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Zusammenfassung

Autor wolverine
 - 14. September 2005, 17:17:34
Ich schrieb genau "eventuell den Spiess oder Chef vertraulich"!
Hintergrund: Wenn Verdacht auf ein Dienstvergehen besteht, muss der Disziplinarvorgesetzte ermitteln und gegen Dienstpflichten ist allemal verstoßen worden (und sei es nur durch Volltrunkenheit in der Öffentlichkeit). D. h.: selbst wenn das ganze (wie von mir erwartet) im Sand verläuft, wird das doch disziplinar ruchbar. Ich würde das nur melden, wenn ich ein besonderes Vertrauenverhältnis zu meinen Spiess hätte (Originalton HFw K: So etwas kann unter Deutschen Fallschirmjägern schon einmal vorkommen. Ich erwarte eine großzügige Spende an das Soldatenhilfswerk und dann Schwamm ´drüber!)
Autor Timid
 - 13. September 2005, 18:54:26
Nachdem es eine Tat in der Öffentlichkeit war und bei einer Verurteilung die Möglichkeit der Entlassung aus der Bundeswehr besteht, würde ich sowas auf jeden Fall dem Disziplinarvorgesetzten melden - auch, wenn die Staatsanwaltschaft die Sache fallen lässt. Wie Wolverine weiter oben schon schrieb: DV/Spieß "vertraulich" über die Sache informieren, bei Anklageerhebung offiziell Meldung erstatten.
Wenn der DV dann erst mit Anklageerhebung über die Sache informiert wird, allerdings mehrere Wochen oder gar Monate dazwischen lagen, dann wird er nicht gerade in Begeisterungsstürme ausbrechen ...
Autor T5-Breft
 - 11. September 2005, 22:59:28
An deiner Stelle würde ich das erst melden wenn Anklage gegen dich erhoben wird, wenn es zu einer Verhandlung kommt kann man das immernoch erklären.
Autor Granit
 - 11. September 2005, 22:48:46
Ich war am Freitag bei der Polizei und habe da meine Sachen vorgetragen. Der Polizist sagte das die Sachen jetzt zur Staatsanwaltschaft gehen und da entschieden wird ob es fallen gelassen wird, geldstrafe oder vor gericht geht. Jetzt hoffe ich mal das ich glück habe. ab wann muss man so einen Vorfall eigentlich dem chef melden?
Autor Deniz
 - 06. September 2005, 00:41:20
@ Timid   Ok ok ÜBERZEUGT!!! ;D
Autor wolverine
 - 05. September 2005, 20:26:14
So richtig!
Autor Granit
 - 05. September 2005, 16:05:40
also wenn ich riesen glück habe und nicht verurteil werde dann wird auch nichts mitgeteilt?
Autor wolverine
 - 05. September 2005, 16:00:14
Nein! Erst die Verurteilung (neben Haftbefehl und Anklageschrift) wird mitgeteilt (gem. Nr. 19 MiStra).
Autor Granit
 - 05. September 2005, 15:00:06
bekommt die bundeswehr den mitgeteilt wenn ich vorgeladen bin?
Autor Timid
 - 05. September 2005, 13:30:19
ZitatKlar ist es nicht die feine Englische Art wen man sich die Birne zukippt und am nächsten Tag nichts mehr davon weiß! Aber seit mal ehrlich selbst der Herr Verteidigungs Minister (in allen ehren vor meinem Chef ) war bestimmt auch schon so DICHT  und trotzdem ist er doch eigentlich ganz geeignet für seinen Beruf! Man kann doch nicht wegen einer lustigen nacht wo man bischen zu viel getrunken hat, nicht sofort den Soldaten in Frage stellen von wegen charackterlich ungeeignet für den beruf bla bla ..!!

Ich sage nur, wie man argumentieren könnte. Und ob jemand, der sich bis zur Besinnungslosigkeit besäuft und in diesem Zustand in der Öffentlichkeit mit der Polizei aneinander gerät und dabei Sachen von sich gibt, die, nach Ansicht der Polizeibeamten vor Ort, den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen, charakterlich geeignet für den Dienst eines Soldaten (möglicherweise gar eines Vorgesetzten), muss wohl der jeweilige Disziplinarvorgesetzte bzw. die entsprechenden Institutionen innerhalb der Bundeswehr klären.
Wenn er aus diesem Vorgang lernt und seine Konsequenzen daraus zieht (was ja offensichtlich der Fall ist), würde ich zumindest die charakterliche Reife schon als gegeben erachten.

