Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Der Beitrag verursachte die folgenden Fehler, die behoben werden müssen:
Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.
Einschränkungen: 10 pro Beitrag (10 verbleibend), maximale Gesamtgröße 8 MB, maximale Individualgröße 8 MB
Deaktiviere die Dateianhänge die gelöscht werden sollen
Klicke hier oder ziehe Dateien hierher, um sie anzuhängen.
Erweiterte Optionen...
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau

Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 02. April 2012, 23:57:26
@ Rollo83,

sprechen Sie Ihren zuständigen PersBearb an.
Die zuständige personalbearbeitende Stelle wird Ihre voraussichtliche Verwendungsdauer um 2 Jahre verlängern.
(Sollte Ihr DZE früher anstehen, dann bis dahin)
An der Nicht-Zusage der UKV und dem Bezug von TG/RBH ändert sich nichts. (Es sei denn Sie wollen jetzt umziehen)
Autor Rollo83
 - 30. März 2012, 18:05:31
Dann bin ich ja mal gespannt was jetzt mit mir passiert denn der März jetzt ist der 24. Monate wo ich TG beziehe.
Autor Andi
 - 30. März 2012, 14:15:32
Nein, dieser Erlass ist es ja gerade, der die Zahlung von Trennungsgeld bis 2 Jahre ermöglicht, denn normalerweise gäbe es für Ledige keine Wahl, sondern nur UKV.

Gruß Andi
Autor Rollo83
 - 30. März 2012, 10:23:04
Gab es da nicht einen Erlass das TG auch länger als 2 Jahre gezahlt wird ?
Autor ulli76
 - 29. März 2012, 20:48:23
Die sogenannte Umzugsfiebel gibt´s übriges inzwischen wohl im Netz zu finden.
Guggst du hier:
http://www.bundeswehrforum.de/forum/mitglieder-und-angehorige/hilfe!-versetzung-und-umzug-wohnungsbesichtigung-1000-km-entfernt-!/15/
Da steht alles drin, was dir im Falle eines Umzugs über UKV an Leistungen zusteht.
Autor Svenson21
 - 29. März 2012, 20:43:19
Dank an LwPersFw. Die Antwort hat doch schon mal etwas Licht in die Dunkelheit gebracht.


Danke, danke, danke
Autor ulli76
 - 29. März 2012, 20:37:16
Wenn du den Umzug selbst bezahlst, bekommst du aber nur TG wenn du weit genug weg wohnst.
Ich glaub, das mit dem TG trotz UKV bezieht sich auf die Zeit, bis du ne Wohnung gefunden hast.
Übrigens bekommst du so oder so nicht auf Dauer TG. Üblicherweise ist das doch auf 2 Jahre begrenzt (kann auch sein, dass es Verlängerungsmöglichkeiten gibt.
Autor Svenson21
 - 29. März 2012, 20:34:58
Das mit dem Umzug ist so nicht korrekt. Entweder der Umzug wird mir von der Bundeswehr bezahlt, und ich erhalte kein TG mehr, oder ich bezahle den Umzug aus eigener Tasche und erhalte TG. Die Aussage, dass die Bundeswehr mir den Umzug bezahlt und ich weiterhin TG-Empfänger bin, kann ich so nicht stehen lassen.
Autor LwPersFw
 - 29. März 2012, 20:18:01
Sie müssen 2 Dinge strikt voneinander trennen!

>> 1. Fall : Sie entscheiden sich für die Nicht-Zusage der UKV

>> 2. Fall : Sie entscheiden sich für die Zusage der UKV

Die Auswirkungen sind verschieden, auch wenn in beiden Fällen der Bezug von Trennungsgeld (TG) und Reisebeihilfen (RBH) erfolgt.

Auch entnehme ich Ihren Äußerungen, dass Sie auf Kosten der Bundeswehr nach S-H ziehen möchten, aber denken, dass Sie
dann weiter dauerhaft TG-Empfänger bleiben - dies ist aber NICHT möglich!

Wenn die Bw einen Umzug bezahlt, soll dies ja u.a. gerade dies verhindern! Die Bw zahlt nur eines : Umzug oder dauerhaft TG!

Wenn Sie also umziehen wollen:

1. Beantragen Sie die Zusage der UKV
2. Folge : Sie können auf Kosten der Bundeswehr umziehen
3. Da Sie für die Wohnungssuche, Umzugsvorbereitung, Umzugsdurchführung natürlich Zeit benötigen,
    erhalten Sie zunächst für die ersten 3 Monate nach Dienstantritt TG und RBH
4. Sollte die Situation auf dem Wohnungsmarkt so angespannt sein, dass Sie weder auf dem freien Markt,
    noch über die Wohnungsfürsorge der Bw eine angemessene Wohnung - in diesen 3 Monaten - finden,
    KANN die Verwaltung den Bezug um weitere 3 Monate verlängern. Dafür müssen Sie aber bei der Antrag-
    stellung nachweisen können, dass alle Bemühungen erfolglos blieben (eigene Suche, Wohnungsfürsorge,
    Einschaltung Makler, etc.)
5. Können Sie dies der Verwaltung nicht schlüssig beweisen, wird das TG/die RBH eingestellt werden,
    da man Ihnen dann Umzugsunwilligkeit unterstellt!
6. DENN, die Zusage der UKV löst folgenden Sachverhalt aus : Der Soldat muss sich (spätestens ab Dienstantritt)
    fortwährend und intensiv um die Erlangung einer Wohnung bemühen!

