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Zusammenfassung

Autor Ralf
 - 26. April 2012, 20:56:57
Na das ist ja sinnreich, Beschwerde und Eingabe zeitgleich. Das zweite wird aufgeschoben bis eine Entscheidung des ersten herbeigeführt wurde.
So nach dem Motto: wie beschäftige ich alle.  ::)
Autor Morpheus19853
 - 26. April 2012, 20:43:18
Zitat von: BulleMölders am 26. April 2012, 12:45:32
Ein Empfangsbekenntnis bekommt man auch nicht ausgehändigt, man unterschreibt es, womit man bestätigt, dass man das Schriftstück was in dem Empfangsbekenntnis genannt ist erhalten hat.
Das Empfangsbekenntnis kommt dann zu den Akten.

Da ist leider auch nix vorhanden.

Zu meinem Schriftstueck an die SDBw habe ich zeitgleich noch das Papier schwarz gemacht und an den Platz der Republik geschickt jetzt heisst es abwarten und Kaffee trinken was raus kommt.
Autor BulleMölders
 - 26. April 2012, 12:45:32
Ein Empfangsbekenntnis bekommt man auch nicht ausgehändigt, man unterschreibt es, womit man bestätigt, dass man das Schriftstück was in dem Empfangsbekenntnis genannt ist erhalten hat.
Das Empfangsbekenntnis kommt dann zu den Akten.
Autor wolverine
 - 26. April 2012, 11:42:58
Weitere Anträge (2. und 4.) nachreichen?
Autor Morpheus19853
 - 26. April 2012, 11:22:23
Zitat von: LwPersFw am 25. April 2012, 00:41:18
Hallo Morpheus,

alles was ich jetzt schreibe geht von der Annahme aus, das Sie im Rahmen der Ernennung zum
SaZ wirklich kein Schreiben zur UKV bekommen und dafür ein Empfangsbekenntnis unterschrieben haben
(ich sage dies vor dem Hintergrund das 2009 schon etwas her ist...):

Also, grundsätzlich hätte im Rahmen der Ernennung vom FWDL zum SaZ auch eine Entscheidung zur
Zusage bzw. Nichtzusage der UKV getroffen werden müssen, da die Erstverpflichtung eines FWDL zum
SaZ wie eine Einstellung zu behandeln ist.

Diese Entscheidung hätte Ihnen in schriftlicher Form gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt werden müssen.

Es wurde weder eine Anhörung gemacht noch habe ich eine Empfangsbekenntnis ausgehändigt bekommen.

Ich danke fuer die Hilfreiche Antwort.

Ich habe heute eine Beschwerde ueber meine jetzige Lage der UKV an die SDBw geschickt, mit einer Neu Untersuchung meines Falles. Da ich diesen Beitrag jetzt erst gelesen habe, habe ich leider die in der Antwort stehenden Tipps 2. und 4. leider nicht mehr mit in das Schreiben formuliert. Ich hoffe mal das die Zuständige Behörde meinen Fall neu bearbeitet und ich hoffen kann das alles gut wird (wird wohl "denke ich mal" anders ausgehen). Aber die Hoffnung stirbt zuletzt.

Ich bin ueber weitere Tipps sehr dankbar und bedanke mich schon mal voraus fuer eure Unterstuetzung.

mKG Morpheus
Autor LwPersFw
 - 25. April 2012, 00:41:18
Hallo Morpheus,

alles was ich jetzt schreibe geht von der Annahme aus, das Sie im Rahmen der Ernennung zum
SaZ wirklich kein Schreiben zur UKV bekommen und dafür ein Empfangsbekenntnis unterschrieben haben
(ich sage dies vor dem Hintergrund das 2009 schon etwas her ist...):

Also, grundsätzlich hätte im Rahmen der Ernennung vom FWDL zum SaZ auch eine Entscheidung zur
Zusage bzw. Nichtzusage der UKV getroffen werden müssen, da die Erstverpflichtung eines FWDL zum
SaZ wie eine Einstellung zu behandeln ist.

Diese Entscheidung hätte Ihnen in schriftlicher Form gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt werden müssen.

Da Sie vor Ernennung zum SaZ bereits verheiratet waren, hätte man Sie zuvor schriftlich anhören müssen,
ob Sie die Zusage oder die Nichtzusage haben möchten.

Denn, gemäß dem seit Dez 2003 gültigen Strukturerlass zur UKV ist verheirateten Soldaten die UKV nicht zuzusagen,
es sei denn der Soldat beantragt dies!

Diese Möglichkeit hat man Ihnen vorenthalten und noch mehr, bis heute keine formelle Entscheidung getroffen !

Hier ist aus meiner Sicht ggf. ein Ansatzpunkt.