Nebenbei geht es hier nicht um lustiges Besaufen, wie es wohl jeder mal macht oder gemacht haben dürfte. Sondern es geht darum, dass dieses Besäufnis offensichtlich auch in der Öffentlichkeit stattfand (deute ich zumindest aus der Aussage mit den wechselnden Orten) und mit einer Polizeikontrolle und (sehr wahrscheinlich auch in der Öffentlichkeit) Aussagen mit möglicherweise strafrechtlich relevantem Inhalt kam. Und DAS hat ein Bundesverteidigungsminister wohl kaum gemacht, ansonsten wäre er heutzutage wohl kaum in diesem Amt ...

Und zumindest in meinen Augen gäbe es doch arge Probleme, diese Handlung (auch wenn es möglicherweise zu keinerlei Konsequenzen durch ein Gericht kommen sollte) mit den Pflichten eines Vorgesetzten (§10 Soldatengesetz) zu vereinbaren...

ZitatDie Bundeswehr wird auch nicht in den Dreck gezogen durch sowas daher denke ich das auf sowas viel zu übertrieben reagiert wird!

Sie wird nicht durch den Dreck gezogen, aber darauf kommt es doch überhaupt nicht an. Siehe §17, Soldatengesetz:
(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

Wenn er jetzt als Soldat (und sei es auch nur im Urlaub) volltrunken Straftaten, genauer gesagt Volksverhetzung, begeht, dann ist das dem Ansehen der Bundeswehr keineswegs förderlich, es könnte dieses sogar ernsthaft beeinträchtigen - immerhin erfüllt solch eine Handlung direkt zwei Klischees über Soldaten: Immer betrunken, ausländerfeindlich.

Nebenbei haben sich auch während meiner Dienstzeit mal Soldaten (untereinander, mit besoffenem Kopp) in der Öffentlichkeit geprügelt. Das Ergebnis waren disziplinare Maßnahmen für beide Beteiligten, weil sie eben dem Ansehen der Bundeswehr durch diese Handlung geschadet haben.


@Granit
Wie schon gesagt wurde: Warte erstmal ab. Den genauen Ablauf der Sache hat ja wolverine ausführlich geschildert.
Daneben solltest du, wie ebenfalls von ihm geschildert, mit deinem Disziplinarvorgesetzten (schnellstmöglich) Rücksprache halten und ihm den Sachverhalt schildern - dass du ein paar zuviel über den Durst getrunken hast und jetzt eine Vorladung durch die Polizei erfolgt ist, da diese dich der Volksverhetzung beschuldigst, was du dir aber garnicht erklären kannst (aus den oben geschilderten Gründen) und woran du auch, alkoholbedingt, keine Erinnerung mehr hast. Direkt mit der Ansage, dass dir diese Sache derart zu denken gibt, dass du zukünftig auf (übermäßigen) Alkoholkonsum verzichten wirst.
Einen Anwalt könntest du jetzt schon kontaktieren, damit dieser schon vor der Anhörung bei der Polizei mit dir das ganze durchgehen kann, aber ich würde auch erstmal bis zum Termin der Vorladung damit warten.

Sollte es dann zu einer Verurteilung kommen, könnte, ab einem gewissen Strafmaß, eine Entlassung aus der Bundeswehr erfolgen. Allerdings dürfte wahrscheinlich jeder halbwegs talentierte Jurastudent im ersten Semester erreichen können, dass dieses Strafmaß (Freiheitsstrafe von min. 1 Jahr bei vorsätzlicher Tat) nicht erreicht wird.

Eine disziplinare Würdigung dürfte eine Verurteilung (auch unter diesem Strafmaß) aber vermutlich schon nach sich ziehen, da man, wie ich weiter oben geschrieben habe, in dem ganzen Vorfall einen Verstoß gegen §17 Soldatengesetz sehen kann.
Aber da du ja offensichtlich aus der ganzen Geschichte deine Lektion gelernt hast (sinngemäß: nie mehr Alkohol), dürfte sich auch eine solche Maßnahme sehr im Rahmen halten.
Autor wolverine
 - 05. September 2005, 08:59:20
In der Praxis werden Heranwachsende bis 21 nach Jugendstrafrecht behandelt - bevor man da einen langen Gutachterkrieg führt, lässt man diesen halt die Freude. Und die Bw bekommt davon gar nichts mit! Ich muss ja nur die Verurteilung melden und nicht die Strafnorm.