Sollten Sie sich für die Nicht-Zusage der UKV entscheiden,

1. bleiben Sie weiterhin TG/RBH-Empfänger
2. Stellt Ihnen die Bw eine unentgeldliche Truppenunterkunft am neuen Standort zur Verfügung
3. Sollte diese nicht verfügbar sein, bezahlt die Verwaltung einen standortabhängigen Betrag für
    die Anmietung z.B. eines möblierten Zimmers.
4. Sie können aber eben NICHT auf Kosten der Bw nach S-H umziehen!

Sie können natürlich privat nach S-H umziehen, dass ist Ihnen als TG-Empfänger nicht verwehrt.
Ziehen Sie außerhalb des Einzugsgebietes (bis 30 km) bleibt auch Ihr TG-Anspruch erhalten -
es ändern sich aber die Zahlbeträge.
Den Umzug könnten Sie dann als beruflich bedingt von der Steuer absetzen.

Meine persönliche Bewertung:

Wenn Sie mit Ihrer Familie am neuen Standort leben wollen, lassen Sie sich die UKV zusagen
und ziehen Sie auf Kosten der Bw um.
Was Ihnen in diesem Zusammenhang an Leistungen zustehen würde, können Ihnen auf jeden
Fall die für Umzüge spezialisierten Beamten im BwDLZ (nicht der Refü) erläutern! z.B. Übernahme der Maklerbegühren
Autor Ralf
 - 29. März 2012, 19:51:02
Wie wäre es mit einem Gespräch mit dem BwDLZ? Diese sind in diesen Fragen geschult und können gut beraten. Das ist einfacher als Fragen-Ping-Pong. Und kostet auch nichts.
Autor Svenson21
 - 29. März 2012, 19:10:59
Meinen Hausstand habe ich doch noch gar nicht, da wir noch nicht einmal eine Wohnung in Schleswig-Holstein gefunden haben. Dass TG nur befristet gezahlt wird, verstehe ich nicht so ganz.
Ich habe im April 2010 als Wiedereinsteller bei der Bundeswehr angefangen und bekam von April 2010 an meinem alten Standort in Niedersachsen TG, und bekomme derzeit an meinem jetzigen Standort in NRW Trennungsgeld gezahlt. Ich dachte, man bekommt für den Umzug die Summe X die mit einem Umzugsunternehmen verrechnet wird, oder man bekommt TG. Also entweder Möhren oder Birnen. Einen neuen Hausstand/Wohnung haben wir noch nicht. Ich finde das total verwirrend.
Autor miguhamburg1
 - 29. März 2012, 18:53:46
Ihre Fragen sind im Bundesumzugskostengesetz und der Trennungsgeldverordnung geregelt. Von Ihren 30 km steht da nur insofern etwas drin, dass Sie keine UKV zugesagt bekommen, wenn Sie bereits im Umkreis dieser Entfernung vom neuen Dienstort Ihren Hausstand haben.

Wer die UKV zugesagt bekommen hat, der bekommt für den angemessenen Zeitraum derSuche nach einer neuen Wohnung am Dienstort TG. In der Regel sind es drei Monate, mit Möglichkeit der befristeten Verlängerung, wenn man nachweisen kann, dass das Angebot angemessenen Wohnraums sehr knapp ist.

Insofern erstaunt es mich, dass Sie auf Ihre schlichte Frage so viel unterschiedliche Antworten bekamen. Diese Informationen hat jede Truppenverwaltung und jedes BwDLZ
Autor wolverine
 - 29. März 2012, 18:53:25
Wenn Sie mit Kostenerstattung umgezogen sind, entfällt der TG-Anspruch. Also entweder UKV oder TG.
Autor Svenson21
 - 29. März 2012, 18:48:31
Mir wurde gesagt, dass nur ein TG-Anspruch besteht, wenn die Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort mindestens 30 km beträgt.
Autor wolverine
 - 29. März 2012, 18:44:18
Zitat von: Svenson21 am 29. März 2012, 18:31:20
Dies würde jedoch heißen, dass meine Frau unsere Tochter und ich erst einmal eine Wohnung in Schleswig-Holstein finden müssen, die weiter als 30 km vom Standort entfernt liegt.
Interessanter Gedanke; wie kommen Sie denn darauf?! Ich bin direkt neben die Kaserne gezogen und bekam die Umzugskosten erstattet.