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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 24. Mai 2012, 01:36:27
Ich habe die genauen Beträge im Moment nicht verfügbar, da auch nach Besoldungsgruppen gestaffelt wird.
Aber +/- 100 € dürfte hinkommen.

Wenn Sie im untersten Mannschaftsdienstgrad eingestellt werden, beginnen Sie mit der Besoldungsgruppe A3.
Und auf Grund Ihres Alters mit der Besoldung, die der niedrigsten Erfahrungsstufe zugeordnet ist. Also E-Stufe 1.

Mit der nunmehr geplanten Übertragung des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst auf den Bund und damit auch
auf die Bw - rückwirkend zum 01.03.12 - werden Sie einen Netto-Verdienst von ca. 1647 € haben...
...vermindert um die erwähnten ca. 100 € ... also am Ende ca. 1550 € Netto.
Autor TEvans
 - 24. Mai 2012, 00:15:34
also bekomme ich nicht 1.530 € Netto, sondern circa 100 € weniger ?

Autor LwPersFw
 - 23. Mai 2012, 22:37:44
Ja, Sie können Ihre Unterkunft in der Kaserne auch am Wochenende nutzen.

Da Sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft (GMU) verpflichtet sind, werden Sie folgende
Beträge auf Ihrer Gehaltsbescheinigung finden:

- AnrechnBetr. Grundgehalt, § 39 (2) BBesG (wird Ihnen wegen der unentgeltlich bereitgestellten GMU abgezogen)
und
- Geldwerter Vorteil (wird Ihrem Brutto-Grundgehalt, also vor dem Steuerabzug, hinzugerechnet)


Der Anrechnungsbetrag nach §39 Abs. 2 BBesG ist K E I N E Miete!!!
Dem verpflichteten Teil der Soldaten nach § 18 Soldatengesetz ist die GMU unentgeltlich bereitzustellen!
Wohlgemerkt unentgeltlich, aber nicht umsonst!!!

Die Grundsätze der Besoldung beruhen auf Art 33 Grundgesetz: dem Alimentationsprinzip.

Der Dienstherr gibt seinen "Dienern" dem Amt bzw Dienstgrad entsprechend Geld = Besoldung,
um einen Angemessenen Lebensstandart zu bezahlen.
Zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten rechnet auch das Wohnen.
Und dies wird dem verpflichteten Personenkreis unentgeltlich bereitgestellt.

Somit ist ein Teil der Alimentation als "Sachbezug" gewährleistet.

Ein einleuchtendes Argument: Stelle ich eine Leistung unentgeltlich zur Verfügung,
für welche ein anderer zahlen muss, so kann ich meine "Alimentationsleistungen"
um diesen Betrag vermindern - sprich von den normalen Bezügen abziehen.

Dies ist der o.g. Anrechnungsbetrag.

Dieser "verbilligte" Sachbezug = Unterkunft stellt auch ein weiteres Einkommen dar.
Der Finanzminister will davon auch noch etwas haben.

Dies ist dann der "geldwerte Vorteil"  - festgelegt nach den Einkommensgruppen der Verpflichteten.
Dieser wird dem Brutto-Grundgehalt hinzugerechnet - dann wird versteuert.

D.h. Ihnen wird etwas abgezogen, Sie bekommen aber auch etwas...und haben am Ende ein etwas geringeres
Netto als die Soldaten, die nicht mehr zum Wohnen in der GMU verpflichtet sind...

Dafür müssen Sie für Strom, Wasser, Heizung, TV-Anschluss (wenn vorhanden),... nichts mehr extra bezahlen.

Die Regel für Mannschafts-GMU sind Mehrbett-Zimmer. In moderneren Kasernen sind aber auch schon 2-Bett-Zimmer
möglich. Einzelzimmer sind für Mannschaften die Ausnahme.
Autor TEvans
 - 23. Mai 2012, 20:41:07
Also dann kann ich ja Wochenende in der Kaserne bleiben.


Werden eigentlich dazu dann auch noch Kosten angerechnet?



Grüße
Autor LwPersFw
 - 23. Mai 2012, 19:55:00
Sie sind ledig ohne eigene Wohnung im Sinne § 10 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetz (BUKG).

Ihnen wird aus diesem Grund zur Einstellung die Umzugskostenvergütung (UKV) zugesagt werden.

Da Sie 18 Jahre alt sind, sind Sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet.

D.h. Sie werden in der Grundausbildung und danach (im Regelfall) eine Unterkunft in der Kaserne bekommen.

Deshalb stehen Ihnen für die Dienstantrittsreise folgende Leistungen zu, die Sie mit dem angehängten
Formblatt beim Rechnungsführer abrechnen.

- Reisekostenvergütung nach § 7 BUKG
- Pauschvergütung nach § 10 Abs. 4 BUKG
- ggf. Beförderungsauslagen

Über die Höhe der Beträge wird Sie der Rechnungsführer informieren.

Dieselben Leistungen erhalten Sie dann für die Versetzung Grundausbildung >> Stammeinheit.

