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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 20. März 2012, 14:36:44
Ja, Sie haben Recht, es gibt diese Einzelfälle. Aber wie es Einzelfälle so ansich haben...sie sind die seltene Ausnahme.
Aus langjähriger Erfahrung in diesem Bereich kann ich nur sagen, für den "normal" behandlungsbedürftigen Soldaten,
für den auch eine Behandlungseinrichtung gemäß ZDv 60/7 standortnah, bei KzH wohnortnah, verfügbar ist,
wird es keine Überweisung in ein Fitnessstudio geben.

Auch bei Reha-Maßnahmen nicht.

aus ZDv 60/7
"10. Rehabilitation
Medizinische Leistungen zur Rehabilitation können nicht auf der Grundlage des Gesetzes
über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl I
S. 1881) in der jeweils gültigen Fassung gewährt werden, da in § 2 Abs. 1 und 2 dieses
Gesetzes der Bund nicht als Rehabilitationsträger genannt ist. Medizinische Leistungen zur
Rehabilitation von Soldatinnen und Soldaten dürfen deshalb, sofern sie medizinisch notwendig
und zweckmäßig sind, nur im Rahmen der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG gewährt werden."

Und in der  VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG ist die von mir zitierte Nr. 701 wortgleich zu finden.
D.h. auch für Reha-Maßnahmen, z.B. Reha-Sport, gilt die Grundregel : kein Fitnessstudio

und Folgendes

"Teil B Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen

a) Medizinische Indikation

722. Die ambulante Rehabilitation kommt insbesondere zur Beseitigung von orthopädischtraumatologischen
Krankheitsbildern in Betracht. Die Durchführung dieser Maßnahme hat vorrangig in den dafür vorgesehenen
Zentren für ambulante Rehabilitation
zu erfolgen. Die Überweisung an eine zivile physiotherapeutische Praxis
zur ambulanten ganztägigen Rehabilitation ist im Ausnahmefall möglich."

D.h. selbst die Überweisung in eine zivile physiotherapeutische Praxis stellt schon die Ausnahme dar!
Das Fitnessstudio wäre also Ausnahme der Ausnahme...


Was es gibt, sind Sportkurse bei nachgewiesener koronarer Herzkrankheit (KHK).
Diese gelten aber nur für dieses Krankheitsbild und sind ebenfalls an strenge Vorgaben gebunden:
z.B.

"Anforderung an die Sportvereine
Als geeignete Sportvereine, die für Sportkurse zur Rehabilitation in Betracht kommen,
sind die vom Landesversorgungsamt zugelassenen Sportverbände/Sportvereine in
Anspruch zu nehmen, die in besonderen Trainingsgruppen unter Leitung von hierfür
ausgebildeten Übungsleiterinnen bzw. Übungsleitern und bei dauerhafter ärztlicher
Überwachung diese Kurse durchführen."
Autor ulli76
 - 19. März 2012, 22:08:35
Ich kenne Einzelfälle, wo es tatsächlich möglich war, dass Kosten über ein Fitnessstudio im Sinne von Rehasport übernommen wurden.

Wir weisen hier öfter mal auf den Unterschied zwischen UTV und freier Heilfürsorge hin, da sich gerade Interessenten eben die richtige Vorstellung der medizinischen Versorgung haben und es da leicht zu Verwechslungen kommt.
Autor LwPersFw
 - 19. März 2012, 22:02:36
Der Themenstarter ist aktiver Soldat.

Also hat er Anspruch auf die sogenannte freie (weil kostenlose) Heilfürsorge im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung.

Deshalb nennen sich einige (u.a. für Soldaten ) zuständige Stellen in der Bw "Heilfürsorge".

Ein Vergleich mit der Versorgung anderer Bereiche, z.B. Polizei, ist damit doch an dieser Stelle unerheblich.

Die Frage ist doch, was die Bundeswehr im Rahmen der o.g. Leistungen ermöglicht.

Und für Physikalisch-medizinische Leistungen, wie sie der Themenstarter benötigt, gilt folgender Leitsatz:

701. Physikalisch-medizinische Leistungen werden in Einrichtungen der Bundeswehr
oder – sofern dies nicht möglich ist – auf ärztliche Verordnung unter Inanspruchnahme von
freipraktizierenden Angehörigen der medizinischen Assistenzberufe oder von anderen
geeigneten Einrichtungen gewährt.

"anderen geeigneten Einrichtungen..." bezieht sich dabei auf den medizinischen
Einrichtungen vergleichbare Behandlungszentren.
Dazu zählen Fitnessstudios nicht, da ein Fitnesstrainer über keine gem. ZDv geforderte medizinische Qualifikation verfügt.

