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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: LwPersFw am 29. Juni 2012, 16:18:26
Hallo ksk,
ja - das ist der richtige Weg !
Da ja aber am Montag Ihr Dienstantritt ist, könnte es ja knapp werden!
Gehen Sie dann zum Refü und weisen diesen auf folgendes hin:
1. Sie haben einen eigenen Hausstand gem. § 10 Abs 3 BUKG (am besten Mietvertrag mitnehmen)
2. Sie haben das ZNWG bereits informiert und um Änderung der Aufforderung zum DA gebeten
3. Sollten Sie beim ZNWG niemanden mehr erreicht haben...
...machen Sie dieses Wochenende ein Schriftstück fertig, indem Sie darum bitten,
das das Verfahren über die UKV-Entscheidung bei Einstellung wieder aufgenommen wird!
Bitten Sie in diesem Schreiben erneut um die Nicht-Zusage der UKV ab Einstellung.
Dieses Schreiben mit Mietvertrag geht dann an das ZNWG und die Aufforderung zum DA wird geändert.
Hintergrund :
In Fällen wie Ihnen, wo etwas "schief gelaufen ist" kommt das "Wiederaufgreifens des Verfahrens" in Betracht,
dass einen Antrag des Betroffenen bedingt.
Dies wird zum Beispiel dann genommen, wenn in Einzeifällen bei Einstellung, Ernennung, Versetzung oder Kommandierung
die Zusage der UKV erteilt wurde, obwohl der Bedienstete zum Zeitpunkt der Aushändigung der Zusage (also des
Wirksamwerdens) über eine bei der UKV berücksichtigungsfähige Wohnung verfügte, diese jedoch von der Personal
bearbeitenden Stelle/Dienststelle (z.B. ZNWG) nicht berücksichtigt wurde. In diesen Fällen ist eine Änderung
der Personalverfügung zu bewirken (Quelle: Erlass BMVg WV II 5 - Travel Management - Az 21-05-00 vom 03.08.2011).
ABER ACHTUNG :
Dies gilt nicht, wenn der Soldat zur UKV befragt wurde...die Zusage selbst beantragt hat...und es sich
dann doch anders überlegt ! Ist die UKV-Zusage dann bereits wirksam - gibt es - formaljuristisch rechtig - kein zurück!
Denn nach neuer Erlasslage wird die Zusage der UKV bei Soldaten nicht mehr mit dem tatsächlichen Dienstantritt wirksam,
sondern an dem Tag, an dem ihm das entsprechende Schriftstück ausgehändigt wird !
Es sei denn, dass in diesem Schriftstück ausdrücklich ein späterer Termin genannt ist (z.B. Ende der Probezeit).
Zitat von: LwPersFw am 28. Juni 2012, 16:42:34
Für diese Frage IST noch das ZNWG zuständig.
Denn dieses muss seinen Bescheid abändern !
Zitat von: ksk am 28. Juni 2012, 15:45:02
Wird mein Hausstand nachträglich anerkannt wenn ich zum Dienstantritt in meiner Einheit meinen Mietvertrag vorlegen kann?!
Kann mir hier keiner weiter helfen?