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Autor ulli76
 - 11. Januar 2013, 19:55:00
Wieso willst du mit Hilfe der Vorschrift herausfinden WER das hat liegen lassen.
Normalerweise ist der Weg doch folgender:
- TE-Fhr unterschreibt, dass du zu dem Zeitpunkt abkömmlich bist
- dann geht´s zum Gezi/Spieß und die prüfen, ob genug Urlaubstage zur Verfügung stehen
- dann geht´s zum Chef, der´s genehmigt.

Du wirst doch wissen, wo das Ding jetzt liegt und denjenigen kann man doch fragen, wann es da angekommen ist und den "Schuldigen" fragen, warum es bei demjenigen nicht bearbeitet wurde,
Autor justice005
 - 11. Januar 2013, 19:48:43
Ich schließe mich Andi an.

Wenn es keine besonderen Fristen in irgendwelchen Vorschriften gibt, dann gilt der Grundsatz, dass ein Antrag nach spätestens einem Monat beschieden sein muss, vergl. § 1 WBO.

Autor Andi
 - 11. Januar 2013, 19:44:57
Nein, es gibt da keine besondere Frist. Der zuständige Vorgesetzte hat aber im pflichtgemäßen Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der Fürsorge und der Sicherstellung planbarar Freizeit für den Soldaten schnellstmöglich zu bescheiden.
Soll heißen: Wenn es gute Gründe gibt (z.B. Ausbruch dritter Weltkrieg) die eine Nichtbescheidung dienstlich erforderlich machen kann das Ding gerne 12 Jahre irgendwo rumliegen - dann sollte es aber einen Zwischenbescheid unter Benennung der Gründe geben. Ansonsten hat das Ding asap beschieden zu werden.

Gruß Andi
Autor Bernd79
 - 11. Januar 2013, 19:41:05
Ok danke. Dachte es gäbe noch eine genauere Frist für Erholungsurlaubsanträge.

Gruß
Autor Bernd79
 - 11. Januar 2013, 19:38:54
Wer den Antrag so lange hat liegen lassen will ich mit Hilfe der ZDV herausfinden. Dazu muss ich aber erst einmal wissen ob es zulässig ist den Antrag so lange liegen zu lassen und um dann zu handeln.... Urlaubsbesprechung kann nicht sein, da es sich nur um einen Tag handelt. Wie gesagt bräuchte ich nur die ZDV den Rest krieg ich dann hin :)

Danke
Autor Andi
 - 11. Januar 2013, 19:27:48
§ 1 WBO
Beschwerderecht
"(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.
(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist.
[...]"
Autor ulli76
 - 11. Januar 2013, 19:14:18
Wer hat gesagt, dass der demnächst bearbeitet wird? Was hat Chef gesagt, warum das so lange dauert?

Kann das sein, dass es noch eine Urlaubsbesprechung für die Einheit gibt und Chef die abwarten will?
Autor KlausP
 - 11. Januar 2013, 19:11:00
In der ZDv 14/5 F511 sind keine Fristen vorgegeben. 5 Wochen sind dabei aber eindeutig zu lang. Wer hat den Antrag denn so lange liegen gelassen?
Autor Bernd79
 - 11. Januar 2013, 19:09:37
Nein, er ist nicht verloren gegangen! Mir wurde nur gesagt das er demnächst bearbeitet wird..... Da ich mir das nicht gefallen lassen will brauch ich die ZDV.
Autor ulli76
 - 11. Januar 2013, 18:24:12
Sicher, dass der nicht irgendwo abhanden gekommen ist? Was hat dein Chef denn gesagt, als du nachgefragt hast?
Autor Bernd79
 - 11. Januar 2013, 18:22:21
Hallo Kameraden,

wie schon im Betreff geschrieben finde ich in der ZDV 14/5 F511 leider nicht wo die Bearbeitungszeit von Urlaubsanträgen geregelt ist. Kann doch nicht sein das sich der Vorgesetzte 5 Wochen Zeit für die Bearbeitung des Erholungsurlaubes Zeit lassen kann oder sehe ich das falsch? Falls jemand diesen Punkt in einer ZDV findet, wäre ich für einen Tip dankbar. ;)

Grüße Bernd