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Autor AriFuSchr
 - 16. Januar 2013, 10:54:03
Zitat(Es gibt überhaupt keinen Raum für "Spannung"

lieber F_K, es gibt Menschen, für die es immer spannend ist, wenn sie den Umschlag mit der Gehalts/Soldabrechnung öffnen - was bleibt noch übrig, wenn alle anderen Ansprüche befriedigt wurden - und dann war da doch noch was in den Nachrichten - richtig, mehr brutto vom netto.

Also allemal spannend, wie sich das alles so auswirkt für den Einzelnen   ;)
Autor F_K
 - 16. Januar 2013, 09:16:14
@ Seppi84:

Kannst Du den Posts inhaltlich folgen?

(Es gibt überhaupt keinen Raum für "Spannung", die anzuwendenden Richtlinien sind hier zitiert worden - da gibt es keinen Spielraum).
Autor Seppi84
 - 15. Januar 2013, 19:23:16
Da bin ich ja mal gespannt...
Autor Tommie
 - 15. Januar 2013, 19:16:24
Ich sehe, wir verstehen uns ;) ! Genau so ist es nämlich ...
Autor Seppi84
 - 15. Januar 2013, 19:15:24
Aus einem nicht näher genanten Grund würde es mich nicht wundern wenn man für die ersten paar Tage eben kein AVZ bekommt und nur der Zeitraum 15. bis 22. Tag gerechnet wird!
Autor Tommie
 - 15. Januar 2013, 19:14:26
Ist doch einfach und logisch ;) : Kein Anspruch, keine Kohle! Für eine Dienstreise von 22 Tagen gibt es die ersten 14 Tage keinen AVZ und ab dem 15. Tag AVZ bis zur Abreise, in diesem Falle also für 8 Tage!
Autor Seppi84
 - 15. Januar 2013, 19:11:45
Genau der!!!!!!!

Autor Tommie
 - 15. Januar 2013, 19:08:03
Welcher Teil davon war denn unklar ;) ?

Zitat von: LwPersFw am 14. Januar 2013, 23:14:43Der Anspruch entsteht am 15. Tag des Aufenthalts am ausländischen Dienstort und endet an
dem Tag, an dem der ausländische Dienstort verlassen wird. Somit ist nicht der Beginn der Dienstreise für die Berechnung ausschlaggebend, sondern das Eintreffen am ausländischen Dienstort."
Autor Seppi84
 - 15. Januar 2013, 19:06:35
Geplant ist das ich jetzt für ca. 20 bis 22 Tage dort bleibe! Also für 22 Tage AVZ???
Autor LwPersFw
 - 14. Januar 2013, 23:37:08
Der Satz

"Die Zahlung einer finanziellen Vergütung bleibt weiterhin ausgeschlossen !!"

bezieht sich nur auf Empfänger von Auslandsbesoldung gem. §§ 52 und 58a BBesG !

Wie ja aus der Fussnote zu ersehen ist, ist bis zum AVZ der Stufe 1 die Anwendung des DZAE nicht ausgeschlossen.

Da Dienstreisende noch unter der AVZ-Stufe 1 liegen, denn innerhalb der ersten 14 Tage bekommen sie ja keinen AVZ...

...haben sie aus meiner Sicht Anspruch, wenn sie die sonstigen Kriterien erfüllen.

Aufpassen muss man dabei mit den Reisetagen ... denn an diesen kann der Anspruch entfallen !

Nachzulesen ist dies aber - wie F_K schon schrieb - im neuen Erlass. Zu finden in DV-Online (intranetBw). Gleich auf der Startseite. Dort rechts...