Aus eigener Erfahrung:
Auf Grund eines Einsatzunfalles musste mein Schultergelenk wieder funktionstüchtig gemacht werden. (Beweglichkeit/Kraftaufbau)
Maßnahme der Bw gemäß ZDv 60/7 : 6 Monate tägliche ambulante Behandlung in einer Reha-Einrichtung am Standort.
Meine Frage, an Truppenarzt und Heilfürsorgestelle, ob ich auch in ein Fitnessstudio überwiesen werden könnte, wurde KLAR verneint!
Autor ulli76
 - 19. März 2012, 19:02:42
Die Heilfürsorge, die da genannt ist, hat nichts mit der freien Heilfürsorge zu tun.
Das sind zwei  verschiedene Begriffe, auch wenn sie vom Wortlaut ähnlich sind.
Wie ja schon erläutert wurde, gibt es gravierende Unterschiede zwischen UTV und freier Heilfürsorge.

Wenn ein spezielles Training im Fitnessstudio übernommen werden soll, geht es ja nicht um Fitnesstraining, sondern um Funktionstraining. In Ausnahmefällen wird das tatsächlich übernommen.
Autor LwPersFw
 - 19. März 2012, 18:53:13
§ 30 Soldatengesetz

Geld- und Sachbezüge, Versorgung
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung
nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.

aus ZDv 60/7

15. Grundsätze der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung

Mit Urteil vom 6.7.1989 – Az III ZR 79/88 – hat der Bundesgerichtshof folgende Grundsätze
zur unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung aufgestellt:

− Die Heilfürsorge gehört zu den Sachbezügen der Soldatinnen/Soldaten.
− Diese besitzen insbesondere nicht das Recht der freien Arztwahl.
− Der Heilfürsorgeanspruch ist – anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung –
unmittelbar auf die Durchführung der truppenärztlichen Behandlung gerichtet.
− Die truppenärztliche Behandlung ist eine dienstliche, öffentlich-rechtliche Tätigkeit und
damit die Wahrnehmung einer hoheitlichen Tätigkeit im Rahmen eines öffentlichen Amtes.
− Auch Vertragsärztinnen/-ärzte, die anstelle von Sanitätsoffizieren truppenärztlich tätig
werden, nehmen ein öffentliches Amt im Sinne von Art. 34 GG wahr.

Ich empfehle keine "Wortklauberei" über die Begriffe "Heilfürsorge" und "unentgeltliche truppenärztliche Versorgung".

Beide Begriffe finden in der Bw Anwendung, da der Soldat Anspruch auf "Heilfürsorge im Rahmen der unentgeltliche truppenärztliche Versorgung" hat.

aus ZDv 60/7

c) Ausschluss von der Verordnung

712. Folgende Anwendungen dürfen im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen
Versorgung nicht verordnet werden, weil sie keine Heilmittel sind oder dem Wirtschaftlichkeitsgebot
widersprechen:
− Sauna, römisch-irische und russisch-römische Bäder,
− Massage des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen),
− Massage mittels Gerät,
− Schwimmen und Baden, auch in Thermal- und Warmwasserbädern,
− Teil- und Wannenbäder, soweit sie nicht als medizinische Bäder verordnungsfähig sind,
− Maßnahmen, die der Veränderung der Körperform (z. B. Bodybuilding) oder dem Fitness-Training dienen,
− Maßnahmen, die ausschließlich der Anreizung, Verstärkung und Befriedigung des Sexualtriebes dienen sollen sowie
− Musik- und Tanztherapie.

Deshalb gibt es keine Möglichkeit, dass Soldaten das Training in einem Fitness-Center bezahlt bekommen.

Sind Maßnahmen zur Wiederherstellung der Beweglichkeit, Kraft, etc. aus ärztlicher Sicht erforderlich,
wird die Überweisung in eine entsprechende med. Einrichtung erfolgen. z.B. zur Durchführung einer ambulanten Bewegungstherapie
Autor ulli76
 - 18. März 2012, 18:44:06
Geht unter dem Begriff RehaSport und ist genehmigungspflichtig.Facharztempfehlung hilt da deutlich weiter.
Autor oberdobel
 - 18. März 2012, 17:17:52
hallo kamerad tommie

danke für die info.... alle fragen geklärt.
dankeschön und noch einen schönen sonntag gewünscht
mkg
;)
Autor Tommie
 - 18. März 2012, 17:10:22
Wenn Ihr Truppenarzt Sie an einen lokalen Facharzt überweist, was er tun kann, wenn ein Termin an einem BWK entweder zu lange dauern würde oder in Anbetracht der Fragestellung ein Ergebnis vom lokalen Fachmann schnell da wäre, dann zahlt die Bundeswehr die Rechnung! Mit freier Heilfürsorge hat das allerdings immer noch nichts zu tun, weil Sie den Facharzt ohne Überweisung der Truppenarztes zwar gerne konsultieren dürfen, allerdings dann die Rechnung nicht erstattet bekommen ;) ! Wenn der Truppenarzt dagegen die Überweisung zum Facharzt anordnet, kommt die Bundeswehr im Rahmen der UTV auch für diese Kosten auf!
Autor oberdobel
 - 18. März 2012, 17:06:51
hallo danke euch für die reichlichen informativen antworten  8)

