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Zusammenfassung

Autor miguhamburg1
 - 15. Februar 2013, 08:49:22
Lieber F_K, ich schätze ja durchaus in vielerlei Hinsicht Ihre Detailkenntnis von Vorschriften und Erlassen. Gerade aber bei dieser Frage oder der mit dem Dienstzeugnis im anderen Board zeigen Sie, dass Sie nie aktiver DV waren, der zusammen mit seinen Innendienstbearbeitern solche Fragen zu klären/entscheiden hatte.

Dann wäre es Ihnen nämlich klar gewesen, dass man da mit Prinzipienreiterei nichts wird, sondern dass es in jeder Liegenschaft Unterschiede gibt. Das Beispiel der FüAk, das Sie da meinen, hilft nicht weiter. Längst nicht überall gibt es mit dem Anliegen der Fragestellerin die von Ihnen beschriebenen Probleme.

Aber da sind wir wieder bei der Eingangsfrage. Der eigene Spieß und Chef sind da die einzig richtigen Ansprechpartner für sie.
Autor F_K
 - 15. Februar 2013, 08:37:47
Och Migu,

Sie wissen sehr gut, dass ein DV sicherlich einen Spielraum hat - bei privaten Übernachtungen alle zwei Wochen für ein Wochenende ohne Vergütung wird aber gegen Befehle und Weisungen verstoßen - da wäre dann eine Schadensbearbeitung und Regress zu prüfen ....

Natürlich gibt es Liegenschaften mit reichlich Unterkunftskapazität - aber dies ist regelmäßig eher die Ausnahme (üblich ist eher, nicht unterkunftspflichtige Soldaten "aus den Kasernen zu drängen" und ggf. zusätzliche Kapazitäten durch Hotelzimmer zur Verfügung zu stellen).

Unabhängig vom konkreten Fall wollte ich ja auch nur anmerken, dass es Sachzwänge geben KANN, die eine solche Unterbringung verhindern.

(Fragen Sie doch z. B. mal in Hamburg an, ob eine private Unterkunft am Wochenende möglich ist - gegen Bezahlung - und da sind eigentlich regelmäßig am WE Betten frei .... - da bekommt man dann als Anwort - kein Bettwäschetausch am Sonntag abend - Stube wäre dann nicht fertig am Montag - wollen wir nicht, machen wir nicht - natürlich mag es für Sie da eine Sonderlocke geben, aber dies ist die offizielle Auskunft.)
Autor miguhamburg1
 - 14. Februar 2013, 23:30:44
F_K, wie gut, dass Sie Reservist sind. Allein mit Vorschriftenreiterei und engster Auslegung kommen Sie in der aktiven Praxis häufig nicht weiter.

Insofern sind Ihre als praktische Probleme deklarierten Aspekte eben so nicht in jeder Liegenschaft Realität. Weil die dortigen Gegebenheiten solche Übernachtungen auch zulassen, zumal am Wochenende. Und dafür sind in der Tat die eigenen Spieße und Chefs die richtigen Ansprechpartner, die so etwas entscheiden.
Autor Afwjan
 - 14. Februar 2013, 23:02:00
Nach meiner Erfahrung muss ein Soldat, der zu Besuch in einer anderen Kaserne ist (privat) auch dafür Zahlen.
Einfach mal zum Spieß gehen und mit ihm sprechen. Vielleicht findet sich ja auch eine kostenfreie Lösung mit ihm. ;)
Autor F_K
 - 14. Februar 2013, 22:01:10
Zitatkeine eigenen Erfahrungen haben.

Ich selber habe immer dienstlich in Kasernen geschlafen - durfte aber z. B. der Diskussion um die Übernachtung von zivilen Gästen bzw. Reservisten (ohne DVag) für den Tag der FschJg zwischen zwei aktiven (Stabs-) Offizieren der Schule live erleben - und da hatte der Stab schon eine Entscheidung herbeigeführt.

Insoweit kenne ich einige der Grundlagen und auch die Umsetzung in der Praxis am Beispiel.

Ich wollte lediglich auch auf einige der praktischen Probleme hinweisen - ohne Einzelstube ist es halt schwierig.

Ansonsten hat KlausP natürlich Recht - der Spieß klärt alle Details.
Autor KlausP
 - 14. Februar 2013, 21:22:23
Genau deshalb soll die TE ja auch mit ihrem Spieß reden, weil das Organisatorische eben in jeder Liegenschaft anders geregelt ist.
Autor miguhamburg1
 - 14. Februar 2013, 21:20:12
Ich entnehme Ihrer Zuschrift und der damit verbundenen Intention lediglich, dass Sie mit diesen Dingen keine eigenen Erfahrungen haben. Dabei ging es mir überhaupt nicht um die Regelung etwaiger finanzieller Angelegenheiten, die sich aus so einer Quartiersgewährung ergibt.
Autor F_K
 - 14. Februar 2013, 20:42:26
@ Miguhamburg:

An was Sie glauben oder was Sie glauben, spielt hier keine Rolle.

