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Autor Andy the Fly
 - 10. Dezember 2011, 01:46:47
Ja in dem Fall sind die ehrlichen die dummen. Den wenn du alles richtig nach den Gesetzen getan hättest würdest du das Geld bekommen.
Warum ist ganz einfach:

4 Wochen vor Dienstantritt muss gemeldet werden. Also nicht mal am 01.12 sonder ein paar Tage später.

Das Geld wäre da schon auf dem Konto gewesen und hätte nicht zurück gefordert werden können. Die Klausel in den meisten Verträgen
ist nämlich wer das AV beendet vor dem 31.03 muß anteilig zurück zahlen. Du hättest ruhen lassen bis zum 30.04. demzufolge keine Rück
forderung.

So ist es leider für dich. Ich hatte damals alles richtig gemacht und konnte die Forderung mit 2 schreiben meines Anwalts abwenden.

Autor vale
 - 09. Dezember 2011, 23:03:44
Du bleibst zwar der "dumme" jedoch erstens mit einem reinen gewissen und zweitens kann dir niemand ans bein pissen.1000€ sind für mich zwar viel geld aber der nachträgliche schaden könnte mit sicherheit wesentlich größer sein.halt am besten die füße still und erhalte dafür ein gutes arbeitszeignis.
Autor _WK
 - 09. Dezember 2011, 12:35:12
Das wäre mir natürlich am liebsten... Auf diesen Kampf kann ich gerne verzichten!!! Danke. :)

dank dem Forum wird einem ja sehr viel erklärt  :)
Autor F_K
 - 09. Dezember 2011, 12:22:04
Zitatweil, Zitat: "der Staat einem freien Unternehmen nicht in die Karten spielen darf"
Damit kommt er definitiv nicht durch.

Diesen Kampf bitte erst dann führen, wenn er ansteht.

Viel Erfolg bei der Bundeswehr (dann entfällt der Kampf nämlich).
Autor _WK
 - 09. Dezember 2011, 11:45:53
Also wenn ich das alles so lese, treffen eher die Sachen zu, die gegen das Weihnachtsgeld sprechen. Das bedeutet ich werde da nichts mehr sagen. Einen Betriebsrat haben wir hier nicht und Tarifverträge haben wir auch nicht...

Diese 1.000 EUR werde ich schon verkraften können, da habe ich auch keine Lust mich mit zu beschäftigen und den Kopf jetzt für duie Bundeswehr frei zu bekommen...

Die Aussage, dass mein Vertrag nicht einfach so 4 Monate lang ruhen kann und diese Sicherung des Arbeitsplatzes somit nicht gilt, weil, Zitat: "der Staat einem freien Unternehmen nicht in die Karten spielen darf"
Damit kommt er definitiv nicht durch.

Habe extra früh Bescheid gegeben, dass ich zur Bundeswehr gehe, damit ein Nachfolger gesucht werden kann und dann kommt man mir so... Die fairen bleiben die dummen...  ::)
Autor vale
 - 09. Dezember 2011, 11:19:13
Hi,

Ich gebe meinem Vorredner recht und edetieren somit zum Teil meine vorrangegangen Antwort.

Habe heute mit einem Anwalt der in Rente ist und auf 400euro bei uns arbeitet als auch mit dem Vorstand unseres Betriebsrates gesprochen.

Beide sagten zu mir:

sämtliche Sonderzahlungen sind freiwillig und können sofern es nicht im Tarif-, Arbeitsvertrag anders lautet, nicht zwangsläuftig gewehrt werden. In diesem o. g. Sonderfall wird bzw. wurde es nicht gewehrt, da der Arbeitgeber eine zukünftige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht sieht und somit auch eine Sonderzahlung nicht zwingend notwendig ist.

Zum anderen:
Sollten jedoch Sonderzahlungen seit mehereren Jahren ausgezahlt werden, so gibt es, hat der Anwalt i. R. gesagt, einen Beschluss des obersten Gerichtshofs, dass diese Zahlungen nicht einfach aufhören dürfen/können.

Es gibt Betriebe die Sonderzahlungen steuerlich gesehen so umgangen haben, dass die Betriebe jegliche Sonderzahlungen auf 12 Monatsgehälter umgerechnet haben und es somit nach außen hin eine Gehaltserhöhung gab/gibt.
Autor AriFuSchr
 - 09. Dezember 2011, 09:46:30
Das sind die Ausführungen im EÜG:

§ 1 Arbeitsverhältnis bei Einberufung
(1) Wird ein Arbeitnehmer auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldaten (Eignungsübung) einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während der Eignungsübung bis zur Dauer von vier Monaten

§ 3 Ende des Arbeitsverhältnisses
(1) Bleibt der Arbeitnehmer im Anschluß an die Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den Streitkräften, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Eignungsübung.

