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Autor Sargan
 - 10. August 2012, 18:46:58
Mit "Kaffesatzlesereien" wollte ich lediglich dieses schöne Wort nochmal aufgreifen, diese Verabschiedung war keinesfalls Ironie.

Mir wurde weitergeholfen, dafür bedanke ich mich. (Ist unmissverständlicher)

Schönes Wochenende
Autor Tomeks
 - 10. August 2012, 18:41:41
Zitat von: Fenix91 am 10. August 2012, 15:39:38
Danke für die vielen konstruktiven Kaffesatzlesereien.
Schönes Wochenende.

Unglaublich... ::)
Autor BulleMölders
 - 10. August 2012, 17:58:44
Sag doch einfach was der TE lesen will: "Ist doch alles kein Problem, Aufforderung zum Dienstantritt kommt nächste Woche."

Gesendet mit Tapatalk 2
Autor wolverine
 - 10. August 2012, 15:53:28
Was erarten Sie eigentlich hier von uns? Sagen wir, dass wir Ihr Urteil und Ihre Umstände nicht kennen und nichts Konkretes zu Ihrem Problem beitragen können, ist das nicht richtig. Sagt man, dass es wahrscheinlich in den nächsten 1 - 3 Jahren nichts wird, ist es auch nicht richtig.
Auf Leistungserschleichen steht max. ein Jahr Freiheitsstrafe Wenn Sie das bekommen, war es das endgültig für Sie mit Bundeswehr (§ 38 Soldatengesetz). Freigesprochen werden Sie wohl nicht, da Sie geständig sind. Also bewegen wir uns irgendwo dazwischen mit der Brisanz, dass es wahrscheinlich fünf Fälle in Tatmehrheit waren.
Solange das Urteil nicht vorliegt, wird definitiv nicht eingestellt und wegen der mehrfachen Taten wird danach sicher vom RB eine Sperre von 1 - 3 Jahren verhangen.
Klar ist das nur Vermutung. Warum? Weil wir mehr nicht wissen!
Autor Sargan
 - 10. August 2012, 15:39:38
Danke für die vielen konstruktiven Kaffesatzlesereien.
Schönes Wochenende.
Autor F_K
 - 10. August 2012, 08:31:10
@ Fenix:

Dann fangen wir doch mal mit den FAKTEN an:

- Eigenes Alter?
- Bisherige Vorstrafe / Anzeigen / Anklagen?

(.. machen wir uns mal nichts vor - Beförderungserschleichung wird idR erstmal gegen Auflage eingestellt, dann ggf. im Wege des Strafbefehls "abgearbeitet" - der Sachverhalt ist bei entsprechender Einlassung des Angeklagten ja klar ...)

Dann schätze ich den Zeitablauf wie folgt ein:
- Rechtskräftiges Urteil, danach
- Entscheidung Rechtsberater (Dauer 3 bis 6 Monate), danach
- wahrscheinlich Sperre von 1 bis 2 Jahren
(- und wenn dann noch was "rauskommt" war es das komplett).
Autor ulli76
 - 10. August 2012, 07:34:54
Das Ganze ist ja richtig frisch und nicht x Jahre her.
Meine Einschätzung ist, dass der RB dich mindestens 1-2 Jahre sperrt. Man wird erstmal sehen wollen, welchen Effekt die Strafe hat. Wir wissen ja nicht, ob sich deine Einstellung geändert hat, oder ob du weiter schwarz fährst.
Autor justice005
 - 10. August 2012, 05:00:39
Ich schließe mich an. Sie haben nicht EINE Straftat begangen, sondern mindestens fünf Straftaten. Das heißt, Sie sind ein Wiederholungsstraftäter, der sich durch das bisherige Erwischt werden nicht hat abschrecken lassen. Außerdem weiß jeder - auch wenn das nicht offiziell gegen Sie verwendet werden darf - dass Sie bei fünfmal "erwischt werden" vermutlich weitere fünfzig mal nicht erwischt worden sind.
Das lässt natürlich erhebliche Rueckschluesse auf Ihren Charakter zu, und die Einschätzung, ob man Ihnen Vermögenswerte anvertrauen kann.

Für Sie spricht, dass es nur eine "kleine" Straftat ist und Sie vielleicht noch unters Jugendstrafrecht fallen. gegen Sie spricht, dass Sie wiederholt straffällig geworden sind.

