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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 15. Oktober 2014, 20:43:11
Zu Deiner Frage Kenzie:

Quelle :
"Informationen für Auslandsumzüge bei voller Zusage der UKV mit Hinweisen zur Auslandsbesoldung"
des
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Travel Management

"23. Umzugsbeihilfen

23.1. Bei Heirat

Wenn einer berechtigten Person mit Dienstbezügen die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist und sie nach dem Dienstantritt am neuen ausländischen Dienstort heiratet oder eine Lebenspartnerschaft (Anm. von mir: hier sind schwule oder lesbische amtlich eingetragene Lebenspartnerschaften gemeint ! Nicht hetero Freundin/Freund!) begründet, können ihr für die Umzugsreise ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners und der zu deren oder dessen häuslicher Gemeinschaft gehörenden minderjährigen Kinder, die durch die Reise in die häusliche Gemeinschaft der berechtigten Person aufgenommen werden, die notwendigen Fahrtkosten erstattet werden.
Die Auslagen für das Befördern des Heiratsgutes zu Ihrem ausländischen Dienstort können erstattet werden. Fahrtkosten werden nur erstattet bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel für eine Reise vom Wohnort der Ehegattin oder des Ehegatten oder des Lebenspartners/in zum Dienstort der berechtigten Person, höchstens jedoch für eine solche Reise vom letzten inländischen Dienstort der berechtigten Person an deren neuen ausländischen Dienstort. Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes des Ehepartners/Lebenspartners und dessen ihrer oder dessen Kinder an den ausländischen Dienstort können bis zur Höhe der Auslangen er-stattet werden, die entstanden wären, wenn das Umzugsgut vom letzten inländischen an den ausländischen Dienstort befördert worden wäre.
Übersenden Sie bitte vor Auftragserteilung an den Spediteur zwei Angebote von zwei voneinander unabhängigen Spediteuren über den Transport des Heiratsgutes vom Wohnort Ihres Partners zu Ihrem neuen Dienstort zur Auswertung an Ihre abrechnende Stelle. Bei Beauftragung an einen Rahmenvertrags-spediteur benötigen Sie nur ein Angebot.
Nach Erhalt des Auswertungsbescheides können Sie den Spediteur mit der Durchführung des Transportes beauftragen.
Die Rechnung übersenden Sie bitte zusammen mit dem Antrag auf Erstattung von Beförderungsauslagen an Ihre abrechnende Stelle. Der erstattungsfähige Rechnungsbetrag wird direkt auf das Konto des Spediteurs überwiesen.

Die Umzugsbeihilfe wird nur gewährt, wenn die Restdienstzeit am ausländischen Dienstort noch mindestens ein Jahr ab Eintreffen des Ehepartners beträgt."


Was das Aufenthaltsrecht in den USA anbetrifft...

Quelle : VMBl 2004 Seite 155 ff "Pass-, Visa- und Statusangelegenheiten der Bundeswehr"

grundsätzlich gilt :

"Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen
oder eingetragene Lebenspartner und Kinder, die nicht
dauernd
in Hausgemeinschaft mit der oder dem Beschäftigten
am Dienstort im Ausland leben, erhalten keinen amtlichen Pass."

Da die USA der NATO angehören gilt dann :

"Passrechtliche Sonderbestimmungen nach dem NATO-Truppenstatut"

"Mitglieder des zivilen Gefolges und Angehörige eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges"

"Als ,,Angehörige" gelten die Ehegatten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges,
sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind."

"Nach Artikel III Abs. 3 des NATO-Truppenstatuts sind Mitglieder eines zivilen Gefolges
und Angehörige in ihren Pässen als solche zu bezeichnen.

Zur Bezeichnung dieses Personenkreises wird der Statusausweis eingeführt.

Der Statusausweis gilt nur in Verbindung mit einem amtlichen Pass oder Reisepass;
er ist kein Grenzübertrittspapier.

