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Zusammenfassung

Autor Tommie
 - 23. Januar 2012, 19:38:08
Wie sagen doch die Juristen immer so treffend ;) : "Ein Blick ins Gesetz dient gelegentlich auch der Rechtsfindung!" :D

Und ein Blick in die Vorschriften hilft manch beratungsresitenten Soldaten auf die Sprünge ...
Autor Schamane
 - 23. Januar 2012, 19:34:09
Och das läßt sich ausdehnen, auch Chefs, S1 usw. wissen nicht das Reservisten unter genannten Bedingungen Urlaub zu steht und die Argumentation mit dem zivilen Urlaubsanspruch kenne ich auch zur genüge.
Die Argumentation läuft darauf hinaus, dass mir ja mein Jahresurlaub nicht gekürzt wird für die Wehrübung. Da hab ich denen dann mal vorgelegt, dass dies sehr wohl geschieht, wenn ich einen Monat übe.
Autor KlausP
 - 23. Januar 2012, 18:48:45
So isses.  ::) Es gibt Kompaniefeldwebel, die wissen nicht mal, dass ihre Wehrübenden unter den genannten Voraussetzungen einen Urlaubsanspruch haben.
Autor Tommie
 - 23. Januar 2012, 18:45:03
Und der wichtigste Teil ist der hier ;) :

Zitat von: Tommie am 23. Januar 2012, 16:49:12... Die während einer Wehrübung/Übung entstehenden Urlaubsansprüche sind innerhalb des diese Ansprüche begründenden Wehrdienstes abzugelten, da mit Beendigung des Wehrdienstes alle Urlaubsansprüche erlöschen. ...

Daher mein Tipp: Rechtzeitig beim Spieß vorstellig werden!
Autor KlausP
 - 23. Januar 2012, 17:05:57
Zitat von: rogal am 23. Januar 2012, 16:32:06
danke. gäbe es einen Grund den Urlaub zu verweigern?   mein spieß verweist da auf evtl. Schwierigkeiten mit einem eventuellen zivilen Urlaubsanspruch

Dann möge der Kamerad Kompaniefeldwebel mal wieder einen Blick in die ZDv 14/5, F 501 "Soldatenurlaubsverordnung" und F 511 "Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung" werfen.
Autor Tommie
 - 23. Januar 2012, 16:49:12
Eine weitere Quelle wäre dann noch die ZDv 20/3 (früher auch "Wehrübungserlass" genannt!), die in Ihrer Ziffer 126 folgendes besagt:

"Wehrdienstleistende/Dienstleistende erhalten Erholungsurlaub nach § 5 der Soldatenurlaubsverordnung.
Die während einer Wehrübung/Übung entstehenden Urlaubsansprüche sind innerhalb des diese Ansprüche begründenden Wehrdienstes abzugelten, da mit Beendigung des Wehrdienstes alle Urlaubsansprüche erlöschen. Eine Übertragung auf nachfolgende Wehrübungen/Übungen oder eine erneute Einberufung zu einer Wehrübung/Übung zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen ist ebenso unzulässig wie eine Verlängerung der Wehrübung/Übung allein zu diesem Zweck.
Frühere Berufssoldaten und frühere Berufssoldatinnen, die im Kalenderjahr der Beendigung des Dienstverhältnisses als Berufssoldat oder Berufsoldatin eine Wehrübung/Übung ableisten, erwerben dadurch keinen über die Urlaubsdauer der Nummer 32 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung hinausgehenden Urlaubsanspruch."
Autor wolverine
 - 23. Januar 2012, 16:33:42
Nein - außer zwingende (!) dienstliche Notwendigkeit und die sollte bei einem Wehrübenden kaum begründbar sein.
Autor rogal
 - 23. Januar 2012, 16:32:06
danke. gäbe es einen Grund den Urlaub zu verweigern?   mein spieß verweist da auf evtl. Schwierigkeiten mit einem eventuellen zivilen Urlaubsanspruch
Autor wolverine
 - 23. Januar 2012, 16:17:22
Leistungskatalog für Reservisten
Autor rogal
 - 23. Januar 2012, 16:10:59
Vielen Dank für die Antworten. Kann ich die Urlaubsregelung in irgendeiner ZDv nachlesen?

Gruß
rogal
Autor Tommie
 - 18. Januar 2012, 16:33:11
Zitat von: KlausP am 18. Januar 2012, 16:30:40Ich kann aber nicht überall sein.  :D

Da fehlt mir der Satz davor, KlausP ;) !


"Wo ich bin ist das Chaos ..." :D :D :D
Autor KlausP
 - 18. Januar 2012, 16:30:40
ZitatWenn allerdings jemand "vorschriftenfest" ist und korrekt arbeitet, hat man auf genau das Anspruch, was ich geschildert habe!

Ich kann aber nicht überall sein.  :D

Aber das stimmt (leider) schon:

Zitataußerdem behaupte ich mal, dass Spieß und Chef nicht besonders vorschriftenfest sind, was Reservistenangelegenheiten angeht.

Bei meiner zweiten WÜb (die erste ein paar Monate vorher war zu kurz) hat mich mein Chef ganz erstaunt angeguckt, als ich ihn nach Urlaub gefragt habe.
Autor Tommie
 - 18. Januar 2012, 16:27:02
Tja, wenn das klappt ist ja schön ;) ! und dann sollte man das natürlich auch mitnehmen!

Wenn allerdings jemand "vorschriftenfest" ist und korrekt arbeitet, hat man auf genau das Anspruch, was ich geschildert habe! Der "Rest" wäre ein nettes Zubrot, kann allerdings nicht eingefordert werden.
Autor HCRenegade
 - 18. Januar 2012, 16:24:03
@ Tommie:

In der Praxis läuft das nach meiner Erfahrung etwas anders - da bekommt man eher mehr als weniger Urlaub, z.B. wenn während der WÜ Kp-Urlaub ist oder Quat-Tage - außerdem behaupte ich mal, dass Spieß und Chef nicht besonders vorschriftenfest sind, was Reservistenangelegenheiten angeht.
Autor Tommie
 - 18. Januar 2012, 15:26:56
Und die von "KlausP" fett gedruckten Worte können es in sich haben ;) !

Beispiel: Wenn Sie vom 09.01.2012 bis 30.03.2012 wehrüben, haben Sie leider nur den Monat Februar als "vollen Kalendermonat" für den es dann auch besagtes 1/12 des Jahresurlaubes eines vergleichbaren (Altersstufe beachten!) SaZ/BS gibt!