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Autor Tommie
 - 18. Januar 2013, 15:28:43
Nein, ich meinte definitiv "T 3", weil es immer noch "Altlasten" gibt, die "damals(TM)" so gemustert wurden und diese Signierziffer noch immer in ihrer G-Karte und in den Unterlagen beim KWEA stehen haben! Und mittlerweise sollten dann auch alle ehemals "T 3" gemusterten in die neue "Tauglichkeitsstufe "T 6" überführt worden sein. Aber sicher kann man sich da auch nicht sein ;) !
Autor miguhamburg1
 - 18. Januar 2013, 15:24:30
Lieber Tommie, T 3 gibt es doch länsgt nicht mehr. Da haben Sie sich wohl verschrieben und meinten T 2 oder?
Autor schlammtreiber
 - 18. Januar 2013, 15:03:58
Zitat von: bayern bazi am 18. Januar 2013, 14:40:38
anderseits wenn ich mir heute mal so sachen anschau die wir "früher" verbrochen haben

da hat es oft auch nur a watschn gegebn und dann war die sache erledigt

Dein Wort in Gottes Ohr.
Autor Tommie
 - 18. Januar 2013, 15:00:53
Muss man nicht, ulli76, aber vielleicht haben die beiden nur Angst, dass irgendwann einmal eines von den "vollgefressenen Hortkindern" während einer DVag den Löffel abgibt und sie dann die Scherereien mit der Leiche haben ;D !

Übrigens, die Frage mit dem Frocieren kam von der Ulli ;) !
Autor F_K
 - 18. Januar 2013, 14:59:04
ZitatIch frage mich nur, ob man das forcieren muss.

Och Tommie - ich habe schon einen "gewissen Ruf" - da muss man nicht unbedingt draufsatteln.
Ich halte mich in der Regel von solchen Veranstaltungen fern - und gut ist.
Autor ulli76
 - 18. Januar 2013, 14:52:52
Ich frage mich nur, ob man das forcieren muss.
Autor Tommie
 - 18. Januar 2013, 14:51:03
Bei uns hat den "BMI-Prüfblick" immer der FwRes, der dabei sehr nachhaltige Unterstützung vom StOffz Res und Kdr LKdo erhält ;) !

Und sehr viele der Kameraden, deren Dienstfähigkeit dann bezweifelt wird, wollen irgendwie auch gar keine Überprüfungsuntersuchung im Karrierecenter haben! Warum wohl ;) ?
Autor bayern bazi
 - 18. Januar 2013, 14:47:13
Zitat von: Tommie am 18. Januar 2013, 14:42:31
Dass ausgerechnet ich das einmal zu Dir sagen muss, F_K ;): Fragen wir doch einfach eine ZDv, in diesem Falle die ZDv 20/3, die in ihrer Ziffer 602 dazu Stellung nimmt:

Zitat"Zu dienstlichen Veranstaltungen können Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr bis zum Ende der dienstlichen Veranstaltung noch nicht vollendet haben, mit ihrem Einverständnis zugezogen werden. Während der Wehrdienstleistung stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis.
Grundlage für die Feststellung der Dienstfähigkeit ist in der Regel die letzte in den Gesundheitsunterlagen dokumentierte ärztliche Untersuchung. Eine aktuelle Prüfung vom zuständigen Kreiswehrersatzamt findet nur bei Ungedienten, oder wenn die Person oder die zuziehende militärische Dienststelle Zweifel an der Dienstfähigkeit geltend macht, statt. Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen kann eine
Ausnahmeentscheidung von den Bestimmungen der ZDv 46/1 beantragt werden..."

Demnach folgt für mich, dass derjenige dienstfähig ist, der die Kriterien nach der ZDv 46/1 erfüllt und mindestens "T 3" bzw. "T 6" erreicht hat, oder ;) ?


oder einer der dienstaufsicht führt den kameraden meldet und zur nächsten dvag nicht mehr einlädt ohne erneute untersuchung
Autor Tommie
 - 18. Januar 2013, 14:42:31
Dass ausgerechnet ich das einmal zu Dir sagen muss, F_K ;): Fragen wir doch einfach eine ZDv, in diesem Falle die ZDv 20/3, die in ihrer Ziffer 602 dazu Stellung nimmt:

Zitat"Zu dienstlichen Veranstaltungen können Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr bis zum Ende der dienstlichen Veranstaltung noch nicht vollendet haben, mit ihrem Einverständnis zugezogen werden. Während der Wehrdienstleistung stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis.
Grundlage für die Feststellung der Dienstfähigkeit ist in der Regel die letzte in den Gesundheitsunterlagen dokumentierte ärztliche Untersuchung. Eine aktuelle Prüfung vom zuständigen Kreiswehrersatzamt findet nur bei Ungedienten, oder wenn die Person oder die zuziehende militärische Dienststelle Zweifel an der Dienstfähigkeit geltend macht, statt. Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen kann eine
Ausnahmeentscheidung von den Bestimmungen der ZDv 46/1 beantragt werden..."

Demnach folgt für mich, dass derjenige dienstfähig ist, der die Kriterien nach der ZDv 46/1 erfüllt und mindestens "T 3" bzw. "T 6" erreicht hat, oder ;) ?
Autor bayern bazi
 - 18. Januar 2013, 14:40:38
Zitat von: Tommie am 18. Januar 2013, 12:12:08
Meines auch! Ich wurde halt noch nie erwischt ;D !

das 11. Gebot
.... du sollst - dch nicht erwischen lassen

oder anders ausgedrückt

alles ist erlaubt - erwischen lassen ist strafbar


anderseits wenn ich mir heute mal so sachen anschau die wir "früher" verbrochen haben

da hat es oft auch nur a watschn gegebn und dann war die sache erledigt - heute wirst du ja schon juristisch belangt wenn du als jugendlicher schwarzfischen gehst und erwischt wirst
Autor F_K
 - 18. Januar 2013, 14:32:36
@ Lumpy:

Gerade das Beispiel "fahrlässige KV im Verkehr" ist ein sehr weites Feld.