Ich habe keine Ahnung, was der Rechtsberater entscheidet. Beide Entscheidungen sind vertretbar.
Sie müssen daher abwarten.

Autor Tomeks
 - 10. August 2012, 00:36:36
Ich persönlich würde es eher im höheren Bereich der Einschränkung (Laufbahnen/Sperre) einschätzen .

Naja, 5 in Folge die gleiche scheiße bauen?
Wiederholte Tatvergehen und dan noch nicht gerade lange her?
Und das soll eine Vorbildsperson sein als Feldwebel?
Und dan noch von irgendwelche Wunschverwendungen träumen?
(Herrliche Fantasie!)

Ganz ehrlich das ist pure Kaffeesatzleserei .
Hier gibt es nicht einmal eine grobe Einschätzung/Antwort.

Aber, ich würde mir schonmal Plan B zurecht legen.

Autor Sargan
 - 09. August 2012, 22:50:36
Ich habe sämtliche "Warten sie das Urteil ab"-Antworten gelesen und verstanden.
Ich erhoffe mir, in diesem Forum eine grobe Einschätzung zur Einstellungschance. Wird man zum Beispiel in so einem Fall schonmal als Mannschafter in der gewünschten Verwendung eingestellt, statt als Feldwebel. Was wäre eine übliche zeitliche Sperre bei einem solchen vergehen? Werden Bewerber mit einer Vorstrafe unter o.g. Anklagepunkt i.d.R direkt abgelehnt?

Ob ein hier mitlesender Rechtskundiger der Bundeswehr nun eine Warze auf der Nase hat oder nicht ist mir ziemlich Wumpe.
Abwarten werde ich, ob mir das jetzt noch 10 Leute raten, oder nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Autor Tommie
 - 09. August 2012, 22:25:35
Och nee, schon wieder ;) ! Was haben Sie denn an den Postings, die Sie zum Thema "Vorstrafen" gelesen haben, nicht verstanden?

Warten Sie Ihre Verhandlung ab und anschließend das Urteil des Rechtsberaters zu hrem Fall, dann wissen Sie mehr! Alles andere wäre bloße Kaffeesatzleserei, denn die alte Dame mit der Warze auf der Nase ist im August immer im Urlaub und die Glaskugel ... wo zur Hölle ist die eigentlich schon wieder ;) ?
Autor Fenix
 - 09. August 2012, 22:18:46
Guten Abend liebe Community,

mein Name ist Manuel, ich bin 20 Jahre alt, und habe vor wenigen Wochen meine Feldwebeleignung für den Truppendienst erhalten. Mir ist bewusst, dass zu diesem Thema bereits einige Themen existieren, Suchfunktionen wurden bereits genutzt. Ich hatte mich um eine Stelle zum 1.7.2013 beworben, jedoch konnte ich Aufgrund eines laufenden Verfahrens wegen Beförderungserschleichung (Schwarzfahren) nicht eingeplant werden (mal abgesehen davon, dass zum Zeitpunkt meines Einstellungsgespräches noch keine Stellen zu diesem Antrittsdatum ausgeschrieben waren). Ich wurde im Frühjahr 2012 wegen 5 Schwarzfahrten angeklagt, dieses Verfahren wird vor Gericht gehen, ich habe die Taten bereits schriftlich zugegeben. Am 27.9.2012 wird es zum Gerichtstermin kommen. Ich habe mich noch nicht mit einem Rechtsgelehrten darüber unterhalten, somit weiss ich nicht, mit welchem Strafmaß ich rechnen muss.
Die Sache liegt dem Rechtsberater bereits vor, seine Entscheidung erwarte ich ca. 3 - 6 Monate nach Urteilsverkündung.

Mir ist bewusst, dass mir hier niemand verbindliche Aussagen über den Ausgang des Verfahrens und der Entscheidung des Rechtsberaters geben kann, jedoch wird es hier den ein oder anderen geben, der mir aufzeigen könnte, welcher Ausgang am realistischsten wäre.
Wenn sie weiter Eckdaten benötigen, werde ich sie gerne zu einer möglichst präziesen Einschätzung des Falles anfügen.

Ps: Kommentare, die mir verdeutlichen sollen, wie doof man eigentlich sein muss, um sich durch sowas evntl. seinen Berufswunsch zu versemmeln, sind selbstverständlich gerne gesehen.

Mit freundlichen Grüßen
Ein Feldwebel in spe