Autor LwPersFw
 - 14. Januar 2013, 23:14:43
Für Dienstreisen in Einsatzgebiete gilt :

BMVg - PSZ III 2 - Az 19-02-16/-06 vom 24.06.2009
"Zuschlag nach § 58a Abs. 3 BBesG bei Dienstreisen;
hier: Durchführungshinweise für Ansprüche von Besoldungs- und Wehrsoldempfangen"

Dort steht u.a.:

"1. Festsetzung eines AVZ

Ziel der Dienstreise muss ein ausländischer Dienstort sein, an dem für das dort verwendete
Personal ein AVZ festgesetzt worden ist. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Stufe
des AVZ, die an dem ausländischen Dienstort gezahlt wird. Zweifelsfällen ist meine Entscheidung
einzuholen.

2. Anspruchszeitraum

Der Anspruch entsteht am 15. Tag des Aufenthalts am ausländischen Dienstort und endet an
dem Tag, an dem der ausländische Dienstort verlassen wird. Somit ist nicht der Beginn der
Dienstreise für die Berechnung ausschlaggebend, sondern das Eintreffen am ausländischen
Dienstort."

Dies bedeutet, dass bei Dienstreisen bis maximal 14 Tagen Dauer generell kein Anspruch
auf eine AVZ - entsprechende Zahlung zusteht.

Diese Dienstreisen werden ausschließlich nach den geltenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG)
und den dazu ergangenen Verordnungen und Erlassregelungen abgefunden.

Der seit 01.07.2012 gültige DZAE-Erlass sieht - abweichend zum alten Erlass - die Möglichkeit vor,
auch im Ausland FvD-Ansprüche zu erwerben.

Nach dem alten Erlass war dies nicht möglich, da mit den Auslandsbezügen alles abgegolten war.

Nunmehr ist die Gewährung von FvD möglich. Die Zahlung einer finanziellen Vergütung bleibt weiterhin ausgeschlossen !!

Im Erlass wird nun u.a. ausgeführt:

"Kapitel III – Ausgleichsregelungen

1.
Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen ist zu gewähren, wenn Soldatinnen und Soldaten an einem oder mehreren Tagen in der
Kalenderwoche anrechenbaren Dienst zusätzlich zur täglichen Rahmendienstzeit (nach Kapitel I Nummer 3) geleistet haben, dies
zur Überschreitung der wöchentlichen Rahmendienstzeit von 46 Stunden (Bemessungsgrundlage) geführt hat 8
und keine den Ausgleich ausschließenden Gründe vorliegen 9."

In der Fussnote 9 steht dann:

"9 Diese Ausschlussgründe sind enthalten in den Verordnungen über die Vergütung bzw. den erhöhten Wehrsold für
Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung. Ist der Ausgleich durch Vergütung bzw. erhöhten Wehrsold ausgeschlossen,
so schließt das einen zeitlichen Ausgleich nach diesem Erlass nicht aus.
Dies gilt jedoch nur für Empfänger von Auslandsdienstbezügen (§ 52 BBesG) bzw. von doppeltem Wehrsold (§ 2 Abs 2 Wehrsoldgesetz).
Empfängern von AVZ (ab Stufe 2) kann kein Freizeitausgleich nach diesem Erlass gewährt werden."
Autor F_K
 - 14. Januar 2013, 19:55:17
@ Seppi:

Schaue halt im Dienstzeiterlass nach - dann hast Du Sicherheit.

Bei uns in der Firma (ziviles Arbeitsrecht und daher nicht zu vergleichen) gilt Reisezeit übrigens NICHT als Arbeitszeit - wird also in keiner Weise "abgegolten" - auch wenn ggf. bei einer internationalen Reise mal "ein Sonntag draufgeht".
Einzige Ausnahme ist der "Selbstfahrer", der arbeitet ja (am Lenkrad).
Autor Seppi84
 - 14. Januar 2013, 19:29:22
Ganz für lau muss das nicht sein...
Autor F_K
 - 14. Januar 2013, 19:21:00
Zitat"Wollen wir denn auch noch Weltmeister im Jammern werden?"
Autor Seppi84
 - 14. Januar 2013, 19:15:20
Ich wollt dann doch 10 Tage Urlaub machen... :'(