meine anfrage wurde damit bestens geklärt ;-)

mir fällt aber in diesem zusammenhang noch eine letzte frage ein:
wenn mein zuständiger truppenarzt mich (im rahmen der unentgeldlichen truppenärztlichen versorgung) an einen
zivilen facharzt überweist, ist es doch eine behandlung des zivilen arztes im rahmen (abrechnung) über die wbv (freie heilfürsorge)  8)
oder habe ich da auch schonwieder nen "dreher" drin?  :o
danke auf jeden fall für eure bisherigen antworten  ;)
Autor Tommie
 - 18. März 2012, 16:59:15
OK, die Abteilung "Heilfürsorge" in einem SanZ und der Begriff "freie Heilfürsorge" haben doch recht wenig miteinander zu tun! In der Heilfürsorge im SanZ werden z. B. Anträge auf Heil- und Hilfsmittel, Anträge für Kuren, etc. bearbeitet, was allerdings immer noch nicht dazu führt, das Soldaten "freie Heilfürsorge" geniessen! Das tun z. B. Polizisten, Bundesbeamte, Landesbeamte, ... die können dann zu einem beliebigen "Medizinmann" gehen und reichen danach die Rechnung ein! Als Soldat sind Sie an den Truppenarzt gebunden, deswegen auch die UTV und eben keine "freie Heilfürsorge"!

Füttern Sie doch einfach mal die "alte Tante Google" mit dem Begriff und finden Sie heraus, was alles zur freien Heilfürsorge gehört und dann werden Sie feststellen, dass das, was Sie haben, davon doch ein wenig abweicht ;) !
Autor KlausP
 - 18. März 2012, 16:58:50
ZitatABER  SaZ und BS obliegen doch der freien heilfürsorge im rahmen der unentgeldlichen truppenärztlichen versorgung.... oder nicht !?!?

Nein, das scheitert schon daran, dass aktive Soldaten, egal in welchem Dienstverhältnis, keine freie (Zahn-)Arztwahl haben sondern jede Behandlung über den Truppen(zahn)arzt läuft.
Autor oberdobel
 - 18. März 2012, 16:51:52
hallo kamerad tommie
danke für deine info... bringt ein wenig licht ins dunkel
ABER  SaZ und BS obliegen doch der freien heilfürsorge im rahmen der unentgeldlichen truppenärztlichen versorgung.... oder nicht !?!?
es gibt doch in fast jedem san bereich ein ansprechpartner "heilfürsorge" (hier hab ich z.b. seinerzeit die übernahmekostenerklärung
für gehilfen bekommen......)

Autor Tommie
 - 18. März 2012, 16:44:49
Lieber Kamerad "oberdobel", nachdem Sie als Soldat keine "freie Heilfürsorge" haben, ist Ihre Frage mit einem ganz klaren "Nein!" zu beantworten!

Was Soldaten haben nennt sich unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (UTV) und ist etwas vollkommen anderes als die freie Heilfürsorge, bei der Sie u. a. freie Arzt- oder Krankenhaus-Wahl haben! Und ob das Fitnesstudio bezahlt wird, wage ich zu bezweifeln! Was allerdings immer drin sein dürfte ist -natürlich nur bei Notwendigkeit, die vom Truppenarzt festgestellt werden muss!- Krankengymnastik! Und daher geht mein Rat genau dahin, dass Sie Ihren Truppenarzt nach Krankengymnastik fragen. Sollte er das ablehnen, bleibt Ihnen nur das Fitnessstudio übrig, das Sie allerdings dann selbst bezahlen müssen/können/dürfen/... ;) !
Autor oberdobel
 - 18. März 2012, 16:22:56
hallo paramedic
ich war jahrelang in einer kaserne stationiert welche sogar ein schwimmbad und eine sauna hatte  :D
ABER nun bin ich in einer (in einer der kleinsten) kasernen brd s untergebracht. (zumindestens vom gefühl her)
hier gibts lediglich einen sportplatz. mein problem ist das ich regelmäßig an die "beinpresse" muss um die oberschenkel-
muskel auf vordermann zu bringen. dies geht leider nur in einem in der nähe liegenden fitnessstudio.... welches
mit 34 euro im monat auch recht teuer ist.   :-[

dementsprechend die frage ob es schonmal einer beim truppenarzt nachgefragt hat  8)
Autor Paramedic
 - 18. März 2012, 16:15:00
Gibt es keine sportlichen Einrichtungen in der Kaserne? Die müssten ja kostenlos zu benutzen sein.