Er verleiht dem Inhaber bei dienstlichen Aufenthalten in anderen NATO-Staaten
die durch das NATO-Truppenstatut eingeräumten pass- und aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen.

Personalausweise gelten nicht als Unterlage für die Ausstellung von Statusausweisen."

D.h. nach der Heirat erhälst Du dann zusätzlich zu Deinem Reisepass den "Statusausweis".
In den Reisepass wird dann auch ein NATO-2-Visum eingetragen.
Mit diesen Unterlagen hast Du dann solange ein Aufenthaltsrecht in den USA,
wie sich auch Dein Mann, als Angehöriger der Truppe, in den USA aufhalten darf.

Die Frage ist also ... wie regelt man den Aufenthalt in den USA bis man
den Statusausweis und das NATO-2-Visum hat...

Bis 3 Monate : kein Problem > Einreise als Urlauber über das ESTA-Verfahren

Bis 6 Monate : möglich, erfordert aber ein spezielles Besucher-Visum ( B2-Visum )

über 6 Monate : möglich > würde aber ein anderes Visum erfordern ( z.B. Visum für Studenten )

Und noch ein Hinweis der Pass- und Visa-Stelle des BMVg:

• Es wird dringend davon abgeraten, die im Internet frei verfügbaren Visainformationen
   als alleinige Quelle zu nutzen, da sich diese oftmals nur an Touristen bzw. Geschäftsreisende richten.
• Die Pass- und Ausweisstelle BMVg (IUD III 2 Berlin) berät über die jeweils gültigen
   Einreisebestimmungen und versendet auf Anfrage schriftliche Informationen und einschlägige Antragsformulare.
• Im Übrigen ist der Erlass vom 25.11.2004 - R I 2 - Az 02-27-00 in der am 01.01.2009 in Kraft getretenen
   Fassung zu beachten.
Autor F_K
 - 15. Oktober 2014, 15:52:41
Klar gibt es die Möglichkeit, in Las Vegas kann man innerhalb weniger Stunden heiraten - hat aber natürlich massive Auswirkungen auf Visa und Umzugskosten wenn man erst in den US heiratet und der Soldat (die Freundin) dann schon umgezogen ist ....
Autor Kenzie1900
 - 15. Oktober 2014, 15:47:27
Da ich und mein freund derzeit genauso dastehen habe ich noch eine frage , und würde wissen ob es stimmt das es die Möglichkeit gibt innerhalb 6 Monate erst in der USA zu heiraten
Autor LwPersFw
 - 07. Oktober 2014, 22:02:36
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (USA)

Grundlage

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung-BBhV) vom 13.02.2009 in der Fassung vom 08.09.2012.

Beihilfeanspruch

Alle ins Ausland versetzten bzw. mit Zusage der Umzugskostenvergütung kommandierten/abgeordneten Mitarbeiter/Soldaten haben Anspruch wie folgt:

+ zivile Mitarbeiter der Bundeswehr für sich und ihre Familienangehörigen

+ Soldaten (nur für ihre Angehörigen, da der Soldat selbst der unentgeltlichen truppenärztl. Versorgung unterliegt)

Bemessungssätze

• für den Bediensteten 50 % (ab 2 im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder 70%)

• für den Ehepartner 70%

• für Kinder 80%

der beihilfefähigen Aufwendungen.

Für die nach deutschem Recht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten, entsandten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bis zum 28.02.1999 begründet worden ist, erhöht sich der Bemes-sungssatz auf 100% der beihilfefähigen Aufwendungen.

Dies trifft nicht für Familienangehörige zu, die selbst aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Im Ausland entstandene Aufwendungen werden nach Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Gastlandes als beihilfefähig anerkannt. Dies gilt nicht für die in der BBhV festgelegten Höchstbeträge.

Bei Behandlungen in Deutschland finden die Begrenzungsregelungen der Gebührenordnungen Anwendung;
Pflichtversicherte erhalten im Inland bis auf wenige Ausnahmen keine Beihilfe.

