vorr. Du kennst diese schon) an. und fragst da nach.


Ich persönlich würde die 2. Möglichkeit wählen. Zu mal ich ein Beispiel habe. ... Ein OL musste 2010 eine Ü3 ausfüllen. Er hatte das Kreuz bei JA und dann hat er rein geschrieben das es 2002 ein Verfahren zwecks Alkohol am Steuer gegen ihm gab. Ob deshalb der MAD bei ihm war weiß ich nun nicht. Aber ich weiß, aus einer ganz sicheren Quelle, das es zu einen erfolgreichen Abschluss der Ü3 kam...
Autor AveX
 - 17. November 2011, 16:29:42
Hi,

danke für eure raschen Antworten!
Also wenn ich das alles Richtig interpretiere, würdet ihr an meiner Stelle nichts unternehmen?!
So ganz ist meine Angst aber noch nicht verflogen, denn auf eines ist bisher Niemand eingegangen...



Zitat von: F_K am 17. November 2011, 10:53:09

Die staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister werden "nicht gelöscht", die gehen von "der Wiege bis an die Bahre" - und beinhalten auch die eingestellten Verfahren, egal welcher Einstellungsgrund vorlag.

@ AveX:

Eine Einstellung nach 170 ist ohne "Schuldzuweisung oder Anerkenntnis" - da ist keine weitere Aktion notwendig.

Soweit verstanden Okay, aber genau da liegen ja meine Befürchtungen...jetzt prüft der BAD die Akten der Staatsanwaltschaft, sieht da war ja mal was und schaut in meine Unterlagen, dort steht aber ein NEIN bei der Frage zu früheren polizeilichen Ermittlungen  :-\ ...was passiert denn dann?
Darauf wollte ich eigentlich hinaus...okay meißtens prüfen sie nur die Einträge der letzten 5 Jahre, sicher? Und im außnahmefall sehen Sie der hat NEIN gesagt aber vor über 6 Jahren steht doch was drin.
Hm wäre Lieb wenn darauf nochmal Jemand eingehen könnte, weil ich mir immernoch reichlich Gedanken darüber mache!

mfg
AveX
Autor Starshina
 - 17. November 2011, 11:05:22
Ich bezog mich, wie bereits erwähnt, auf den § 12, Abs. 2, Nr. 1, SÜG, der da heisst:

"Anfragen an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre, ..."

Und mit dem Rest hast Du schon recht, StA und so ... ;) !