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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 13. Juni 2012, 19:33:11
Zur Klarstellung der derzeit gültigen Vorschriftenlage:

- Der Betrieb privater elektrischer Heizgeräte (Heizlüfter, Heizstrahler, Radiatoren usw.) ist grundsätzlich nicht statthaft.

- Private Heiz- und Klimageräte dürfen nicht verwendet werden.

- Die Nutzung sonstiger privater Elektrogeräte mit Nennleistungen bis 1.500 Watt ist Angehörigen
  der Bw unentgeltlich erlaubt.

- Elektrische Geräte, die nicht den allgemeinen Voraussetzungen für einen betriebssicheren Umgang erfüllen,
  dürfen nicht verwendet werden.

- Für die betriebliche Sicherheit des privat eingebrachten elektrischen Gerätes ist der Besitzer/Eigentümer verantwortlich.

>>> Deshalb findet auch keine BGV A3 - Prüfung dieser Geräte statt ! Nicht durch die Dienststelle und auch nicht den Eigentümer !

- Weswegen private elektrische Geräte eindeutig dem Besitzer/Eigentümer bzw. die Besitzerin/Eigentümerin
  zugeordnet sein müssen.

- Denn verursacht dieses Gerät einen Schaden - haftet ggf. der Eigentümer !

- Gemeinschaftlich genutzte private elektrische Geräte sind durch die Dienststelle BGV A3 zu prüfen.

Und grundsätzlich können Einschränkungen bei der Wattzahl und der Anzahl der Geräte festgelegt werden:

"1018. Zur sicheren Stromversorgung und zur Vermeidung überhöhter Leistungsspitzen kann das BwDLZ
         für den Anschluss privater Elektrogeräte Beschränkungen festlegen."

Dies wird dann in der Regel in der Kasernenordnung festgelegt.
Autor ulli76
 - 13. Juni 2012, 14:42:19
Bevor es zu Missverständnissen wegen der BGV A 3 kommt:
Ich lese die von LwPersFw zitierte Vorschrift so, dass bei Privatgeräten- im Gegensatz zu Gemeinschaftsgeräten- nicht die Dienststelle für die Durchführung der Prüfung zuständig ist, aber nicht, dass sie nicht gebraucht wird.
Autor KlausP
 - 13. Juni 2012, 11:11:02
Sogar bei der Grundsanierung der Gebäude in "meiner" Kaserne ab Mitte der 90er wurde nicht jede Steckdose auf einen extra Stromkreis gelegt sondern mehrere Räume (ichglaube bis zu 3) auf einen gelegt.

ZitatAber dennoch beschreibt die Vorschrift nur eine Leistungsgrenze für das Einzelgerät.

Deshalb gibt es ja in der Kasernenordnung oder der Benutzungsordnung für das Gebäude auch durchaus von der Vorschrift nach unten abweichende Bestimmungen.
Autor InstUffzSEAKlima
 - 13. Juni 2012, 08:56:16
Ja, diese Umstände sind mir bestens bekannt. Aber dennoch beschreibt die Vorschrift nur eine Leistungsgrenze für das Einzelgerät. Im Hinblick auf die Belastbarkeit der Stromkreise entscheidet aber die Summe aller genutzten Geräte an diesen Stromkreisen. Mit einer Vielzahl an Kleingeräten in mehreren Räumen kann also dennoch die nach der Vorschrift zulässige Leistung überschritten werden. Es gibt eine Vorschrift, aber keine einheitlichen Voraussetzungen zur Anwendung derselben.
Autor miguhamburg1
 - 13. Juni 2012, 08:51:47
Dass die Infrastrukturvorschriften inbezug auf das Thema "Stromversorgung" in Unterkunftsgebäuden im Wesentlichen unverändert blieben, liegt schlicht und ergreifend daran, dass sich zwar Nutzungsgewohnheiten der Bewohner veränderten, aber die technische Infrastruktur in den meisten Gebäuden eben ziemlich alt ist. Und insofern kommt der kontrollierten Inbetriebnahme elektrischer Geräte besondere Bedeutung zu.

In aller Regel wurden in den vergangenen Jahren lediglich Stabsgebäude und die Geschäftsbereiche in Unterkunftsgebäuden leitungsmäßig ertüchtigt, um den Erfordernissen von Computerarbeitsplätzen etc. zu entsprechen. Diese Abschnitte werden dann selbstverständlich nach den aktuellen Bestimmungen hergerichtet. Bei reinen Unterkunftsgebäuden wird das allerdings nur im Rahmen von Grundsanierungen und damit verbundenen Umgestaltungen/Raumkonzeptrealisierungen getan, weil derartige Leitungsarbeiten zur Unbewohnbarkeit der Unterkünfte führen und dann andere Gewerke gleichzeitig an/in den Wänden arbeiten können.
Autor bayern bazi
 - 13. Juni 2012, 08:32:28
also ich kenn das in den meisten kasernen so

