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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: LuftwaffenSLD am 08. Juni 2012, 10:52:10
@Aliki: Nur bis zum Beginn der 2. Ausbildung, im konkreten Fall also bis zum Einberufungstag.
Zitat von: ulli76 am 07. Juni 2012, 22:33:54
Ja und wenn schon. Ist ja nicht so dass er darauf angewiesen wäre .Mit den Dienstbezügen Pils den sonstigen Leistungen sagt er wahrlich nicht am Hungertuch.
Zitat
Im September 2011 hat der Bundesrat dem sog. Steuervereinfachungsgesetz zugestimmt und damit den Weg frei gemacht für eine deutliche Erleichterung beim Kindergeld, die ab 2012 in Kraft tritt: Die Einkommens- und Bezügegrenze bei volljährigen Kinder entfällt!
Seit 2012 werden volljährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden, auf einen Ausbildungsplatz warten oder sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, danach unterschieden, ob sie schon eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben oder nicht.
Kinder, die weder eine Berufsausbildung noch ein Studium abgeschlossen haben, werden immer berücksichtigt, unabhängig davon, wie viel sie jobben und wie viel Geld sie verdienen.
Kinder mit abgeschlossener Berufsausbildung oder mit abgeschlossenem Studium werden nur dann berücksichtigt, wenn sie keiner "schädlichen" Erwerbstätigkeit nachgehen.
Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit dann, wenn
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt oder
das Kind sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet (z. B. Juristen oder Lehrer im Referendariat) oder
das Kind einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht. Siehe dazu der Artikel Jobben neben dem Studium.
ZitatFür Zeitsoldaten in Ausbildung gibt es Kindergeld. Der Bundesfinanzhof bestätigte Eltern, deren Sohn nach dem Abitur als Anwärter für die Offizierslaufbahn Zeitsoldat wurde, dass der Ausbildungsgang für den angestrebten Beruf als Offizier notwendig ist. Allerdings dürfen die Einkünfte des Sohnes in diesem Jahr 7 188 Euro nicht übersteigen. Dagegen müssen Eltern, deren Nachwuchs den Grundwehrdienst ableistet, in dieser Zeit auf Kindergeld und -freibetrag verzichten, weil Wehrdienst nicht als Berufsausbildung gilt (BFH-Az.VIII R 58/01).
Zitatwürde das Studium auch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung in einem unschädlichen Ausbildungsdienstverhältnis durchgeführt, so dass das Kind nach § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Mal sehen.