ZUR INFORMATION:
Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: KlausP am 11. Dezember 2012, 20:56:15Zitat von: schuetze01 am 11. Dezember 2012, 20:42:45
Doch klar, die Probezeit
Nein, Ihre Probezeit hat mit dieser Dienstzeitfestsetzung auf 6 Monate nur die Zeitdauer gemeinsam, diese Festsetzung gab es schon lange vor der Einführung der Probezeit. Habe ich aber vorhin in einem anderen Thread schon mal geschrieben.
Diesen Thread habe ich leider noch nicht gelesen...sorryZitatLaut Aufforderug zum Diensteintritt sind Kleinbetriebe von einem Kündigungsverbot allerdings ausgenommen...wie ist denn da jetzt die Rechtslage?
Woher sollen wir wissen, wie groß dieKlitscheFirma ist, in der Sie derzeit beschäftigt sind? Außerdem steht das im Arbeitsplatzschutzgesetz, "Onkel Google" weiss wo das liegt.
Zitat von: schuetze01 am 11. Dezember 2012, 20:42:45
Doch klar, die Probezeit
ZitatLaut Aufforderug zum Diensteintritt sind Kleinbetriebe von einem Kündigungsverbot allerdings ausgenommen...wie ist denn da jetzt die Rechtslage?
Zitat§ 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit
1. für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit
mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden
sind, ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und § 14b.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
oder § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht
anzuwenden.
(3) (weggefallen)
(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige
Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während
des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle einer Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus
zwingenden Gründen der Verteidigung (§ 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes).