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Autor 4996
 - 20. November 2012, 21:43:53
 :) Die Wartezeit kannst Du jedoch sinnvoll mit einer Berufsausbildung überbrücken, nach deren erfolgreichem Abschluss kannst Du dich dann (nochmals ?) bei der Bundeswehr bewerben.

4996
Autor schlammtreiber
 - 20. November 2012, 16:21:14
Mit 18 bist Du ja noch jung, und wirst es auch in ca. 3 Jahren noch sein... dann kann man es immer noch mal versuchen.
Autor Tommie
 - 18. November 2012, 19:04:59
Zitat von: gimeachance am 18. November 2012, 16:11:23Ich bin 18 und wurde vor gut einem Monat verurteilt. (vorsätzliche Körperverletzung)

Gehen Sie mal ganz realistisch davon aus, dass Sie mindestens so lange nicht als SaZ eingestellt werden, so lange die Bewährungszeit läuft. Und die von "wolverine" geschätzten drei Jahre Sperre sind absolut realistisch, auch wenn Ihre Bewährungszeit schon nach zwei Jahren enden sollte!
Autor gimeachance
 - 18. November 2012, 17:18:22
Ist mir bewusst  :o
Autor mailman
 - 18. November 2012, 16:38:46
Naja falls Plan irgendeine andere staatliche Stelle ist, könnte es auch da kritisch werden.
Autor gimeachance
 - 18. November 2012, 16:23:09
Hört sich nicht gut an.
Zum Glück ist die Bundeswehr nur ein Plan B.
Ich bedanke mich jedoch für die schnellen Antworten  :D
Autor KlausP
 - 18. November 2012, 16:20:07
Nüchtern betrachtet:

- Sie standen schon mehrmals vor Gericht, wie diese Verfahren ausgegangen sind, wissen bisher nur Sie
- jetzt wurden Sie zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug zur Bewährung ausgesetzt wurde

Der Rechtsberater wird mit ziemlicher Sicherheit eine zeitlich befristete Sperre empfehlen.

ZitatIch habe gelesen, dass es erst mit einer Verurteilung von einem Jahr kritisch werden soll.

Bei mehr als einem Jahr sind Sie für immer aus dem Geschäft und zwar nicht nur für die Bundeswehr sondern auch für Polizei, Zoll, das Finanzamt .....

Zitat... für die Grundausbildung zu bewerben?

Nur für die Grundausbildung konnen Sie sich gar nicht bewerben. Mindestdienstzeit als Freiwillig Wehrdienstleistender sind 7 Monate.
Autor F_K
 - 18. November 2012, 16:16:26
@ gimeachance:

Strafen über ein Jahr sind ein GESETZLICHES EINSTELLUNGSHINDERNIS.

Etwas geringere Strafen führen regelmäßig zu einer EinstellungsSPERRE, die vom Rechtsberater individuell festgelegt wird.

6 Monate Freiheitsstrafe inklusive schädlicher Neigungen und Vorstrafen führen regelmäßig zu langen Sperren (größer 3 Jahre) - bewirb Dich, dann haste es schriftlich.

Ich würde Plan B zu A machen ...
Autor wolverine
 - 18. November 2012, 16:15:33
Mit einer Verurteilung zu einem Jahr wird es rechtlich unmöglich Dienst in der Bw zu leisten. Mit einer Verurteilung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung ist es prinzipiell noch möglich, die Chancen würde ich aber alles andere als gut  bewerten. Ich tippe mal auf drei Jahre Sperre.
Autor gimeachance
 - 18. November 2012, 16:11:23
Guten Tag ,
Ich bin 18 und wurde vor gut einem Monat verurteilt. (vorsätzliche Körperverletzung)
Da es nicht das erste mal war , dass ich wegen unter Alkoholeinfluß begangenden Straftaten vor Gericht saß,
kam es zu diesem "in meinen Augen" hohen Urteil. Der Staatsanwalt wollte eine schädliche Neigung erkannt haben .
Diese erkenntnis muss ich wohl akzeptieren... .
Nun zu meiner eigentlichen Frage, hat es Sinn sich bei der Bundeswehr für die Grundausbildung zu bewerben?
Ich habe gelesen, dass es erst mit einer Verurteilung von einem Jahr kritisch werden soll.
Ich hoffe ,dass ich mit 6 Monaten vllt. noch gute Chancen habe.
mfg,
chance