ZUR INFORMATION:
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Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html
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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: Tommie am 18. Januar 2013, 09:38:08Unterstützen kann Dich dabei die ZDv 20/3, Ziffer 807:Zitat"In folgenden Fällen ist für die Bearbeitung das Vorliegen eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei den Behörden nach dem Bundeszentralregistergesetz erforderlich:
- Vor einer Beorderung,
- bei erstmaliger Wehrdienstleistung/Dienstleistung in einem vorläufigen oder zeitweiligen höheren Dienstgrad,
- vor jeder neuen Wehrdienstleistung/Dienstleistung oder
- vor einer Beförderung (einschließlich der endgültigen Verleihung eines bisher vorläufig verliehenen höheren Dienstgrades) zu einem Dienstgrad der Reserve.
Liegt kein oder ein mehr als ein Jahr altes Führungszeugnis vor, ist durch das wehrüberwachende/dienstleistungsüberwachende Kreiswehrersatzamt auf Veranlassung der zentralen personalbearbeitenden Stellen ein Führungszeugnis anzufordern. Dies Verfahren gilt nicht vor einer Beorderung und vor einem erstmaligen Wehrdienst in einem vorläufigen oder zeitweiligen höheren Dienstgrad sowie vor jeder neuen Wehrdienstleistung/Dienstleistung.
In diesen Fällen fordert das wehrüberwachende/dienstleistungsüberwachende Kreiswehrersatzamt das Führungszeugnis von sich aus an. Die angeforderten Führungszeugnisse sind der jeweiligen zentralen personalbearbeitenden Stelle zur Verfügung zu stellen.
Für Beamte, Beamtinnen, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Bundeswehr sind keine Führungszeugnisse anzufordern."
Zitat§ 41 Umfang der Auskunft
(1) Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie von Suchvermerken darf - unbeschadet der §§ 42 und 57 - nur Kenntnis gegeben werden
1.den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften und Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuchs) für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,Zitat2.den obersten Bundes- und Landesbehörden,
Zitatdenn die Bundeswehr gilt in diesem Zusammenhang als Behörde (also unbeschränkte Auskunft).
Zitat(also unbeschränkte Auskunft)
Zitatspezielles wo eigentlich nur Staatsanwaltschaft und Gericht zur Einsicht haben