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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 19. April 2012, 00:57:32
Aus ZDv 14/5 F 511 Nr 81.
(1) Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverordnung
(Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit), deren regelmäßige Dienstzeit auf
mindestens fünf Tage in der Woche verteilt ist, kann oder, wenn ihnen keine Reisebeihilfe für
eine wöchentliche Heimfahrt zusteht, soll Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge
bis zu sechs Arbeitstagen im Urlaubsjahr für Familienheimfahrten gewährt werden.

Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Erfordernissen abzustimmen.

So ist z. B. beim Besuch von Lehrgängen, der Bundeswehrfachschule usw. der erfolgreiche Abschluss des
jeweiligen Ausbildungsganges zu berücksichtigen. (...)

Hinweis zu Abs. 1:
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die an weniger als fünf Tagen in der Woche Dienst
leisten, erhalten keinen Sonderurlaub für Familienheimfahrten mehr.

Die Sonderregelung für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die in der Regel an mehr
als fünf Tagen in der Woche Dienst leisten (bisher: Urlaub bis zu zwölf Arbeitstagen im Urlaubsjahr),
wurde gestrichen, da sich selbst im Schichtdienst inzwischen allgemein die Fünf-Tage-Woche
durchgesetzt hat.

Die Kann-Regelung erlaubt dem nächsten Disziplinarvorgesetzten eine Differenzierung, die den
Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt. So ist es sachgerecht, den Pendlern nach dem
Dienstrechtlichen Begleitgesetz (VMBl. 1996 S. 314) Sonderurlaub für Familienheimfahrten
nicht oder nur in geringem Umfang zu gewähren und keinen Sonderurlaub zu bewilligen, wenn
beide Ehepartner an Dienststellen desselben Dienstortes kommandiert oder versetzt sind.

Bei denjenigen Trennungsgeldberechtigten, die – anders als die Pendler nach dem
Dienstrechtlichen Begleitgesetz – keinen Anspruch auf eine Reisebeihilfe für eine wöchentliche
Heimfahrt haben, ist es sachgerecht, statt einer Kann-Regelung eine Soll-Regelung
festzulegen.

Damit wird in diesen Fällen Sonderurlaub für Familienheimfahrten nur in Ausnahmefällen
versagt, während bei der Kann-Regelung die Gewährung von Sonderurlaub auf
wichtige persönliche Gründe oder sonstige Umstände (z. B. bevorstehende Auslandsverwendung)
beschränkt werden kann.

In den Fällen, in denen Sonderurlaub gewährt werden soll, ist dem nächsten Disziplinarvorgesetzten
ein volles Ermessen hinsichtlich des Umfangs der Beurlaubung (... bis zu sechs Tagen...) eingeräumt;
als Differenzierungsmerkmal dafür bietet sich z. B. die Dauer der Trennung des Soldaten von seiner Familie an.

(2) Bei einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern zwischen der Wohnung der Familie
und der Dienststelle wird kein Urlaub für Familienheimfahrten gewährt.

Hinweis zu Abs. 2:
Für die Berechnung der 150-Kilometer-Grenze ist auf die kürzeste ,,üblicherweise befahrene
Strecke" von der Wohnung zur Dienststelle abzustellen. Üblicherweise befahrene Strecken sind
die Verkehrswege, auf denen die Dienststelle mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln
oder mit privatem Kraftfahrzeug erreicht werden. Dabei kommt es nicht darauf an,
welchen Verkehrsweg der Berechtigte persönlich benutzt.

(3) Der Urlaub darf zusätzlich zum Erholungsurlaub, zum Sonderurlaub nach § 11 Abs. 3 der
Wehrdisziplinarordnung oder zu sonstigen dienstfreien Tagen gewährt werden.

(4) Der Anspruch auf Urlaub zur Durchführung von Familienheimfahrten erlischt mit Wegfall
der Anspruchsvoraussetzungen (Abs. 1 Satz 1).
Bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgegoltener Urlaub verfällt.
Autor KlausP
 - 16. April 2012, 18:16:39
Zitat... Wenn ich meinen Fall auf die Nummer 81 lege, würden mir 12 Tage im Jahr zustehen. ...

Wieso? Hast du in der Regel in der Woche an mehr als 5 Tagen Dienst?
Autor Hei-Ko
 - 16. April 2012, 18:06:18
Ich bin nicht mehr in der AGA.

Auf Lehrgängen ist es mir klar, dass ich da diese zusätzlichen Urlaubstage nicht nehmen kann. Da ich dadurch lehrgangsrelevante Inhalte verpassen würde. Aber so wie ich bis jetzt mitbekommen habe sind diese Tage nicht fix auf einen Monat sondern zählen für das gesamte Jahr.

