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Zusammenfassung

Autor MMG
 - 25. Januar 2013, 15:26:32
ZitatDer kaputte Rucksack vom Kameraden war ein dienstlicher, dann hätte er ihn normal tauschen aber nicht verkaufen dürfen.
Dies wird dem TO auch vorgeworfen; Unterschlagung besteht in der rechtswidrigen Zueignung, d.h. darin, dass der Täter die Sache gegenüber dem Eigentümer seinem oder dem Vermögen eines Dritten zuführt.
Autor F_K
 - 25. Januar 2013, 14:21:47
ZitatIch frag mich nur, warum die Rucksäcke nicht nach der Ausbildung wieder zurück getauscht und der private dann verkauft wurde.

Die Frage hatte ich doch schon gestellt - und vermutet, dass aus einem "fast neuen" Rucksack ein "neuer" Rucksack gemacht werden sollte - um eben den Verkaufserlös zu steigern.

... aber der WDA wird den Sachverhalt schon aufklären - wir werden es hier wohl nicht erfahren.
Autor ulli76
 - 25. Januar 2013, 14:18:18
Gibt doch jetzt 2 Möglichkeiten:
Der kaputte Rucksack vom Kameraden war ein privater und der TE hätte den nicht in der Bekleidungskammer tauschen dürfen.
Der kaputte Rucksack vom Kameraden war ein dienstlicher, dann hätte er ihn normal tauschen aber nicht verkaufen dürfen.

Ich frag mich nur, warum die Rucksäcke nicht nach der Ausbildung wieder zurück getauscht und der private dann verkauft wurde.
Autor MMG
 - 25. Januar 2013, 14:14:54
Die Frage ist doch, ob dem Bund ein Schaden entstanden ist?
Soweit ich das erkennen kann, nicht - sofern der private Rucksack identisch mit dem kaputten Rucksack ist.
Autor schlammtreiber
 - 25. Januar 2013, 14:04:49
Die Logik, die seitens des TE dahinter steht, ist folgende:

Er hatte ZWEI Rucksäcke, einen dienstlich gelieferten (dg) und einen privaten (p).
Also ist einer der beiden RS sein Eigentum. Soweit alles klar.

Zeitsprung bis zum "Delikt".
Er hat weiterhin einen dg Rucksack, wird diesen auch der Bw zurück geben zum DZE, und verkauft den zweiten Rucksack, der ja "eigentlich" ihm gehört, denn er hat ja nach wie vor zwei RS, einen dg und einen p.

Dumm nur, dass bei "Zeitsprung" ein recht unübersichtliches Getausche war, so dass sein "privater" Rcuksack eigentlich kein privater mehr ist...
Autor MMG
 - 25. Januar 2013, 13:57:37
Und solange der Hütchenspieler (TO) hier nicht mehr Infos hergibt, ist alles nur herum stochern im Sumpf.
Aber ich denke, dass wir uns alle einig sind, was hier falsch laufen kann.
Autor LuftwaffenSLD
 - 25. Januar 2013, 13:26:44
Also um es mal zu verdeutlichen ungefähr nach dem Motto:

Soldat 1 kauft einen neuen Opel Corsa
Soldat 2 hat einen gebrauchten VW Golf auf der MAL

Soldat 1 & 2 tauschen untereinander die Fahrzeuge
Soldat 1 ist jetzt im Besitz des VW Golf der auf der MAL des Soldaten 2 steht
Soldat 2 ist im Besitz des neuen Opel Corsa

Soldat 1 geht zum Fuhrpark und tauscht den gebrauchten VW Golf gegen einen neuen VW Golf
Soldat 1 verkauft den jetzt neuen VW Golf, der immer noch auf der MAL von Soldat 2 steht, wundert sich aber, dass es Ärger gibt.

Jetzt mal völlig ungeachtet des tatsächlichen Wertes und unnötiger Details:
Was für Leute laufen eigentlich inzwischen als SaZ13 (vermutlich Portepee Unteroffizier oder sogar OA) bei der Bundeswehr rum?!?
Autor Rollo83
 - 25. Januar 2013, 10:30:50
Ich denke einfach der TE hat für einen Kameraden einen Rucksack getauscht weil der TE den Rucksack auf der Bekleidungsstammkarte hat und der Kamerad diesen Rucksack wohl nicht auf der Bekleidungsstammkarte hat. Sonst macht das ganze doch keinen Sinn denn sonst hätte der Kamerad den Rucksack doch selber tauschen können.
Autor diodon-IV
 - 25. Januar 2013, 10:02:51
Ich habe es so verstanden:

Der TO hat zwei Rucksäcke, einen dstl. gelieferten und einen privat beschafften.