Und das sagt das Arbeitsrecht zum Weihnachtsgeld:

Die Frage, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation hat, kann sich aus dem Arbeitsvertrag, aus Tarifverträgen oder freiwilligen Betriebsvereinbarungen ergeben. Fehlen dort ausdrückliche Regelungen, kann sich trotzdem ein Anspruch aus betrieblicher Übung oder aber auch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.

Entscheidend ist, welchen Zweck der Arbeitgeber mit der Zahlung der Gratifikation verfolgt. Handelt es sich um eine leistungsbezogene Sonderzahlung, hat sich der Arbeitnehmer diese im Laufe des jeweiligen Jahres verdient und die Zahlung wird nur zum Jahresende hinausgeschoben. Im Gegensatz dazu belohnt eine normale Gratifikation die vergangene sowie zukünftige Betriebstreue des Arbeitnehmers.

Es kommt also auf die Verhältnisse des Einzelfalles an.

Autor F_K
 - 09. Dezember 2011, 09:02:18
Ach Jungs,

dazu muss man die Bestimmungen im Arbeitsvertrag / Tarifvertrag lesen.

Und JA, es ist üblich, dass Weihnachtsgeld nur für Arbeitnehmer gezahlt wird, die dem Betrieb in einem gewissen Zeitraum (auch bis deutlich nach Weihnachten) auch für Arbeit zur Verfügung stehen.

Der Arbeitsvertrag ruht (das heist der Arbeitgeber muss kein Gehalt zahlen, der Arbeitsnehmer nicht arbeiten) - und es ist sehr wahrscheinlich, das er (rückwirkend) gekündigt / beendet wird.

In beiden Fällen erlischt dadurch der Anspruch auf Weihnachtsgeld.

(Auch wenn es "Weihnachtsgeld" heist, es ist vom Zweck her eine Belohnung für andauernde und fortdauernde Beschäftigung in einem Unternehmen - deshalb steigt diese Zahlung z. B. in vielen Tarifverträgen mit der Dauer der Beschäftigung - und in den meisten Tarifverträgen ist eine Beschäftigung bis deutlich nach Weihnachten (z. B. 31. 3.) notwendig, um Anspruch auf diese Zahlung zu haben).
Autor ulli76
 - 08. Dezember 2011, 23:00:54
Daran wird das Problem mit dem Weihnachtsgeld wohl auch liegen. Eben, dass das Arbeitsverhältnis ruht. Kann ja tatsächlich sein, dass das nachgezahlt wird, wenn das Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen wird.
Wer sowas aber auch wissen könnte, ob das Rechtens ist, ist dein Betriebs- oder Personalrat.
Autor KlausP
 - 08. Dezember 2011, 22:52:44
Wenn es nicht vorher ohnehin endet, dann ja.
Autor Hei-Ko
 - 08. Dezember 2011, 22:41:55
Gilt doch auch für ein befristetes Arbeitsverhältnis oder nicht?
Autor KlausP
 - 08. Dezember 2011, 20:19:25
Zitat von: AriFuSchr am 08. Dezember 2011, 20:17:02
@ WK

Hast Du ab dem 2.1.2012 zwei Arbeitsverhältnisse ?

Nein, er ist Eignungsübender und in dieser Zeit ruht sein Arbeitsverhältnis lediglich. Es wird (als unbefristetes Arbeitsverhältnis) erst beendet, wenn er zum SaZ ernannt wird.
Autor AriFuSchr
 - 08. Dezember 2011, 20:17:02
@ WK

Hast Du ab dem 2.1.2012 zwei Arbeitsverhältnisse ?

Autor KlausP
 - 08. Dezember 2011, 20:16:53
Und in welchem Gesetz steht das? Im Eignungsübungsgesetz habe ich jedenfalls dazu nix Explizites gefunden.
Autor vale
 - 08. Dezember 2011, 20:13:48
Laut gesetz steht dir das gleiche weihnachtsgeld zu wie den anderen. Dies wäre bzw. Ist eine benachteiligung gehenüber den anderen mitarbeiter und das wird dir jeder anwalt sagen.theoretisch kannst du es einfordern,jedoch bist du bald weg und ein gutes arbeitszeugnis ist mit sicherheit wesentlich mehr wert als ein paar hundert euro