Die Vorgaben für die finanzielle Vergütung von Übernachtung von Soldaten für NICHTdienstliche Zwecke sind ziemlich eindeutig.
Wenn Sie da einen neuen Erlass aus dem Ärmel schütteln können - bitte (mit Quelle).
Autor miguhamburg1
 - 14. Februar 2013, 20:29:57
F_K, ich glaube nicht, dass Sie als Disziplinarvorgesetzter mit so einem Fall bereits zu tun hatten ...
Autor F_K
 - 14. Februar 2013, 20:20:34
... und die Unterkunft (und ggf. Verpflegung) muss ja auch bezahlt werden.
Dazu kommen dann die praktischen Herausforderungen (Einzelstube? Sanitäräume / Geschlechter usw).
Autor KlausP
 - 14. Februar 2013, 17:36:27
Zitat von: Lidius am 14. Februar 2013, 17:29:53
Klaus, alles was du zitiert hast geht aber eher in Richtung ziviler Besuch, oder? Hier gehts ja um nen Soldaten

Da steht eben nur allgemein "Besucher". Auch ein Soldat aus einer anderen Kaserne oder einer anderen Einheit ist im Grunde genommen ein "Besucher" in meiner Kompanie und als Spieß möchte ich das schon vorher wissen. Deshalb schrieb ich ja auch:

ZitatEinfach mal den Spieß ansprechen.

In unterschiedlichen Einheiten gibt es dazu auch unterschiedliche Regelungen, die ZDv 10/5 gibt ja nur den Grundsatz wieder.
Autor miguhamburg1
 - 14. Februar 2013, 17:32:08
Dann entfällt gaz einfach das zusätzliche Erfordernis, die relevanten Vorgaben ZDv 70/1 zu berücksichtigen.
Autor Lidius
 - 14. Februar 2013, 17:29:53
Klaus, alles was du zitiert hast geht aber eher in Richtung ziviler Besuch, oder? Hier gehts ja um nen Soldaten
Autor KlausP
 - 14. Februar 2013, 17:06:17
ZitatDie frage ist nun, ist es irgendwo geregelt wann er mich in der Kaserne besuchen darf und wann nicht?

Die allgemeine Besuchsregelung steht in der ZDv 10/5, Ziffer 309:

Zitat309. Die Soldaten dürfen private Besuche innerhalb der Unterkünfte empfangen. Die
Besuchszeit endet eine halbe Stunde vor Beginn der Nachtruhe. Der Vorgesetzte, der für
die betroffene Unterkunft zuständig ist, entscheidet über Ausnahmen und regelt das Nähere.

Ist es generell ein Problem wenn er ein verlängertes Wochenende hat und ich im Dienst bin das er diese zeit dann trotzdem bei mir in der Kaserne unterkommt?

Da entscheidet der zuständige Vorgesetzte (ZDv 10/5, Ziffer 310:

Zitat310. Gästen von Bundeswehrangehörigen oder von Einheiten der Bundeswehr kann
die Erlaubnis zur Übernachtung in der Gemeinschaftsunterkunft erteilt werden. Hierfür
gelten die Voraussetzungen der Wohnerlaubnis für Nichtangehörige der Bundeswehr
gemäß ZDv 70/1 ,,Die Liegenschaften der Bundeswehr" (Anhang Teil A, Anlage 2,
Buchstaben E und F).

Einfach mal den Spieß ansprechen.
Autor Fantasy12
 - 14. Februar 2013, 16:37:18
Guten Tag,

in meiner jungen Bundeswehr-Karriere bin ich schon oft versetzt worden.
Mein Freund und ich mussten deswegen (weil es wenn beide sehr weit pendeln sehr teuer ist) unsere Wohnung aufgeben.
Nun bin ich an einem neuen Dienstort, soll da auch bleiben.
Die frage ist nun, ist es irgendwo geregelt wann er mich in der Kaserne besuchen darf und wann nicht?
Ist es generell ein Problem wenn er ein verlängertes Wochenende hat und ich im Dienst bin das er diese zeit dann trotzdem bei mir in der Kaserne unterkommt?
Er ist auch Soldat, bei ihm war ich schon sehr oft unter der Woche oder auch am Wochenende wenn er Dienst hatte. Sonst würden wir uns ja gar nicht mehr sehen, so ganz ohne Wohnung.
Würde mich nur gerne informieren, wie das genau offiziell geregelt ist...

Danke im voraus,

Fantasy12