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Zitat von: Tommie am 13. Januar 2013, 12:08:31Ich werde im Laufe der nächsten Woche einen guten Freund im BAPersBw anrufen und ihn auch das fragen, genauso wie ich den Vorschlag von "MMG" aufgreife und die Anrechnung abkläre!
Zitat von: HCRenegade am 13. Januar 2013, 11:39:44wie wird das denn seitens P/SDBw gehandhabt, wenn die LG regelmäßig ausgebucht und deshalb nicht verfügbar sind?
Zitat von: Tommie am 12. Januar 2013, 19:20:53Zitat– im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung für eine Beorderungsverwendung
geleistet werden.
Und ein Laufbahnlehrgang ist definitiv eine Ausbildung für die entsprechende Beorderungsverwendung [...]
Zitat von: Tommie am 12. Januar 2013, 19:20:53
Und ein Laufbahnlehrgang ist definitiv eine Ausbildung für die entsprechende Beorderungsverwendung und wird daher auf die 24 im vorläufigen Dienstgrad zu leistenden Wehrübungstage angerechnet, allerdings mit maximal 12 Tagen, weil die anderen 12 Tage eben beurteilt werden müssen, um den Dienstgrad endgültig zu bekommen! Sollte jemand versuchen, ihn nicht anzurechnen, kann man sich dagegen mit Erfolg beschweren! Aber das BAPersBw weiss das bestimmt und wird daher den lehrgang so anrechnen, wie die ZDv 20/7 das vorsieht!
ZitatIch habe eine Aussage aus der Vorschrift, die zu meiner Version passt! Das reicht mir! Und den Rest entscheidet kein Sicherungssoldat, sondern der Bearbeiter im BAPersBw, der die Vorschrtiften auch kennt!
Zitat"Unabhängig von der rechtlichen Grundlage, die zur Verleihung eines vorläufigen höheren Dienstgrades führte, müssen für die endgültige Verleihung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
– Beorderung in der Verwendung, für die der vorläufige höhere Dienstgrad verliehen worden ist,
– Wehrdienstleistungen von mindestens 24 Tagen im vorläufigen höheren Dienstgrad und in der Verwendung, für die er verliehen worden ist. Davon sind wenigstens zwölf Tage als zusammenhängender Wehrdienst zu leisten,
– Nachweis der Eignung durch eine Beurteilung,
– erfolgreiche Teilnahme an einer der Verwendungs- und Dienstgradhöhe entsprechenden allgemeinmilitärischen Ausbildung (ohne Laufbahnprüfung) nach Maßgabe der Fü TSK/MilOrgBer,
– Zuerkennung der für die Beorderungsverwendung erforderlichen ATN."
Zitat von: ResiOG am 12. Januar 2013, 19:20:27Dann haben wir jetzt zwei Aussagen die nicht zusammenpassen^^
Zitat von: Sicherungssoldat"s" am 12. Januar 2013, 19:12:32Der Laufbahnlehrgang wird nicht auf die 24 Tage angerechnet da man in dem moment nicht in der Verwendung übt.
Zitat"Wehrdienstleistungen sind auf die geforderte Wehrdienstdauer sowohl im bisherigen als auch im nächsthöheren Dienstgrad anzurechnen, wenn sie
– in der entsprechenden Beorderungsverwendung,
– in einer Verwendung, für die der Reservistin oder dem Reservisten die erforderliche ATN zuerkannt wurde oder
– im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung für eine Beorderungsverwendung
geleistet werden.
Anrechenbar ist der im Einberufungs- oder Heranziehungsbescheid festgesetzte Zeitraum. Bei verspätetem Dienstantritt oder vorzeitiger Beendigung eines Wehrdienstes rechnet die tatsächlich geleistete Wehrdienstzeit."