- stube a - e - eine sicherung
- stube f - j - eine Sicherung 

usw - da is nix mit verschiedenen stromkreisn pro stube

meistens je nach größe der Gänge
linke ganghälfte 2 - 3 sicherungen
rechte ganghälfte 2 - 3 sicherungen

die meisten unterkunftgebäude sind ja schon um die 50 jahre alt

und selbst bei renovierungs/modernisierungsarbeiten wurden die stromkabel anfang-ende der 70er jahre von 2 auf 3 ader(schutzleiter) umgebaut - aber die leitungen selber seit dem nicht verstärkt

und damals waren in der stube halt nur licht und ein oder 2 steckdosen vorgesehen - und keine 10er steckdosenleisten für pc +kühlschrank + herd + tv + video/dvd player ecc was heut zutage alles auf einer bude stehn muss
Autor InstUffzSEAKlima
 - 13. Juni 2012, 08:23:06
Es sollte ja nicht so sein, dass sämtliche Steckdosenstromkreise der Stuben einer Sicherung zugeordnet sind bzw. nicht die vorgesehenen Nennleistungen entnehmbar sind. Sicher mag es in Altanlagen solche Fälle geben, aber es entspricht nicht dem Stand der Technik und dem Standard und kann daher nicht in Vorschriften seit Jahrzehnten verallgemeinert werden, auch wenn es  bei der Aufstellung der Bw und die ersten Jahre durchaus noch seine Berechtigung hatte.
Das ist aber kein Problem, welches nur innerhalb der Bw existiert, sondern ebenso in Wohnungen und Betriebsstätten mit jahrzehntealten E-Anlagen (mit Bestandsschutz). Ich behaupte mal, dass man es einfach versäumt hat, die Vorschriften in einigen Punkten dem jeweiligen Stand der Technik bzw. der sich im Laufe der Jahre verändernden Bedingungen und Voraussetzungen anzupassen. Die geltenden, anzuwendenden Vorschriften nach DIN VDE, welche ja Grundlage für Errichtung und Prüfung der E-Anlagen sind, kommen auch in der jeweils aktuellen Fassung zum Einsatz.
Autor KlausP
 - 13. Juni 2012, 06:32:30
ZitatEin Gerät mit beispielsweise 1 kW (Klimagerät) könnte den ganzen Tag durchlaufen und der paar Minuten genutze Wasserkocher mit z.B. 1600 W oder auch ein Haartrockner wären unzulässig.

... es sei denn, auf dem gleichen Stromkreis laufen mehrere solcher Geräte. Der Steckdose, an der das eine Gerät angeschlossen ist, tut das nix aber was macht dann die 10A-Sicherung?
Autor InstUffzSEAKlima
 - 13. Juni 2012, 00:04:57
Ich hatte auch in meiner Einheit hin und wieder das "Vergnügen", die Elektrogeräte einer BGV A3 (früher VBG 4) -Prüfung zu unterziehen. Der Zeitaufwand allein für das in den Unterkunftsstuben genutzte Gerät war erheblich, wenn man dann bedenkt, dass die Kleingeräte mit den Soldaten kommen und gehen.
Die Beschränkung nach der 70/1 hinsichtlich Leistung zielt ja auf den Energieverbrauch (Kosten) ab, da selbst mit 10 A abgesicherte Steckdosenstromkreise Anschlußleistungen von über 2 kW erlauben. Mir hat sich diese Logik nie erschlossen: Ein Gerät mit beispielsweise 1 kW (Klimagerät) könnte den ganzen Tag durchlaufen und der paar Minuten genutze Wasserkocher mit z.B. 1600 W oder auch ein Haartrockner wären unzulässig.
Autor LwPersFw
 - 12. Juni 2012, 21:53:08
richtig wäre...

- Sie lassen alle Geräte stehen die Ihr Privateigentum sind und die nicht eine Nennleistung größer 1500 W haben
- kennzeichnen diese als Ihr Eigentum - z.B. Aufkleber "Privateigentum von DGR Name"
- Sollte es sich um Geräte wie Wasserkocher, Herdplatte handeln - sorgen Sie für eine Feuerfeste Unterlage z.B. Fliese
- Sollte jemand für diese Geräte die BGV A3-Prüfung fordern - verweisen Sie auf die ZDv 70/1 Nr. 1017, die dies
  nur noch für Geräte in gemeinschaftlicher Nutzung fordert

und berücksichtigen dabei eine eventuell in der Kasernenordnung vorgegebene Beschränkung hinsichtlich der Anzahl
der Geräte, oder der erlaubten Watt-Zahl...  gemäß der ZDv 70/1 Nr. 1018...

Aber Achtung :
Viele Kasernenordnungen führen nur deshalb nicht die 1500 Watt an, weil nach älteren Versionen
der 70/1 nicht soviel erlaubt war. Hier muss nur die Kasernenordnung an die ZDv angepasst werden...
Es sei denn Nr. 1018 kommt zur Anwendung...
Autor KingGhost
 - 12. Juni 2012, 21:12:01
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten, am Besten räume ich einfach morgen alles weg und sobald die Begehung vorbei ist, wieder alles hin...
Ich wünsche noch einen angenehmen abend.

