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Zitat von: bayern bazi am 18. Januar 2013, 14:40:38
anderseits wenn ich mir heute mal so sachen anschau die wir "früher" verbrochen haben
da hat es oft auch nur a watschn gegebn und dann war die sache erledigt
ZitatIch frage mich nur, ob man das forcieren muss.
Zitat von: Tommie am 18. Januar 2013, 14:42:31
Dass ausgerechnet ich das einmal zu Dir sagen muss, F_K: Fragen wir doch einfach eine ZDv, in diesem Falle die ZDv 20/3, die in ihrer Ziffer 602 dazu Stellung nimmt:
Zitat"Zu dienstlichen Veranstaltungen können Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr bis zum Ende der dienstlichen Veranstaltung noch nicht vollendet haben, mit ihrem Einverständnis zugezogen werden. Während der Wehrdienstleistung stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis.
Grundlage für die Feststellung der Dienstfähigkeit ist in der Regel die letzte in den Gesundheitsunterlagen dokumentierte ärztliche Untersuchung. Eine aktuelle Prüfung vom zuständigen Kreiswehrersatzamt findet nur bei Ungedienten, oder wenn die Person oder die zuziehende militärische Dienststelle Zweifel an der Dienstfähigkeit geltend macht, statt. Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen kann eine
Ausnahmeentscheidung von den Bestimmungen der ZDv 46/1 beantragt werden..."
Demnach folgt für mich, dass derjenige dienstfähig ist, der die Kriterien nach der ZDv 46/1 erfüllt und mindestens "T 3" bzw. "T 6" erreicht hat, oder?
Zitat"Zu dienstlichen Veranstaltungen können Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr bis zum Ende der dienstlichen Veranstaltung noch nicht vollendet haben, mit ihrem Einverständnis zugezogen werden. Während der Wehrdienstleistung stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis.
Grundlage für die Feststellung der Dienstfähigkeit ist in der Regel die letzte in den Gesundheitsunterlagen dokumentierte ärztliche Untersuchung. Eine aktuelle Prüfung vom zuständigen Kreiswehrersatzamt findet nur bei Ungedienten, oder wenn die Person oder die zuziehende militärische Dienststelle Zweifel an der Dienstfähigkeit geltend macht, statt. Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen kann eine
Ausnahmeentscheidung von den Bestimmungen der ZDv 46/1 beantragt werden..."
Zitat von: Tommie am 18. Januar 2013, 12:12:08
Meines auch! Ich wurde halt noch nie erwischt!
Zitat von: Lumpy am 18. Januar 2013, 14:22:29Kann, unter der Voraussetzung das man an sonsten eine "weiße Weste" hat, eigentlich eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (z.B. durch einen Verkehrsunfall) Auswirkungen auf die Beorderung bzw. auf eine anstehende Wüb haben?
Zitat von: Lumpy am 18. Januar 2013, 14:22:29Gibt es für Reservisten eine Plicht die Ermittlung bzw. Verurteilung zu melden?
Zitat von: Lumpy am 18. Januar 2013, 14:22:29Haben die Rechtsberater einen Ermessensspielraum bei Bewerbern (z.B. als SaZ) was die "schwere" der Straftaten anbelangt?
Soll heißen, kann eine Fahrlässigkeit als mildernder Umstand gewertet werden und zu einer "normalen" Einstellung führen? Oder wird von einer Einstellung immer abgesehen sobald die Verurteilung X Tagessätze umfaßt, egal ob fahrlässig oder nicht?
Zitat von: F_K am 18. Januar 2013, 14:21:02eine DVag der freiwResArbeit stellt kaum "Ansprüche" - selbst Kameraden mit offensichtlich zu hohem BMI sind dort GEWOLLT.