Er tauscht seinen dstl. gelieferten, der sich in einem guten Zustand befindet mit einem Kameraden, dessen Rucksack kaputt ist.
Soweit ist noch nichts schlimmes passiert.

Der TO tauscht dann diesen kaputten Rucksack (der ja dstl. geliefert ist) gegen einen gebrauchsfähigen (neu? werden keine Berghaus mi Gebrauchsspuren ausgegeben?).

Damit hat er also 2 gebrauchsfähige Rucksäcke, wovon er (der TO) einen verkaufen will. Soweit auch noch in Ordnung, zumindest, solange er seinen privat beschafften Rucksack verkauft.

Fraglich ist, ob man die beiden Rucksäcke aufgrund eines Etiketts auseinanderhalten kann. Wenn nicht, und er kann den Kaufbeleg vorweisen, kann man ihm nichts (Seinen privaten Rucksack kann der TO ja jederzeit verkaufen). Erst recht nicht, wenn die beiden Rucksäcke gleichwertig sind (dann entsteht nämlich kein Schaden)

Sollten die Rucksäcke im Wert weit auseinanderliegen, jedoch nicht zuzuordnen sein (dstl. geliefert ./. privat beschafft), kann man ihm auch nichts. Da man ja nicht weiss, welcher Rucksack zum Verkauf gebracht werden soll. Ein schaler Beigeschmack wird bleiben und der DV wird geeignete Maßnahmen ergreifen, dass so ein Fall nicht nochmal vorkommt (Verbot von privater Ausrüstung etc.)

Sollte er - nachvollziehbar - den dstl. gelieferten Rucksack verkaufen und der auch noch in einem besseren Zustand sein als sein privat beschaffter, hat er ein Problem, zu Recht.

Die letzte Alternative: der Rucksack des Kameraden war ebenfalls privat beschafft, wird für beide Beteiligten Folgen haben. Da dann dem Kameraden mit dem kaputten Rucksack evtl. zu unterstellen ist, dass er sich mit Absicht einen dstl. gelieferten erschlichen hat. Dann wird es für den DV des  TO dahingehend interessant ob der TO davon gewusst hat...

Toller SV... :D
Autor MMG
 - 25. Januar 2013, 03:49:20
Es liest sich aus der Schilderung des OT nicht heraus, ob der Rucksack des Kameraden dienstlich geliefert oder zivil gekauft war.
Autor justice005
 - 24. Januar 2013, 19:15:12
Was haben Sie für einen Dienstgrad?
In welchem Dienstjahr sind Sie?
Welchen Wert hat er Rucksack gehabt? Erlös?

Ich finde den Sachverhalt auch erstaunlich. Sie schenken Ihrem kameraden einen Rucksack, soweit ok.
Sie erhalten dafür einen Rucksack, der im Eigentum der Bundeswehr steht. Wie kommen Sie auf
die Idee,  dass ihr Kamerad Ihnen das Eigentum an einem Bundeswehrausrüstungsgegenstand verschaffen könnte??

Sie haben also einen Ausrüstungsgegenstand (nach dem Tausch), der der Bundeswehr gehört hat, verkauft und das Geld in die eigene Tasche gesteckt. Das ist natürlich eine Unterschlagung zum Nachteil der Bundeswehr und ein Betrug zum Nachteil des Käufers. Ich nehme an, die Sache ist nicht nur an den WDA, sondern auch an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden. Daher droht ein Strafverfahren und ein gerichtliches Disziplinarverfahren.

Autor MMG
 - 24. Januar 2013, 11:38:15
Haben die dienstlichen eigentlich ein Etikett mit VersNr. ?
Autor F_K
 - 24. Januar 2013, 11:34:01
.. ich teile ja die Bewertung.

Aber WARUM macht jemand so etwas?

Er hätte dem Kameraden doch seinen dienstlichen Rucksack "tauschen" oder "leihen" können und es hätte kein Problem gegeben.

Oder war die Absicht, einen "fast neuen" Rucksack zu einem "neuen" Rucksack zu machen um die Verkaufserlös zu erhöhen?
Autor MMG
 - 24. Januar 2013, 11:22:32
Wolverine hat das schon richtig erkannt und bewertet.
Autor wolverine
 - 24. Januar 2013, 11:18:38
Rudimentär; habe aber auch noch Fieber.