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Zusammenfassung

Autor Aliki
 - 14. Februar 2013, 23:15:50
Zitat von: Spiritus am 14. Februar 2013, 13:53:49
Das Bestehen der jeweiligen Lehrgänge (=Offizierprüfung) ist gem. ZDv 20/7 nur für die Beförderung zum Leutnant relevant. Für die Beförderungen davor ist die Einstufung in OAJ/OAC entscheidend, die sich, wie bereits geschildert, aber faktisch auch wieder am Ausbildungsstand orientiert.
Bei ROA ist eine erneute Einsteuerung in den Lehrgang aufgrund der geringen Verpflichtungszeit regelmäßig wohl nicht praktikabel, weshalb bei erstmaligem Nichtbestehen die Überführung in die Laufbahn der Mannschaften erfolgt.

Ausnahmen vom Grundsatz der gleichzeitigen Beförderung sieht man bei der möglichen (aber nicht notwendigen) Beförderung zum Obergefreiten, die bei Soldaten mit bisher leistungsschwachem Auftreten gerne mal verschoben wird.

1. Wir hatten einige Fhj am OAL, die direkt nach dem OAL nach Dresden zum OL 1 sind, diesen nicht bestanden haben und dennoch Fhj wurden.
2. Ist das mit den ROA wirklich so? uns wurde gesagt, dass wenn wir den OL 1 nicht bestehen, im Anschluss daran entweder den OL 1 sofort wiederholen oder den OL 2 durchlaufen und im Anschluss dann erneut den OL 1.
Aber 100% konnte uns dazu noch niemand wirklich was sagen.
Kann das jemand aufklären?

Danke:)
Autor F_K
 - 14. Februar 2013, 14:33:57
@ GebJgOffz:

Es geht hier unseren Personalprofis (die machen das beruflich) nur um die Feinheiten - wird z. B. (aus welchem Grund auch immer) eine Rückstufung "vergessen" - so ist der betreffende Soldat zu befördern (weil er formal alle Voraussetzungen erfüllt).

Also kann es Fälle geben, in denen es eine Beförderung ohne bestandenen Lehrgang gibt.
Autor GebJgOffz
 - 14. Februar 2013, 14:12:45
In der ZDv 20/7 werden die Bedingungen für die Beförderung von Soldaten geregelt. Dort heißt es:

Zitat606. Alle Angehörigen eines Offizieranwärterjahrganges/einer Offizieranwärtercrew werden regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt befördert. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist frühestens nach folgenden Dienstzeiten seit Einstellung oder Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienste zulässig.

Der Organisationsbereich Heer hat durch einen Befehl (BEFEHL FÜR DIE AUSBILDUNG DER OFFIZIERANWÄRTER DES XX. OFFIZIERANWÄRTERJAHRGANGS UND DER
RESERVEOFFIZIERANWÄRTER MIT DIENSTEINTRITT 01.07.201X DES UNIFORMTRÄGERBEREICHS HEER) festgelegt, dass

ZitatOAL/OL 1 (DEU OA)
Stellt sich im Verlauf der Ausbildung heraus, dass OA den geforderten Ausbildungsstand in ihrem Ausbildungsgang nicht erreicht haben oder wechseln sie den Ausbildungsgang, sind sie dem OAJ zuzuordnen, für den sie den erforderlichen Ausbildungsstand besitzen. Dies ist regelmäßig der OAJ, der zwölf Monate später eingestellt, übernommen oder zugelassen worden ist.
...
Die Beförderung der OA richtet sich nach den geltenden Beförderungsbestimmungen. Die zu befördernden OA müssen den geforderten Ausbildungsstand in ihrem Ausbildungsgang erreicht haben. Der geforderte Ausbildungsstand ist erreicht, wenn die OA die bis dahin vorgesehenen Ausbildungsabschnitte erfolgreich durchlaufen haben. OA eines OAJ werden regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt befördert.

Der Kausalzusammenhang ist daher einfach:
1. Lehrgang nicht bestanden
2. Rückstufung zu einem niedrigeren OAJ
3. Keine Beförderung
Autor Spiritus
 - 14. Februar 2013, 13:53:49
Das Bestehen der jeweiligen Lehrgänge (=Offizierprüfung) ist gem. ZDv 20/7 nur für die Beförderung zum Leutnant relevant. Für die Beförderungen davor ist die Einstufung in OAJ/OAC entscheidend, die sich, wie bereits geschildert, aber faktisch auch wieder am Ausbildungsstand orientiert.
Bei ROA ist eine erneute Einsteuerung in den Lehrgang aufgrund der geringen Verpflichtungszeit regelmäßig wohl nicht praktikabel, weshalb bei erstmaligem Nichtbestehen die Überführung in die Laufbahn der Mannschaften erfolgt.