Voraussetzung, dass Sie überhaupt einen TG-Antrag hätten stellen können, wäre die Aushändigung der UKV-Entscheidung
bei der Ernennung gewesen! Egal ob Zusage oder Nichtzusage der UKV. Denn durch dieses Schriftstück wären Sie ja erst in
Kenntnis gesetzt worden, dass Sie Leistungen des BUKG in Anspruch nehmen können, bzw. TG-Berechtigter sind.

Dies ist aber unterblieben!

Die Verfallsregel von 1 Jahr, die Ihnen genannt wurde, besagt, dass innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Maßnahme,
hier die Ernennung zum SaZ + Entscheidung zur UKV, TG-Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Sonst verfallen sie.

Aus meiner Sicht mangelt es aber in Ihrem speziellen Fall an Ihrer Kenntnis von dem Teil der Maßnahme - Entscheidung UKV,
da sie Ihnen nicht ausgehändigt wurde.

Umkehrschluss : Wie können Sie etwas beantragen, von dem Sie - durch den formellen Akt der Aushändigung der UKV-Entscheidung - nichts wussten ?!

Auf Grund der Verfallsregel von einem Jahr, sollten Sie den Zeitraum 01.09.09 bis Beginn ZAW "als Lehrgeld" abschreiben.

Ich würde aber einen schriftlichen Antrag an die SDBw (a.d.D.) richten, in dem Sie beantragen:

1. Das nunmehr die Im Rahmen der Erstverpflichtung unterbliebene Anhörung und Entscheidung zur UKV nachgeholt wird.

2. Das die Wirksamkeit dieser Entscheidung (hier: Nicht-Zusage der UKV) rückwirkend auf den 01.03.2012 gesetzt wird.

3. Das Festgestellt wird, dass hier ein Verfahrensfehler der zuständigen PST vorliegt und Sie keine Möglichkeit hatten,
    auf Grund des Mangels einer ausgehändigten UKV-Entscheidung, einen TG-Antrag zu stellen.

4. Das Sie deshalb rückwirkend ab 01.03.2012 unbefristet TG- und RBH-Empfänger sind.

Ich kann Ihnen nicht versprechen das dies zum Erfolg führt. Leider sind Sie nicht der einzige Soldat, der in diese "Falle"
getappt ist. Im Nachgang solche Fälle zu heilen ist dann äußerst kompliziert und scheitert oft an den gesetzlichen
Regelungen... Leider...

Ihr Fall stellt sich - im Vergleich zu vielen anderen - aber anders dar. Sie haben keine UKV-Entscheidung bekommen.
Die anderen Soldaten schon... Haben dann aber auf Grund falscher Beratung, oder weil die UKV-Entscheidung falsch
war, keine TG-Anträge innerhalb eines Jahres nach Aushändigung gestellt.

UND DANN ist die Rechtsprechung leider "unerbittlich" - Selbst wenn dann die UKV-Entscheidung korrigiert wird,
oder der Soldat nachweisen kann, dass er falsch beraten wurde - gemäß § 9 Trennungsgeldverordnung sind alle
TG-Ansprüche verwirkt, wenn nicht wenigstens 1 TG-Antrag - auch wenn er abgelehnt wird - innerhalb des 1 Jahres
gestellt wurde!

Ggf. sollten Sie sich auch von einem in Verwaltungsfragen versierten Anwalt beraten lassen.
Sind Sie im Bundeswehrverband? Dessen Vertragsanwälte sind i.d.R. gute Ansprechpartner.
Autor Morpheus19853
 - 24. April 2012, 22:16:57
Zitat von: LwPersFw am 24. April 2012, 21:10:33
Um Ihre Frage richtig bewerten zu können, müssen Sie aber bitte folgende Fragen beantworten:

1. Zu welchem Stichtag wurden Sie zum SaZ ernannt ?
2. Wurde Ihnen im Rahmen der Ernennung ein Schriftstück bzgl. der Umzugskostenvergütung (UKV) ausgehändigt?
3. Wenn ja >> was steht zur UKV in diesem Schreiben ?
4. Wurden Sie vor Ernennung zur UKV angehört ?
5. Wie weit ist Ihr Wohnort von Ihrer Stammeinheit, wo Sie SaZ wurden, entfernt?
6. Oder wurden Sie noch in der Dienststelle ernannt, wo Sie FWDL waren und dann erst zu Ihrer jetzigen Einheit versetzt ?
7. Wurden Sie von dieser Stammeinheit zur ZAW versetzt ? Oder wurden sie kommandiert ?
8. Auf der Verfügung gibt es im unteren Bereich einen Passus zur UKV >> welche Nr steht dort ?  z.B. 2.1
9. Wurden Sie von der ZAW wieder in Ihre alte Stammeinheit versetzt ?
10. Auf der Verfügung gibt es im unteren Bereich einen Passus zur UKV >> welche Nr steht dort ?  z.B. 2.1
11. Wie groß ist die Entfernung ZAW >> Stammeinheit ?
12. Wenn Sie versetzt wurden, wurden Sie zur UKV angehört ?


