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Zusammenfassung

Autor unbekannt
 - 08. März 2012, 20:55:19
Vielen Dank! Ihr habt mir sehr geholfen.
Soldat x und z kennen sich nicht; Soldat x wusste jedoch, dass sich Soldatin y in einer Beziehung mit Soldat z befindet. Aber Soldatin y hat sich selbst für die Trennung von Soldat z entschieden, um mit Soldat x eine Beziehung einzugehen.
Den Dienstbetrieb schränkt weder die Beziehung noch die Trennung ein.
Autor user1988
 - 08. März 2012, 20:43:29
wenn dies den Dienstbetrieb nicht einschränkt, dürfte dies auch keine probleme darstellen!
Autor papan0ah
 - 08. März 2012, 16:51:14
Sollte keine Zusammenziehung sein.

Ich korrigiere mich:

"sowohl bei Freunden, als auch bei Kameraden, mit denen ich Dienst tue..."

:D :D
Autor F_K
 - 08. März 2012, 16:43:47
ZitatFreund-/Kameradschaft

Der "Zusammenziehung" dieser beiden Beziehungstypen halte ich für falsch.

Die Freundschaft ist eine "freie Wahl" zwischen wenigen Personen, die andere eine gesetzliche Pflicht gegenüber ca. 180.000 Soldaten  (die ich ggf. nicht mal kenne, ggf. nicht mal leiden kann) - die mich aber ggf. zwingt, mein Leben einzusetzen.

Insoweit kann man schon darüber nachdenken eine Freundschaft / Liebesbeziehung einer anderen Freundschaft vorzuziehen - die Kameradschaft steht als gesetzliche Pflicht aber nicht zur Disposition.
Autor papan0ah
 - 08. März 2012, 14:26:04
Dann ist gut.

Ich kann nur für mich selbst reden, aber ich würd keine Liebesbeziehung einer Freund-/Kameradschaft vorziehen, wenn diese drunter leiden würde.
Autor schlammtreiber
 - 08. März 2012, 14:24:35
Wohl eher nicht, da bei x und y von verschiedenen Verbänden die Rede ist und in Sachen x und z nichts anderweitiges erwähnt wird...
Autor papan0ah
 - 08. März 2012, 14:01:53
Mich würde interessieren, ob sich die beiden männlichen Soldaten, die involviert sind, kennen oder gar gemeinsam Dienst haben.
Autor StOPfr
 - 08. März 2012, 13:50:43
So schnell können gute Absichten missverstanden werden  :D.
Autor bayern bazi
 - 08. März 2012, 07:46:23
Zitat
Um uns um hilfesuchenden KameradenInnen und Nachwuchs  zu kümmern

Ferkel
Autor Flexscan
 - 07. März 2012, 23:29:45
Zitat von: unbekannt am 07. März 2012, 20:34:33
danke für die zahlreichen antworten! :-)

da nicht für dafür sind wir da.

(Um uns um hilfesuchenden KameradenInnen und Nachwuchs  ;) ;D zu kümmern)
Autor Steve87
 - 07. März 2012, 23:15:41
Es ist ja auch, wie schon in vorherigen Posts geschrieben, immer zu beachten ob der Fall den Dienstbetrieb beeinträchtigt oder gefährdet. Denn wenn dies passiert wird die Bundeswehr (mit recht) auch einmischen!
Autor justice005
 - 07. März 2012, 22:12:59
Ich schließe mich im Wesentlichen an. Letztendlich sind diese Dinge Privatsache und gehen den Arbeitgeber nichts an. Die Ausnahme ist in der Tat das "Eindringen in die Kameradenehe", ein Dienstvergehen, welches insbesondere vor dem Hintergrund der Auslandseinsätze auch eine kleine "Renaissance erlebt.

Ungeachtet dessen, was das TrpDstG Süd in einer einzelnen Entscheidung bzgl. der nur eheähnlichen Lebensgemeinschaft gesagt hat, würde ich meine Hand nicht dafür ins Feuer legen, wie das in anderen Fällen - ggf. vom Bundesverwaltungsgericht - gewertet werden kann.

Wenn in einer langjährigen Beziehung alle anderen Merkmale einer Ehe vorhanden sind, z.B. gemeinsames Haus, gemeinsame Kinder, gemeinsame Finanzen (und das alles seit vielen Jahren), dann macht es keinen Sinn, die Kameradschaftspflichtsverletzung nur am Trauschein scheitern zu lassen. Von daher würde ich in diesen Fällen stets den Einzelfall bewerten.

Aber bzgl. der Ausgangsfrage: Soldatin y hat definitiv kein Dienstvergehen begangen. Wenn überhaupt, dann Soldat x. Aber wie gesagt: siehe oben.

Autor miguhamburg1
 - 07. März 2012, 21:01:03
Lieber Vorposter, unter bestimmten Umständen liegen Sie richtig - allerdings müsste der in eine Beziehung "Einbrechende" schon vorsätzlich handeln, was zumindest die Kenntnis der Beziehung seines/seiner Geliebten mit einer/einem Kameraden/in voraussetzt...

Dessen ungeachtet hat sich die Bundeswehr bis auf ganz spezielle Ausnahmen davon verabschiedet, Derartiges disziplinar zu würdigen. Ulli hat hier die zwei wesentlichen Gründe genannt:

1) Die Vorstellung, irgendjemand sei "Täter" und jemand anders sei "Opfer" bei beginnenden Liebesbeziehungen passt seit geraumer Zeit nicht mehr in die Lebenswirklichkeit.
2) Frauen haben genau dasselbe Recht, sich zu verlieben in wen sie wollen und Beziehungen einzugehen oder zu beenden, wie die es wollen. Hierin hat dich die Bundeswehr ebensowenig einzumischen, wie bei Männern, die dieses Recht ja seit Ewigkeiten zugestanden wurde.
3) Es gibt diverse Entscheidungen der höchsten Gerichtsinstanzen, dass sich Arbeitgeber bezüglich der privaten Lebensführung ihrer Mitarbeiter sehr weitgehend herauszuhalten haben. Dem trägt die Bundeswehr schlicht Rechnung.
Autor Megawaldi
 - 07. März 2012, 20:47:58
Das Disziplinarrecht behandelt nur im engen, notwendigen Rahmen sexuelle Beziehungen innerhalb der Truppe. Auch sexuelle Beziehungen zwischen Soldaten unterschiedlichen Dienstgrades sind zulässig. Die Anbahnung solcher Beziehungen begegnet konsequenterweise ebenfalls keinen Bedenken. Dem sexuellen Ausleben der Beziehungen innerhalb der Truppe sind jedoch Grenzen gesetzt.
Nicht nur der Einbruch eines Soldaten in die Ehe eines Kameraden, sondern auch ein Einbruch eines Soldaten in die eingetragene Lebenspartnerschaft eines Kameraden ist ein Dienstvergehen. Der Einbruch in die eheähnliche Lebensgemeinschaft stellt hingegen kein Dienstvergehen dar.

Nachzulesen:
Sexuelle Beziehungen und die Truppe
www.deutsches-wehrrecht.de/Aufsaetze/NZWehrr_2007_192.pdf

Grüße
Megawaldi
Autor unbekannt
 - 07. März 2012, 20:34:33
danke für die zahlreichen antworten! :-)