Ausnahmen vom Grundsatz der gleichzeitigen Beförderung sieht man bei der möglichen (aber nicht notwendigen) Beförderung zum Obergefreiten, die bei Soldaten mit bisher leistungsschwachem Auftreten gerne mal verschoben wird.
Autor Ralf
 - 14. Februar 2013, 11:46:14
Nein, auf die Feinheiten achten! Das ist überall so, dass der Lehrgang keine Voraussetzung ist, die ZDv 20/ spricht da eine klare Sprache.
In der Praxis ist es so, dass der OA gestuft wird und deswegen nicht befördert wird. Er wird aber nicht nicht befördert, weil er den Lehrgang nicht bestanden hat, denn dieser ist keine Voraussetzung für eine Beförderung (es sei denn du zeigst mir das in der 20/7). Hier ist als einzige Voraussetzung eine Dienstzeit von 12 Monaten vorgeschrieben).
In der Praxis macht das keine Unterschied, es sei denn, eine Rückstufung ist unterblieben oder wurde vergessen und dann erfolgt doch die Beförderung. Relevant kann das werden bei Elternzeit o.ä. wenn eine Rückstufung in der OAC enwteder nicht gewollt oder sogar vergessen wurde. Da gibts dann auf einmal Fhj, die auf dem OAL sind ;)
Autor GebJgOffz
 - 14. Februar 2013, 11:08:07
Das mag bei der Marine wohl so sein. Beim Heer bzw. SKB (HUT) gelten ander Regeln. Siehe Befehl für den 82. OAJ:

ZitatOAL/OL 1 (DEU OA)
Stellt sich im Verlauf der Ausbildung heraus, dass OA den geforderten Ausbildungsstand in ihrem Ausbildungsgang nicht erreicht haben oder wechseln sie den
Ausbildungsgang, sind sie dem OAJ zuzuordnen, für den sie den erforderlichen Ausbildungsstand besitzen. Dies ist regelmäßig der OAJ, der zwölf Monate später
eingestellt, übernommen oder zugelassen worden ist.
...
Die Beförderung der OA richtet sich nach den geltenden Beförderungsbestimmungen. Die zu befördernden OA müssen den geforderten Ausbildungsstand in ihrem
Ausbildungsgang erreicht haben. Der geforderte Ausbildungsstand ist erreicht, wenn die OA die bis dahin vorgesehenen Ausbildungsabschnitte erfolgreich durchlaufen haben. OA eines OAJ werden regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt befördert. ...

Sprich, hat ein HUT den OAL oder den OL-I nicht bestanden wird er nicht nach 12 Monaten Dienst zum Fhj befördert. Dies dürfte im übrigen auch bei der Marine so sein ;-)
Autor Ralf
 - 13. Februar 2013, 17:15:20
Zitat von: GebJgOffz am 13. Februar 2013, 16:00:55
...Die Beförderung zum Fhj erfolgt bei Aktiven nach OAL und OL I.
Nicht ganz: die Beförderung der aktiven OAs erfolgt nach 12 Monaten nach Zulassung zum OA, wenn man nicht in der OA-Crew gestuft wurde. Es ist egal, ob man einen OAL, OL1 oder whatever gemacht hat, geschweige denn, bestanden hat. Dass man bei Nichtbesten in der OA-Crew gestuft wird, um genau das zu verhindern, ist eine andere Sache.
Autor GebJgOffz
 - 13. Februar 2013, 16:00:55
FWDLer können die Ausbildung zum ROA iW durchlaufen. Hierfür müssen sie aber zugelassen werden, wofür regelmässig ein Auswahlverfahren in Köln stattfindet. Ist eine Zulassung erfolgt un der ROL I erfolgreich abgelegt worden, ist eine Beförderung zum Fhj d.R. möglich.

@ Pottsau
Es geht um einen ROA nicht um einen OA. Darüberhinaus ist deine Aussage falsch. Die Beförderung zum Fhj erfolgt bei Aktiven nach OAL und OL I.
Autor Pottsau
 - 09. Februar 2013, 12:15:26
Ja muss Man... Man muss in einem der oa btl gewesen sein und den ol 1 und 2 bestanden haben....
Autor justice005
 - 09. Februar 2013, 09:45:31
Fahnenjunker kann man meines Wissens nach frühestens nach einem Jahr werden, also nach 12 Monaten Dienstzeit. Voraussetzung ist aber, dass man eben in der Laufbahn der Reserveoffiziersanwärter ist. Ob man vor der Beförderung zum Fahnenjunker einen Offizierslehrgang etc. machen und bestehen muss, weiß ich nicht.

Autor Der Reservist
 - 09. Februar 2013, 09:36:53
Werte Kameraden,

ich habe das Gerücht gehört, dass man beim FWD am letzten Tag zum Fhj d.R. befördert werden kann, wenn man sich aus der Truppe heraus zum ROA a.d.W. bewirbt und angenommen wird. Ist das richtig? Gibt es diese Möglichkeit auch für kürzere FWDler (7-9 Monate zB)?

Wie sollte man dies im besten Falle angehen? Spieße u.a. kennen sich mit dem ROA a.d.W. meiner Erfahrung nach in der Regel nur ungenügend aus.


MkG
Der Reservist