Meinen Spieß konnte ich diesbezüglich noch nicht befragen.
Autor miguhamburg1
 - 16. April 2012, 08:46:32
So liest sich Ihre Aussage vollkommen anders als ihre diesbezüglich ursprüngliche... :) Die sprach nämlich ganz pauschal von Sonderurlaub in der AGA/auf Lehrgängen. Dennoch ist der DV immer frei in seiner Entscheidung - unter Beachtung der Vorschriften.

Im Übrigen scheint Ihnen der "verliehene" Titel ja zuzusagen - sonst hätten Sie ja das Forenteam gebeten, ihn zu entfernen oder umzuformulieren... :)
Autor F_K
 - 16. April 2012, 08:35:24
ZitatWarum, F_K, sollte der Chef einer AGA-Kompanie oder einer Inspektion Rekruten oder Lehrgangsteilnehmern grundsätzlich keinen Sonderurlaub gewähren?

Bitte meinen Post im Zusammenhang lesen und verstehen - mein "Sonderurlaub" bezog sich auf den Post, also auf den Fall "Sonderurlaub für verheiratete TG Empfänger in der AllGA" - nicht auf das grundsätzliche Versagen von SU.

ZitatDas wäre, Sie wandelnde ZDv, glatt ein Verstoß gegen sämtliche relevante Vorschriften und ohne Einzelfallprüfung schlicht Missbrauch der Disziplinarbefugnis.

Auch für Sie - der Untertitel kommt nicht von mir - der kommt von den Forenadmins.

Im übrigen halte ich ein Versagen von DIESEM Sonderurlaub (für verh. TG) in der AllGA nach Einzelfallprüfung wegen der Wichtigkeit der Ausbildung für Zweckmäßig.
Autor miguhamburg1
 - 16. April 2012, 07:35:01
Warum, F_K, sollte der Chef einer AGA-Kompanie oder einer Inspektion Rekruten oder Lehrgangsteilnehmern grundsätzlich keinen Sonderurlaub gewähren?

Das wäre, Sie wandelnde ZDv, glatt ein Verstoß gegen sämtliche relevante Vorschriften und ohne Einzelfallprüfung schlicht Missbrauch der Disziplinarbefugnis.
Autor ulli76
 - 15. April 2012, 20:18:13
Auf langen Lehrgängen gibt es oft verlängerte Familien-Heimfahrts-Wochenenden.
Aber ich denke auch, dass das in der AGA nicht geht.
Autor Rollo83
 - 15. April 2012, 20:10:14
Aber die Familienheimfahrten für verheiratete TG Empfänger fallen doch nicht unter Sonderurlaub, oder?
Allerdings behaupte ich auch das man diese in der AGA oder auf Lehrgängen nicht benutzen kann.
Autor F_K
 - 15. April 2012, 19:08:28
... immer bedenken, das Sonderurlaub gewährt werden KANN - idR nicht muss.

(Da die AllGA wie ein Lehrgang zu sehen ist - würde ich als DV keinen Sonderurlaub gewähren bzw. aufsparen lassen).
Autor Hei-Ko
 - 15. April 2012, 15:14:54
Gut also ist das mit den zwei Tagen/Monat so nicht richtig, da es maximal 12 Tage pro Kalenderjahr gibt. Aber ich konnte jetzt nicht entnehmen wie es sich mit der AGA verhält. Wenn ich meinen Fall auf die Nummer 81 lege, würden mir 12 Tage im Jahr zustehen. Demnach wären drei Tage von Jan-Mrz. ja noch offen.

Hoffe ich hab da jetzt auf die schnelle nichts überlesen.
Autor KlausP
 - 15. April 2012, 14:55:03
Kannst du auch googeln.  ;)
Autor Hei-Ko
 - 15. April 2012, 14:49:46
Gut muss ich mal morgen schauen ob ich dazu Zugang bekomne. Bin morgen den ersten Tag in meiner Stammeinheit.
Autor KlausP
 - 15. April 2012, 14:41:24
Meinst du Urlaub für Familienheimfahrten? Dann musst du mal in der ZDv 14/5, F 511 "Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung" nachlesen.

Edit: Das ist die Nummer 81.
Autor Hei-Ko
 - 15. April 2012, 14:39:24
Ich weiß nicht mehr wo aber irgendwo habe ich mal gelesen, das verheiratete TG Empfänger zwei Sonderurlaubstage erhalten. In welcher Verordnung steht das genau?

Wenn man die erste Monatshälfte Erholungsurlaub hatte, steht einem für diesen Zeitraum trotzdem ein Tag zu? Kann man sich die Tage ansparen oder muss man sie in dem Monat in anspruch nehmen, wie mit den bezahlten Heimfahrten?

MkG