Aus Anlass einer Erkrankung sind wie in Deutschland beihilfefähig die Aufwendungen für
• ärztliche u. zahnärztliche Leistungen,
• Leistungen eines Heilpraktikers,
• schriftlich verordnete Heilmittel,
• schriftlich angeordnete Heilbehandlungen,
• die Beschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung schriftlich verordneter Hilfsmittel
• Krankenhausleistungen,
• eine Familien- und Haushaltshilfe,
• Beförderungskosten,
• Unterkunft bei notwendiger auswärtiger ambulanter Behandlung.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die für den Ehegatten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) des Ehegatten im Vorvorkalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 17.000,00 € übersteigt.

Hat der Ehegatte keine Einkünfte mehr und der Antragsteller erklärt, dass im laufenden Kalenderjahr die Einkommensgrenze (17.000,00 €) nicht überschritten wird, kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Beihilfe bereits im laufenden Kalenderjahr gewährt werden. (Der Nachweis hierfür wird zu Beginn des folgenden Kalenderjahres gefordert werden).

Aufwendungen, die während eines nicht dienstlichen Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes im Ausland entstehen, sind nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie bei Behandlung im Gastland entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Dies gilt insbesondere für Erholungs- und/oder Heimaturlaub (z.B. Stationierung in Kanada, privater Aufenthalt in den USA). Wenn Urlaub vor oder nach der Auslandsverwendung im Ausland verbracht wird, gelten die deutschen Gebührenordnungen. In diesen Fällen wird dringend der Abschluss einer zusätzlichen Auslandskrankenversicherung empfohlen.

Mit Dienstantritt in den USA oder Kanada wechselt die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung zur

Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada
11150 Sunrise Valley Drive
Reston, Virginia 22091
USA

Eine Beihilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Antrag (200,00 € - Mindestgrenze beachten) innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung bei der Beschäftigungs- oder Festsetzungsstelle eingegangen ist. Dem ersten Beihilfeantrag ist eine Kopie des Krankenversicherungsscheines beizufügen.

Grundsätzlich wird die Beihilfe auf das Gehaltskonto überwiesen. Die Beihilfe kann jedoch auf Antrag auch in Landeswährung ausgezahlt werden. Eventuelle Kursverluste gehen dabei zu Lasten des Antragstellers.

Besonderheiten

Es wird dringend empfohlen, die in Deutschland bestehende Krankenversicherung umgehend von der Auslandsverwendung zu informieren und sich die Deckungszusage für den Bereich USA/Kanada schriftlich bestätigen zu lassen, da durch diese die fehlenden 30 % (Ehefrau) bzw. 20 % (Kind) abzudecken ist! Ggf. ist ein Wechsel der KV erforderlich.


Sozialdienst Ausland

Erreichbarkeit des Sozialdienstes Ausland

Postadresse:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bw
ZS 2.3
Sozialdienst Ausland
Alte Heerstr.81
53757 Sankt Augustin

eMail: BAPersBwZS2.3SozialdienstAusland@bundeswehr.org (Ansprechstelle)

Telefon
Post: 02241 - 15 - App
Bw 90 – 3471 - App

Ansprechpartner Sozialberatung :

App 24 94 (Sozialberater)  >> USA/Kanada, Polen, Militärattaché Stäbe, Beratergruppen, Internationale Organisationen und Missionen

App 23 03 (Sozialberater) >> Belgien, Niederlande, Norwegen, Großbritannien , Militärattaché Stäbe, Beratergruppen, Internationale Organisationen und Missionen

App 28 44 (Sozialberater) >> Frankreich, Italien, Griechenland, Portugal, Spanien,Türkei, Militärattaché Stäbe, Beratergruppen, Internationale Organisationen und Missionen

Autor Andi
 - 03. September 2014, 13:13:44
Diese Frage könnte man dem Mitarbeiter des Sozialdienstes vor Ort - und zwar möglichst noch vor der Versetzung - stellen.
Autor cobrasteiner
 - 02. September 2014, 18:44:39
Hallo! Könnte mir bitte jemand hier kurz erklären, wie meine Frau und Tochter versichert ist wenn ich in die integrierte Verwendung gehe- in diesem Fall USA!? Danke.


