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In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen. Auch die Nutzung der Bundeswehr-Personalnummer ist nicht die beste Idee....
ZitatKlingt nach einer Ungleichbehandlung, oder?!
ZitatWer bei einer Wehrübung keinen Verdienstausfall hat, entweder weil er ohnehin nichts verdienst oder eben weil der Arbeitnehmer den Lohn weiter zahlt, hat dennoch Anspruch auf die Mindestleistung gemäß § 13c USG.
Zitat von: F_K am 17. Juni 2012, 15:17:20
(... und welche Straftat- und Bußgeldbestände erfüllt sind, wenn er Mindestleistung beantragt und dann nebenher arbeitet, brauche ich wohl nicht zu erläutern - dafür haben wir ja Juristen hier).
Edit: Justice - so ein Nick - und dann so eine gequirlte Sch****:
Zitat(1) Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen einbüßen, erhalten eine Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 2 oder 3.
Zitat(... und welche Straftat- und Bußgeldbestände erfüllt sind, wenn er Mindestleistung beantragt und dann nebenher arbeitet, brauche ich wohl nicht zu erläutern - dafür haben wir ja Juristen hier).
Edit: Justice - so ein Nick - und dann so eine gequirlte Sch****:
Zitat... und dann denken wir mal nach:
- arbeitet er weiter, dann hat er keinen Verdienstausfall und kann auch keine Mindestleistung beantragen.
Zitateinem Reservisten kräht aber üblicherweise kein Hahn danach
Zitat von: justice005 am 15. Juni 2012, 07:13:47
Theoretisch müsstest du für die Wochenendetätigkeit eine Nebentätigkeitsgenehmigung einholen. Bei einem Reservisten kräht aber üblicherweise kein Hahn danach, was der nebenbei arbeitet, solange du montags dienstfähig bist.