Gehe mal davon aus, dass ein ansonsten "braver Bürger" bei "leichter" Fahrlässigkeit und geringen Folgen keiner Strafverfolgung ausgesetzt wird (Einstellung wegen geringer Schuld, gegen Auflage, usw.)

Wie Justice ja herausgearbeitet hat, muss für das Führungszeugnis in den meisten Fällen die "Schwelle" von 90 TS überschritten sein - dies ist selbst bei Strafverfahren (siehe oben) dann schon eine erhebliche Strafe.

Die Verurteilung nach TS sagt etwas über die SCHWERE der Schuld aus, Fahrlässigkeit hin oder her. (Absolutes Einstellungshindernis bei 1 jahr ....)

@ Tommie:
Für DVAg doch nur "dienstleistungsfähigkeit" oder wie der Begriff auch immer genau benannt wird.
Jedenfalls gibt es keine Überprüfung - und was ohne Dienstaufsicht passiert ist doch dann wohl klar.
Autor Tommie
 - 18. Januar 2013, 14:30:42
Zitat von: Lumpy am 18. Januar 2013, 14:22:29Kann, unter der Voraussetzung das man an sonsten eine "weiße Weste" hat, eigentlich eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (z.B. durch einen Verkehrsunfall) Auswirkungen auf die Beorderung bzw. auf eine anstehende Wüb haben?

Ja, diese Wehrübung wird nicht statt finden, weil vorher ein Führungszeugnis anzufordern ist, und dann, wenn da ein Eintrag drin ist, zunächst keine Einberufung erfolgen wird! Auf die Beorderung hat es nur dann Einfluß, wenn eine Wehrübung aufgrund eines Eintrages im Führungszeugnis nicht erfolgen darf. dann wird auch die beorderung aufgehoben! Heisst im Klartext, wer so lange nicht übt, hat keine Nachteile ;) !

Zitat von: Lumpy am 18. Januar 2013, 14:22:29Gibt es für Reservisten eine Plicht die Ermittlung bzw. Verurteilung zu melden?

Rechtskräftige Verurteilungen erscheinen wie von Zauberhand im Führungszeugnis ;) ! Spaß bei Seite, die Eintragungen erfolgen aufgrund des Bundeszentralregistergesetzes automatisch!

Zitat von: Lumpy am 18. Januar 2013, 14:22:29Haben die Rechtsberater einen Ermessensspielraum bei Bewerbern (z.B. als SaZ) was die "schwere" der Straftaten anbelangt?
Soll heißen, kann eine Fahrlässigkeit als mildernder Umstand gewertet werden und zu einer "normalen" Einstellung führen? Oder wird von einer Einstellung immer abgesehen sobald die Verurteilung X Tagessätze umfaßt, egal ob fahrlässig oder nicht?

Die Richtlinien der Rechtsbereater sind mir leider nicht im Detail bekannt!
Autor Tommie
 - 18. Januar 2013, 14:25:44
Zitat von: F_K am 18. Januar 2013, 14:21:02eine DVag der freiwResArbeit stellt kaum "Ansprüche" - selbst Kameraden mit offensichtlich zu hohem BMI sind dort GEWOLLT.

Das mag durchaus sein, dass eine DVag keine Ansprüche stellt, aber die Zuziehung, die vom zugezogenen Reservisten befolgt wird, hebt diesen in den Soldatenstatus mit allen Rechten und Pflichten! Und die Sache mit dem BMI stimmt so wohl eher nicht, denn die Grundlage für eine Zuziehung ist die Wehrdienstfähigkeit! Dass diese für die FrwResArb allerdings nicht regelmäßig überprüft wird und demnach durchaus der eine oder anderen Kamerad mit "Gewichtsproblemen" dort erscheint, steht auf einem ganz anderen Blatt ;) !
Autor Lumpy
 - 18. Januar 2013, 14:22:29
Zu dem Thema hätte ich auch mal ein paar Fragen theoretischer Natur:

Kann, unter der Voraussetzung das man an sonsten eine "weiße Weste" hat, eigentlich eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (z.B. durch einen Verkehrsunfall) Auswirkungen auf die Beorderung bzw. auf eine anstehende Wüb haben?

Gibt es für Reservisten eine Plicht die Ermittlung bzw. Verurteilung zu melden?

Haben die Rechtsberater einen Ermessensspielraum bei Bewerbern (z.B. als SaZ) was die "schwere" der Straftaten anbelangt?
Soll heißen, kann eine Fahrlässigkeit als mildernder Umstand gewertet werden und zu einer "normalen" Einstellung führen? Oder wird von einer Einstellung immer abgesehen sobald die Verurteilung X Tagessätze umfaßt, egal ob fahrlässig oder nicht?
Autor F_K
 - 18. Januar 2013, 14:21:02
Ach Jungs,

eine DVag der freiwResArbeit stellt kaum "Ansprüche" - selbst Kameraden mit offensichtlich zu hohem BMI sind dort GEWOLLT.

Also Ja, im Zweifelsfall hat man dann Straftäter auf der Schießbahn - ist nunmal so, liebe Kinder.