Mfg
Autor LwPersFw
 - 12. Juni 2012, 20:36:52
Hallo KingGohst,

1. Sie haben eine Unterkunft in einer Liegenschaft der Bundeswehr - Also bestimmt die Bw was erlaubt ist oder nicht !
    Und dabei spielt die Frage nach der Sinnhaftigkeit keine Rolle... !

2. Wenn Sie die für Ihren Standort geltenden Bestimmungen erfahren und erklärt haben wollen...
    ...wenden Sie sich an die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit (FAS)
    Diese Kameraden können Ihnen alles rund um dieses Thema genau erläutern.

3. Schauen Sie mal in die Kasernenordnung für Ihren Standort. In der Regel wird dort dieser Punkt behandelt.

4. Im Bedarfsfall kann das BwDLZ jedoch den Anschluss von Elektrogeräten zum Aufwärmen von
    Speisen genehmigen, wenn die in der ZDv 73/1 vorgesehenen Geräte oder Einrichtungen zur Zubereitung
    von Speisen nicht vorhanden sind oder aus zwingenden Gründen nicht genutzt werden können.

    Damit ist z.B. gemeint, dass es in den Unterkunftsgebäuden keine "Teeküchen" auf den Fluren gibt...




Als Beispiel hier ein Auszug aus der ZDv 70/1:

"1016. Der Betrieb elektrischer Heizgeräte (Heizlüfter, Heizstrahler, Radiatoren usw.) ist
grundsätzlich nicht statthaft. In begründeten Ausnahmefällen können von den Bundeswehr-
Dienstleistungszentren elektrische Zusatzheizgeräte bereitgestellt werden. Über deren Einsatz
entscheidet das BwDLZ (Objektmanagement). Dies gilt nicht für fest installierte Zusatzheizgeräte
in ständig besetzten Bereitschaftsräumen.

Private Heiz- und Klimageräte dürfen nicht verwendet werden.

Die Nutzung sonstiger privater Elektrogeräte mit Nennleistungen bis 1.500 Watt ist Angehörigen
der Bw unentgeltlich erlaubt.

1017. Elektrische Geräte dürfen nur bestimmungsgemäß betrieben werden. Elektrische Geräte,
die nicht den allgemeinen Voraussetzungen für einen betriebssicheren Umgang erfüllen,
dürfen nicht verwendet werden.
Dienstliche und private eingebrachte elektrischen Geräte, die nach dem 1. Januar 1993 hergestellt
worden sind, müssen mit einer CE-Kennzeichnung (Bestätigung, dass EG-Richtlinien eingehalten
werden) oder mit einem vergleichbaren Qualitäts- oder Prüfkennzeichen versehen
sein. Für die betriebliche Sicherheit des privat eingebrachten elektrischen Gerätes ist der Besitzer/
Eigentümer verantwortlich.

Private elektrische Geräte müssen dem Besitzer/Eigentümer bzw. die Besitzerin/Eigentümerin
eindeutig zugeordnet werden.

Die Dienststellenleitung ist nicht verpflichtet, private elektrische Geräte nach Berufsgenossenschaftlicher
Vorschrift (BGV) A3 prüfen zu lassen.

Gemeinschaftlich genutzte private elektrische Geräte (wie beispielsweise Kühlschränke, Kaffeemaschinen,
Fernsehgeräte etc.), die keinem Besitzer/Eigentümer bzw. Besitzerin/
Eigentümerin eindeutig zugeordnet werden können, sind entweder auf Antrag der Dienststellenleitung
durch das BwDLZ aus der Liegenschaft zu entfernen oder, wenn sie weiter genutzt werden sollen
- durch die Dienststellenleitung im vereinfachten Verfahren zu inventarisieren und
- im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden wiederkehrenden Prüfungen (BGV A3) zulasten der jeweiligen
Dienststelle zu prüfen.

1018. Zur sicheren Stromversorgung und zur Vermeidung überhöhter Leistungsspitzen kann
das BwDLZ für den Anschluss privater Elektrogeräte Beschränkungen festlegen."
Autor mailman
 - 12. Juni 2012, 19:45:31
Die Aufkleber alleine reichen ja eh nicht, man bräuchte ja sowieso noch das Protkokoll.

Ich darf zwar erst in rund 2 Jahren selber prüfen, aber ich hasse diese Prüfungen schon jetzt.
Autor wolverine
 - 12. Juni 2012, 19:43:31
Im Rahmen einer genehmigten Nebenbeschäftigung ....
Autor Rollo83
 - 12. Juni 2012, 19:38:08
Haben sie etwas mit Elektrik gelernt und sind berechtigt die Geräte BGVA3 zu prüfen?
Ich will nicht wissen was passiert wenn sie selber Aufkleber drauf machen ohne die Berechtigung und dann die ganze Kaserne ab brennt.

P.S. Gegen eine Umkostenpauschale von X reise ich zu ihrem Standort und prüfe jedes Gerät fachgrecht mit Aufkleber und Unterschrift.
Bis 1000W 5€ pro Gerät, ab 1000W 7,50€ pro Gerät  ;D

P.P.S Natürlich nicht ganz ernst gemeint nicht das ich jetzt verhaftet werde.