1. 01.09.2009
2. Nein
3. Hat sich damit erledigt
4. Nein ist nicht geschehen
5. 550km
6. Bin als GWDL´er in meine jetzigen Stammdienststelle und bin dort FWDL und SaZ geworden
7. Kommandiert
8. Kann ich jetzt leider nicht beantworten (Unterlagen zu Hause) aber ich weiss das da stande "UKV nicht zugesagt"
9. Nein Kommandiert
10. siehe 8.  :o
11. 550km (ZAW war 5km von zu Hause entfernt)
12. Nein da keine Versetzung statt fand

Hoffe konnte die meisten Fragen beantworten und das sie etwas weiter helfen.

Und danke schon mal im voraus!!!
Autor LwPersFw
 - 24. April 2012, 21:10:33
Hallo Morpheus,

der Zeitraum bis zum Tag vor Ernennung zum SaZ ist nicht relevant, da für GWDL/FWDL
das Umzugsrecht keine Anwendung fand/findet.

Wichtig ist alles was ab der Ernennung zum SaZ passierte.

Um Ihre Frage richtig bewerten zu können, müssen Sie aber bitte folgende Fragen beantworten:

1. Zu welchem Stichtag wurden Sie zum SaZ ernannt ?
2. Wurde Ihnen im Rahmen der Ernennung ein Schriftstück bzgl. der Umzugskostenvergütung (UKV) ausgehändigt?
3. Wenn ja >> was steht zur UKV in diesem Schreiben ?
4. Wurden Sie vor Ernennung zur UKV angehört ?
5. Wie weit ist Ihr Wohnort von Ihrer Stammeinheit, wo Sie SaZ wurden, entfernt?
6. Oder wurden Sie noch in der Dienststelle ernannt, wo Sie FWDL waren und dann erst zu Ihrer jetzigen Einheit versetzt ?
7. Wurden Sie von dieser Stammeinheit zur ZAW versetzt ? Oder wurden sie kommandiert ?
8. Auf der Verfügung gibt es im unteren Bereich einen Passus zur UKV >> welche Nr steht dort ?  z.B. 2.1
9. Wurden Sie von der ZAW wieder in Ihre alte Stammeinheit versetzt ?
10. Auf der Verfügung gibt es im unteren Bereich einen Passus zur UKV >> welche Nr steht dort ?  z.B. 2.1
11. Wie groß ist die Entfernung ZAW >> Stammeinheit ?
12. Wenn Sie versetzt wurden, wurden Sie zur UKV angehört ?

Dies sind viele Fragen, aber solche Fälle können nur aufgearbeitet werden, wenn jedes wichtige Detail bekannt ist.
Autor Morpheus19853
 - 24. April 2012, 18:28:21
Erstmal hallo habe mich mal hier gereggt um vielleicht von euch nen Tipp zu bekommen wie ich jetzt weiter mach soll.

Aber erstmal zu meiner Person:

Ich bin 27 Jahre, verheiratet (schon vor dem Bund), 1 Kind (schon vor dem Bund) und eine eigene Wohung (auch schon vor dem Bund) lebe auch mit meiner Ehefrau zusammen und bin seid 10/2007 beim Bund. Habe meine AGA beendet und mich dann auf eine Verlängerung auf FWDL entschieden und musste dadurch versetzt werden, dies geschah im April 2008. Habe dann nochmals verlängert auf SaZ 8, dies wurde ich im Juli 2010. Bin dann durch meine Weiterverpflichtung als VersUffz auf ZAW gegangen, diese ging von 04/2010 - 02/2012 (ohne Zusage auf UKV da am Heimatort).

Nun wurde ich nach wiederkehr in meine Stammeinheit von meinem Chef gefragt ob ich ueberhaupt TG bekomme, dadurch habe ich mal meinen ReFue gefragt und er hatte mir gesagt das ich keinen Anspruch auf TG habe Begruendung hierzu sei die 1 JahresFrist, dies wurde auch durch den S1 bestätigt.

Worauf ich mich ein bisschen dahinter geklemmt habe und gelesen habe das mein ehemaliger Spiess mich hätte Befragen muessen wegen UKV und auch die SDBw hätte mir ein schreiben schicken muessen. Was aber nicht geschehen ist.

Nun meine Frage gibt es noch irgendeine Möglichkeit das ich noch TG bekomme?

Ich weiss Leitspruch dazu "Dummheit schuetzt vor Strafe nicht" aber es muss doch noch irgend ein Gesetz geben wo man die Frist verlängern kann oder habe ich jetzt bis zu meinem DZE die konsequenzen zu tragen?

Ich bedanke mich schon mal im voraus fuer eure Antworten.


Noch als Hinweiss meine "UE"- Taste ist defekt  :o

EDIT: Änderung im ZAW verhältniss war nicht 2011 sondern 2010