Bzgl. der möglichen Schuldunfähigkeit schrieb ich, dass man diese nicht auschliessen kann (da keine BAK zum Tatzeitpunkt vorliegt). Also muss man "in dubio" davon ausgehen, dass seine Schuldfähigkeit bzgl. der "Volksverhetzung" eingeschränkt oder ausgeschglossen war und bzgl. des "Vollrausches" nimmt man "in dubio" an, dass es gar nicht so schlimm war!
Ich würde mit einen Anwalt noch warten(die Zunft wird mich jetzt steinigen :-\). Erst einmal hören, was die Polizei mir vorwirft und an Anhaltspunkten hat. Schweigen und einen Anwalt konsultieren kann man dann immer noch.
Autor T5-Breft
 - 05. September 2005, 03:01:08
Stop! Wenn du dich nicht mehr erinnern kannst, dann gehe auf jeden Fall zu einem Anwalt. Wenn dir diese Sache wichtig ist dann versuche das aufzuklären und alles sofort deinem Anwalt komplett ausführen, von Anfang bis Ende (Verschwiegenheit!). Er hilft dir auch im Bezug auf deine Vorladung. Er übernimmt die Sache schriftlich als Nebenkläger und du mußt nicht einmal damit rechnen das du vor Gericht geladen wirst. Der Ermittlungsstaatsanwalt hat das letzte Wort.

Also mach dich nicht verrückt, laß das profesionelle Leute machen und laß dich nicht plätteln.    ;D *fg*
Autor Granit
 - 05. September 2005, 00:39:57
Na gut dann werde ich mal hoffen das meine Befürchtungen (Entlassen zu werden) nicht zutreffen werden. Ich habe am Freitag den Termin und werde da alles sagen was ich noch weiß und dann mal gucken was passiert.
Autor Piet
 - 04. September 2005, 22:25:04
Bei einer Anwendung des § 105 JGG wird aber von einer Strafmündigkeit nach Erwachsenenrecht ausgegangen und die Verurteilung nach Jugendstrafrecht stellt die zu begründende Ausnahme da. Sprich: Du müsstest nachweisen, welche (z.B. entwicklungstechnischen) Gründe für eine Strafbarkeit nach JGG sprechen. Damit könntest Du Dir im Hinblick auf die Bundeswehr (charakterliche Eignung etc) auf jeden Fall ins eigene Fleisch schneiden, bzw wird Dein SaZ-Verhältnis eine JGG-Anwendung eher unwahrscheinlich erscheinen lassen.


Was §20 StGB angeht: Bei einer schweren seelischen Störung im Sinne von "komplett betrunken sein" müsstest Du 3 Promille gehabt haben, für eingeschränkte Schuldfähigkeit nach § 21 immerhin noch 2 Promille. Selbst dann ergibt sich aber noch eine Strafbarkeit wegen Vollrausches, da Du im schuldunfähigen Zustand eine rechtswidrige Tat begangen hast.


Ansonsten aber: Locker bleiben. Wolverine hat schon völlig richtig auf die polizeiliche Vernehmung hingewiesen. Viele Verfahren werden nach diesem Verfahrensabschnitt eingestellt, und auch eine Einstellung nach § 153a stellt keine Verurteilung dar, Deine Weste ist danach also weiterhin sauber.

Autor wolverine
 - 04. September 2005, 21:01:33
Eine Atemalkoholprobe ist gerichtlich nicht zur Frage der Schuldfähigkeit verwertbar, da hierauf keine Rückrechnung der Alkoholmenge erfolgen kann. Insofern schon einmal gute Karten, dass nichts verurteilt werden wird!

Auf "Verdacht" wird kein Mensch rechtmässig aus der Bw entlassen. Dafür benötigt man schon eine Verurteilung o.ä.(geregelt in § 55 Soldatengesetz). Eigentlich hätte ich gedacht, dass in der einen oder anderen PolBil vermittelt wurde, dass die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat ist.