ZUR INFORMATION:
Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html
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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: ZMZ_Spezi am 23. Dezember 2011, 18:18:50Und da heißt es die Juristen drücken sich kompliziert aus!
Der Begriff "lex specialis" ist hier nicht zutreffend, da es sich nicht um eine spezielle Auslegung eines allgemeinen Sachverhaltes handelt. Eben gerade diese "speziellen Verhältnisse" berücksichtigen ja die verschiedene Paragrafen der VorgV in nicht konkurrierender Weise..
Zitat von: ulli76 am 23. Dezember 2011, 10:50:17Ist keine Eigenheit von nur Sanis, MilMus, MilGeo. Da gibt es noch die Fachvorgesetzten für Arbeitsschutz, Flugsicherung, und noch so einige mehr in den verschiedenen TSK.
- §2 Fachvorgesetzter: Gibbet nur bei uns Sanis, MilMus,MilGeo: Vorgesetzteneigenschaften nur gegenüber fachdienstlich unterstelltem Personal. Mal ein Beispiel: Der Chef einer SanKp im Einsatz kann dem InfanterieKommandeur truppendienstlich bzw. disziplinar unterstellt sein, sein Fachvorgesetzter ist aber der LSO/Kdr des SanEinsatzverbandes.
Tifft in diesem Fall nicht gegenüber den Ausbildungsteilnehmern zu, weil keine fachdienstliche Unterstellung besteht.
ZitatWas dann wohl regelmäßig vom spezielleren Tatbestand umfasst sein wird.
Zitat von: F_K am 23. Dezember 2011, 13:09:31Was dann wohl regelmäßig vom spezielleren Tatbestand umfasst sein wird.
...Treffe ich nun auf ein "wechselseitiges Vorgesetztenverhältnis", achte ich darauf, das Aufgabengebiet des Kameraden nicht unzulässig "einzuschränken".