Gesendet von iPad mit Tapatalk
Autor KlausP
 - 10. April 2013, 17:52:09
ZitatAber Sie als Jurist sollten wissen ... die Verwaltung ( erst recht die der Bundeswehr ) handelt zunächst nach
dem Grundsätzlichen ... und lässt nur in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zu.

Woiher soll er das wissen? Dass er davon kaum Ahnung hat, hat er doch oft genug unter Beweis gestellt. Wenn dann noch Laufbahnrecht oder Disziplinar- und Beschwerderecht dazu kommen ...  ::)
Autor LwPersFw
 - 10. April 2013, 15:51:05
Justice...Sie haben nicht nur festgestellt das Sie von diesen Sachverhalten keine Ahnung haben...
...sondern haben festgestellt, dass meine Ausführungen - die sich auf die grundsätzlichen Bestimmungen beziehen -
- nicht richtig sind
- und im Falle der Berufstätigkeit haben Sie schlicht "Schmarrn" erzählt.

Deshalb meine Reaktion.

Und ich bin nicht zurückgerundert ... sondern betone nocheinmal ... ja es gibt begrenzte Ausnahmen, die gibt es fast immer...

Aber Sie als Jurist sollten wissen ... die Verwaltung ( erst recht die der Bundeswehr ) handelt zunächst nach
dem Grundsätzlichen ... und lässt nur in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zu.

Und ESTA und NATO-Marschbefehl sind kein Schmarrn, sondern ein Bestandteil des "Großen-Ganzen", wenn es um die USA geht.

Ihr Rat, sich an die Verwaltungsfachleute zu wenden, ist vollkommen richtig.

Aber zur Sache sollten Sie sich hier nicht weiter äußern!
Autor justice005
 - 10. April 2013, 06:08:32
ZitatUnd ich habe hier auch schön früher ausgeführt, dass zwischenstaatliches Recht, Anwendung des
NATO-Truppenstatut, Anwendung der Auslandsumzugskostenvergütung, VISA-Recht, etc. komplizierte
Rechtsgebiete sind...

Lieber LwPersFw, ich bedanke mich herzlich diese Erkenntnis. Damit haben Sie mir ja wirklich etwas neues beigebracht, denn ich dachte bis zu diesem Moment, dass sei Allgemeinbildung für jeden.  ;)

Im Gegensatz zu Ihnen habe ich deutlich gemacht, dass ich selbst hier nicht mitreden kann, sondern habe lediglich ein Beispiel aus meinem Freundeskreis benennen möchte. Darüber hinaus gab ich dem Fragesteller den Tip, sich durch einen Fachmann beraten zu lassen. Dieser Beitrag ist sowas von harmlos (und unzweifelfall vernünftig), dass es mir schlicht ein Rätsel ist, warum Sie so aggressiv daraufspringen.

Vielleicht wissen Sie ja auch nicht alles. Schließlich haben Sie selbst ja noch in diesem Thread irgendwas von ESTA und NATO-Marschbefehl und ähnlichem Schmarrn fabuliert. Eine Übernahme der Kosten für eine Freundin haben Sie zuerst kategorisch ausgeschlossen, dann sind Sie zurückgerudert und mussten zugeben, dass es Ausnahmen gibt. Daher ist es einigermaßen unseriös, gegenüber dem Fragesteller mit einem solche Absolutheitsanspruch aufzutreten.

Mein harmloser Tip, sich an einen Spezialisten der Wehrverwaltung zu wenden, ist hier in diesem Thread sicherlich ein vernünftiger Rat.

Ihre Reaktion kann ich daher nicht nachvollziehen.