Da Sie keine eigene Wohnung haben, werden Fahrten zw. ihrer Stammeinheit und Ihren Eltern zu Ihren Lasten gehen.

Abweichende Regelungen gelten für Lehrgänge. Aber hierzu werden Sie ebenfalls vom Refü unterrichtet werden.

[gelöscht durch Administrator]
Autor TEvans
 - 23. Mai 2012, 16:52:30
mhn, dass ist schade, aber kann man nichts machen!

Wie gesagt, dann fahre ich eben nicht so häufig nach Hause, denn das ist schon eine Menge, die Benzinkosten!

Trotzdem, danke für die Auskunft!!
Autor KlausP
 - 23. Mai 2012, 16:50:58
Dann haben Sie ja keinen eigenen berücksichtigungsfähigen Hausstand und damit werden Sie auch nicht trennungsgeldberechtigt.
Autor TEvans
 - 23. Mai 2012, 16:48:46
Auf den Dienstantrittsbescheid konnte ich zum Thema UKV nichts finden.

Ich persönlich wohne noch bei meinen Eltern (bin 18 Jahre)
Autor LwPersFw
 - 23. Mai 2012, 16:25:40
Hallo TEvans,

KlausP liegt vollkommen richtig. Um Ihnen eine vernüftige Antwort geben zu können, benötigen wir folgende Angaben:

1. Was steht genau auf dem Bescheid zum Dienstantritt zum Thema Umzugskostenvergütung (UKV) ?

2. Um ganz sicher zu gehen... Haben Sie eine eigene Wohnung ?
    (D.h. Sie stehen als alleiniger, oder gleichberechtigter Mieter im Mietvertrag, nicht als Untermieter)
Autor KlausP
 - 23. Mai 2012, 16:18:45
Zitat von: TEvans am 23. Mai 2012, 16:00:56
Zitat von: KlausP am 23. Mai 2012, 15:57:36
Wenn Sie eine eigene, berücksichtigungsfähige Wohnung haben, wird Ihnen entweder die Umzugskostenvergütung (UKV) zugesagt, dann bezahlt der Dienstherr Ihren Umzug. Wird die UKV nicht zugesagt, sind Sie trennungsgeldberechtigt und können bei Ihrem zuständigen Rechnungsführer die Reisebeihilfe beantragen.


Ok, danke Klaus!

Dann werd ich mal mit dem Rechnungsführer sprechen, wenn ich dann in Regen stationiert bin!

Vielen Dank!

Haben Sie denn eine anerkannte, berücksichtigungsfähige Wohnung? Das müssten Sie bei dem ZNwG ja dann angegeben haben und dann steht das eigentlich auch in Ihren Unterlagen vom ZNwG.
Autor Paramedic
 - 23. Mai 2012, 16:05:59
ZitatGilt das auch für OA auf.den OL 1, 2 & 3? und anderen Lehrgängen?

Beim OL in München (Sani) wurden wir nach 2 Wochen für ein Wochenende nach hause gefahren ^^
Autor TEvans
 - 23. Mai 2012, 16:00:56
Zitat von: KlausP am 23. Mai 2012, 15:57:36
Wenn Sie eine eigene, berücksichtigungsfähige Wohnung haben, wird Ihnen entweder die Umzugskostenvergütung (UKV) zugesagt, dann bezahlt der Dienstherr Ihren Umzug. Wird die UKV nicht zugesagt, sind Sie trennungsgeldberechtigt und können bei Ihrem zuständigen Rechnungsführer die Reisebeihilfe beantragen.


Ok, danke Klaus!

Dann werd ich mal mit dem Rechnungsführer sprechen, wenn ich dann in Regen stationiert bin!

Vielen Dank!
Autor Aliki
 - 23. Mai 2012, 15:58:34
Zitat von: Paramedic am 23. Mai 2012, 15:44:14
Du kriegst keine Fahrt bezahlt (außer du bist auf einem Lehrgang, da wird pro Monat eine Heimfahrt gesponsert), beim normalen Dienst ist das dein Luxus ;)

Gilt das auch für OA auf.den OL 1, 2 & 3? und anderen Lehrgängen?
Autor KlausP
 - 23. Mai 2012, 15:57:36
Wenn Sie eine eigene, berücksichtigungsfähige Wohnung haben, wird Ihnen entweder die Umzugskostenvergütung (UKV) zugesagt, dann bezahlt der Dienstherr Ihren Umzug. Wird die UKV nicht zugesagt, sind Sie trennungsgeldberechtigt und können bei Ihrem zuständigen Rechnungsführer die Reisebeihilfe beantragen.
Autor TEvans
 - 23. Mai 2012, 15:52:20
Zitat von: KlausP am 23. Mai 2012, 15:47:37
Na, da würde ich dann mal auf die Trennungsgeldverordnung verweisen. Als TG-Empfänger wird monatlich eine "Reisebeihilfe für Familienheimfahrten" (§ 5 TGV) gezahlt.

http://www.gesetze-im-internet.de/tgv_1986/__5.html


Wo kann man das denn abklären? Also mit wem muss man sprechen?