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Autor AlexandraS
 - 17. Februar 2013, 13:25:06
Da stehen ja nur der Bruttolohn, Steuern, Soli und Beiträge zur privaten KV und PV drauf.
Autor AriFuSchr
 - 17. Februar 2013, 13:20:10
ZitatJa gut, aber wenn die Übergangsbeihilfe nun niedriger war als der Freibetrag, dann ist das ja quasi schon verrechnet oder muss ich die Übergangsbeihilfe dann nochmal extra auflisten in der Steuererklärung?

wenn die Übergangsbeihilfe insgesamt niedriger war als der Freibetrag, dann bleibt keine steuerpflichtige Übergangsbeihilfe übrig -

Schau bitte mal auf die Lohnsteuerbescheinigung des Besoldungsamtes welche Daten da drauf stehen.
Autor AlexandraS
 - 17. Februar 2013, 13:14:58
Ja gut, aber wenn die Übergangsbeihilfe nun niedriger war als der Freibetrag, dann ist das ja quasi schon verrechnet oder muss ich die Übergangsbeihilfe dann nochmal extra auflisten in der Steuererklärung?
Autor AriFuSchr
 - 17. Februar 2013, 13:09:46
E- und Z-Scheine haben lediglich auf die Höhe der Übergangsgebührnisse Auswirkungen. Der Freibetrag in Höhe von 10.800,-- € wird von den tatsächlich gezahlten Übergangsgebührnissen abgezogen und der Rest versteuert.
Autor AlexandraS
 - 17. Februar 2013, 12:59:19
ja, das mit dem Freibetrag für die Übergangsbeihilfe ist bekannt. Wird dieser allerdings automatisch abgezogen? Da durch den Z-Schein der Betrag ja eh unter dem Freibetrag lag`?
Autor AriFuSchr
 - 17. Februar 2013, 12:36:56
Auch noch wichtig: Bei Dienstantritt vor dem 01.01.2006 in der Bundeswehr und Ausscheiden nach dem 01.01.2009, ergibt sich durch das Jahressteuergesetzes 2009 weiterhin ein Freibetrag von 10.800,- Euro bei der Zahlung der Übergangsbeihilfe.
Autor AriFuSchr
 - 17. Februar 2013, 12:16:49
so, habe wie versprochen mal drüber gesehen.

Unter den erweiterten Annahmen daß die vorgenannten Monatswerte multipliziert mit 12 auch die Jahreswerte ergeben und keine Freibeträge etc. auf der Lohnsteuerkarte sind, ergiben sich wie vom Bullen bereits ermittelt jährliche Bruttoeinnahmen von 34.800 €. Wenn man weiter annimmt, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt und man hieraus die entsprechenden Beiträge für die RV,KV,PflV,AlV in die Berechnung der Vorsorgeaufwendungen einbezieht, die übrigen Pauschbeträge für SA und WK einrechnet und aus den genannten Bruttolöhnen die Jahressteuerabzüge ermittelt und anrechnet, komme ich auf eine Nachzahlung von 1.441,00 € bei der Einkommensteuer und von 123,85 € beim SolZ.

Natürlich unter dem Vorbehalt der Richtigkeit der vielen Annahmen in meiner Berechnung.

Der Grund für die Nachzahlung liegt darin, daß der Grenzsteuersatz durch die Zusammenrechnung der beiden Einkommensquellen auf 31,58 %  ansteigt (Progression) und die einbehaltenen Steuerbeträge bei der Steuerklasse VI (schau Dir da mal das Verhältnis von Bruttolohn zur Lohnsteuer an) damit nicht ausreichen, um die Steuerschuld abzudecken.

Leider, so iss das in IduLa mit der Steuer  :o



Autor AlexandraS
 - 17. Februar 2013, 10:21:58
Hallo,
danke dir. Ja ich werde das mal fertig machen und Ende Mai abgeben und zur Not beim Finanzamt selbst nochmal nachfragen.
Autor BulleMölders
 - 17. Februar 2013, 09:59:59
Ich habe das mal grob mit den Zahlen die vorliegen durchgerechnet

Übergangsgebührnisse:
Monatliche Lohnsteuer: 275 Soli: 15,17 macht jährlich einen Steuerabzug von 3310,92

Ausbildung:
Monatliche Lohnsteuer: 81,58 Soli: 0,11 macht jährlich 980,28

Bei angenommenen Jahreseinnahmen von 34800 ( 12x2000 plus 12x700) kommt eine Einkommensteuer von 7181 und ein Soli von 395,50 heraus.

Würde eine Nachzahlung von Einkommensteuer 2912,04 und Soli von 212,14

Da sind natürlich Werbungskosten und sonstige möglichen Abzüge noch nicht berücksichtig.
Wenn man davon ausgeht, das diese über den Pauschbeträgen liegen, dann kann es mit der errechneten Nachzahlung schon stimmen.

So kann man sich auf den ersten Blick im Steuerrecht täuschen.

Autor AlexandraS
 - 17. Februar 2013, 08:46:32
Hallo das mit dem anschauen wäre echt nett.
Autor AriFuSchr
 - 16. Februar 2013, 19:47:32
sehe ich mit meinem Bauchgefühl auch so, da muß mit den Angaben zum steuerlichen Einkommen noch ein Fehler in der Berechnung sitzen.

Ich habe nur heute keine Zeit mehr. Würde mir das morgen mal näher anschauen...
Autor BulleMölders
 - 16. Februar 2013, 18:37:59
Bei den Einkünften durfte keine so hohe Nachzahlung raus kommen.
Da Mühe irgendwo ein Fehler sein.
Entweder hast du nicht alle Daten richtig eingegeben oder einer der "Arbeitgeber" hat bei der Berechnung der Lohnsteuer einen Fehler gemacht.
Sind den bei beiden Einkünften entsprechende Lohnsteuern bescheinigt und wenn ja auch in der richtigen hohe?
Das kannst du mit den zahlreich im Netz verfügbaren Brutto/Netto Rechnern nachprüfen.
Ansonsten noch mal alles neu in das Programm eingeben und neu Berechnen lassen.

Gesendet von meinem Nexus 7 mit Tapatalk 2
Autor AlexandraS
 - 16. Februar 2013, 13:11:48
Ich danke euch trotzdem für den Versucht.

Die Übergangsgebührnisse sind höher als die Ausbildungsvergütung.
Ubergangsgebührnisse ca. 2200 Euro Brutto Steuerklasse 1
Ausbildungvergütung:700 Euro Brutto Steuerklasse 6
Autor BulleMölders
 - 16. Februar 2013, 13:05:46
Die Übergangsgebührnisse sind keine Versorgungsbezüge im Steuerrechtlichen Sinn.
Die Frage ist, welche der beiden Einnahmen sind höher das laufende Gehalt aus der Ausbildung oder die Übergangsgebührnisse.
Eine weitere wichtige Frage wäre, sind weitere Einnahmen vorhanden für die eventuell bisher noch kein Steuerabzug vorgenommen worden ist.

So wie die Schilderung bisher ist, dürfte es eigentlich nicht zu einer so hohen Nachzahlung kommen.

Es ist aber wie schon gesagt wurde mit den wenigen Fakten schwer das zu beurteilen.




Autor justice005
 - 16. Februar 2013, 12:57:33
Ach so, ich dachte, es ginge um Deine Steuern.

Dann kann ich dir auch keinen besseren Tip geben als die anderen. Eine Nachzahlung ist theoretisch durchaus möglich. Genaueres kann wohl nur ein Steuerberater sagen, insbesondere, was man beispielsweise absetzen kann...