Autor LwPersFw
 - 09. April 2013, 23:04:11
Hallo Justice...ich liebe Sätze die mit "Ich kenne die Vorschriftenlage nicht selbst..." beginnen,
um mir dann erklären zu wollen, dass meine Ausführungen - die sich zu 99 % immer auf die
aktuelle Vorschriftenlage beziehen - nicht korrekt sind...  :D

Wenn Sie sich die Mühe gemacht hätten alles zu lesen (mein Beitrag vom 20.07.12), wären
Sie z.B. auf den Punkt der Berufstätigkeit der Ehefrau in den USA gestoßen ...
die unter bestimmten Bedingungen sehr wohl möglich ist...

Und ich habe hier auch schön früher ausgeführt, dass zwischenstaatliches Recht, Anwendung des
NATO-Truppenstatut, Anwendung der Auslandsumzugskostenvergütung, VISA-Recht, etc. komplizierte
Rechtsgebiete sind...

Ich kenne auch ein unverheiratetes Soldatenpärchen in den USA...
Nur bei diesem ist eben alles kein Problem, weil beide im Status Soldat dort sind.

Und so kann auch in Ihrem Beispiel eine spezielle Regel greifen - nur dies ist eben nicht der Normalfall !

Denn der Erlass "Pass-, Visa- und Statusangelegenheiten der Bundeswehr" VMBl 2004 S.155 ff
definiert neben dem Soldaten/der Soldatin unmissverständlich den Personenkreis, der über die
Bundeswehr
ein NATO-Visum erhält :

b) Mitglieder des zivilen Gefolges und Angehörige eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges

"Als ,,Angehörige" gelten die Ehegatten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie ein
dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind."

Wobei den Ehegatten nach deutschem Recht inzwischen auch die eingetragenen Partnerschaften nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz gleichgestellt sind.
Autor justice005
 - 09. April 2013, 20:18:29
Ich weiß zwar nicht, warum umfangreich Fragen beantwortet werden, die gar nicht gestellt worden sind, aber nun gut.

Ich kenne die Vorschriftenlage nicht selbst, weiß aber aus hervorragender Quelle, dass die Ausführungen von LwPersFw nicht richtig sein können. Einer meiner besten Freunde ist nämlich mit seiner Freundin (nicht verheiratet) derzeit in den USA.

Beide (!) haben ein NATO-Visum und sämtliche Kosten für beide (!) wurden durch die Bw übernommen. Das gilt sogar für Urlaubsflüge. In den USA gibt es m. W. n. für die Partnerin - ebenso wie für eine Ehefrau - nur das Problem, dass diese keine Arbeitserlaubnis bekommt, sich also auf das "Hausfrauendasein" beschränken muss.

Ich würde der Fragestellerin dringend empfehlen, sich gemeinsam mit Ihrem Freund bei einem Spezialisten beraten zu lassen. Damit meine ich nicht den örtlichen ReFü, sondern jemandem aus der Verwaltung. Das örtliche BwDLZ kann sicher einen Ansprechpartner benennen.

Autor LwPersFw
 - 09. April 2013, 15:52:09
Nine >> siehe das angehängte Merkblatt

[gelöscht durch Administrator]
Autor Nine211
 - 09. April 2013, 14:34:21
Hallo,
ich habe eine Frage zu der Wohnung. Was heißt genau in voller Höhe? Ist damit die Warmmiete gemeint?
Autor Infero
 - 27. Januar 2013, 09:37:23
Du kannst sogar an der Fernuni Hagen ein deutsches Studium absolvieren.
Prüfungen sin in der Botschaft, den Konsulaten oder den Goethe-Instituten möglich.
Wenn das mit meiner USA-Verwendung klappt, wird meine Frau genau das machen.
Autor tkzy3
 - 07. August 2012, 10:23:43
Hallo F_K,

sorry, ich habe mich wohl falsch ausgedrückt - ich werde im Rahmen des NATO-Visums als Ehefrau mitgehen...

LG