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In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: Spiritus am 14. Februar 2013, 13:53:49
Das Bestehen der jeweiligen Lehrgänge (=Offizierprüfung) ist gem. ZDv 20/7 nur für die Beförderung zum Leutnant relevant. Für die Beförderungen davor ist die Einstufung in OAJ/OAC entscheidend, die sich, wie bereits geschildert, aber faktisch auch wieder am Ausbildungsstand orientiert.
Bei ROA ist eine erneute Einsteuerung in den Lehrgang aufgrund der geringen Verpflichtungszeit regelmäßig wohl nicht praktikabel, weshalb bei erstmaligem Nichtbestehen die Überführung in die Laufbahn der Mannschaften erfolgt.
Ausnahmen vom Grundsatz der gleichzeitigen Beförderung sieht man bei der möglichen (aber nicht notwendigen) Beförderung zum Obergefreiten, die bei Soldaten mit bisher leistungsschwachem Auftreten gerne mal verschoben wird.
Zitat606. Alle Angehörigen eines Offizieranwärterjahrganges/einer Offizieranwärtercrew werden regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt befördert. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist frühestens nach folgenden Dienstzeiten seit Einstellung oder Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienste zulässig.
ZitatOAL/OL 1 (DEU OA)
Stellt sich im Verlauf der Ausbildung heraus, dass OA den geforderten Ausbildungsstand in ihrem Ausbildungsgang nicht erreicht haben oder wechseln sie den Ausbildungsgang, sind sie dem OAJ zuzuordnen, für den sie den erforderlichen Ausbildungsstand besitzen. Dies ist regelmäßig der OAJ, der zwölf Monate später eingestellt, übernommen oder zugelassen worden ist.
...
Die Beförderung der OA richtet sich nach den geltenden Beförderungsbestimmungen. Die zu befördernden OA müssen den geforderten Ausbildungsstand in ihrem Ausbildungsgang erreicht haben. Der geforderte Ausbildungsstand ist erreicht, wenn die OA die bis dahin vorgesehenen Ausbildungsabschnitte erfolgreich durchlaufen haben. OA eines OAJ werden regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt befördert.
ZitatOAL/OL 1 (DEU OA)
Stellt sich im Verlauf der Ausbildung heraus, dass OA den geforderten Ausbildungsstand in ihrem Ausbildungsgang nicht erreicht haben oder wechseln sie den
Ausbildungsgang, sind sie dem OAJ zuzuordnen, für den sie den erforderlichen Ausbildungsstand besitzen. Dies ist regelmäßig der OAJ, der zwölf Monate später
eingestellt, übernommen oder zugelassen worden ist.
...
Die Beförderung der OA richtet sich nach den geltenden Beförderungsbestimmungen. Die zu befördernden OA müssen den geforderten Ausbildungsstand in ihrem
Ausbildungsgang erreicht haben. Der geforderte Ausbildungsstand ist erreicht, wenn die OA die bis dahin vorgesehenen Ausbildungsabschnitte erfolgreich durchlaufen haben. OA eines OAJ werden regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt befördert. ...
Zitat von: GebJgOffz am 13. Februar 2013, 16:00:55Nicht ganz: die Beförderung der aktiven OAs erfolgt nach 12 Monaten nach Zulassung zum OA, wenn man nicht in der OA-Crew gestuft wurde. Es ist egal, ob man einen OAL, OL1 oder whatever gemacht hat, geschweige denn, bestanden hat. Dass man bei Nichtbesten in der OA-Crew gestuft wird, um genau das zu verhindern, ist eine andere Sache.
...Die Beförderung zum Fhj erfolgt bei Aktiven nach OAL und OL I.