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Autor wolverine
 - 23. Februar 2013, 22:39:24
Ich sehe das mit der Schadlosstellung gar nicht so optimistisch. Fakt ist, dass der ursprüngliche Einberufungsbescheid aufgehoben wurde und er ab diesem Tag wieder seiner normalen Erwerbstätigkeit nachgehen konnte und keinen Dienst mehr geleistet hat. Da es keinen Anspruch auf Wehrdienstleistung gibt, sehe ich den "Schaden" nicht. Und wenn Vertrauensschutz bestehen sollte, müsste man die Bw-Leistungen mit den Zivilleistungen gegenrechnen. Man kann ja nicht USG-Leistungen zahlen wenn er  zivil gearbeitet oder Ersatzleistungen bekommen hat.

Und zur Frage: einfach die WÜ fortsetzen geht nicht. Dazu bräuchte es einen neuen Einberufungsbescheid. Ob seitens der Einheit noch Interesse an derDienstleistung besteht, steht auf einem anderen Blatt. Und gegen eine "Nicht-Einladung" steht kein Rechtsmittel zu.
Autor justice005
 - 23. Februar 2013, 16:04:40
§ 17 Absatz 3 SG lässt darauf schließen, dass Sie außerhalb des Wehrdienstverhältnisses Mist gebaut haben. Vielleicht eine Straftat? Steht etwas in Ihrem Führungszeugnis?

Wie auch immer, eine ausführliche Begründung, warum Sie entlassen wurden, steht ja schließlich in der Beschwerdebegründung. Wenn Sie uns diese Informationen nicht geben wollen, dann ist das Ihre Sache, aber vermutlich hat hier keiner Lust, Ihnen im Rahmen eines Rätselratens weiterzuhelfen. Die Beschwerde war ja erfolgreich, und offensichtlich sind Sie ja auch anwaltlich vertreten. Dann soll sich der Anwalt auch darum kümmern. Der wird schlie´lich dafür bezahlt.

Interessant wäre vor allem auch die Frage, warum die Entlassung aufgehoben wurde. Form- und Verfahrensfehler? Oder waren Sie tatsächlich unschuldig? Auch diese Frage können Sie sich selbst beantworten, wenn Sie die Beschwerdebegründung lesen.

Autor Lidius
 - 23. Februar 2013, 15:31:14
Du hattest doch vor etwa einem Jahr hier schonmal geschrieben. Damals ging es um die Probleme die du mit deinem FwRes hattest (http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=36214). Warum hast du denn damals nie was von diesem Bescheid erwähnt? Du musst doch damals schon gewußt haben, das du etwa drei Monate vorher entlassen wurdest.

Es ist halt schwierig hier zu helfen, wenn irgendwelche Informationen fehlen, oder wie in diesem Fall erst ein Jahr später auftauchen...
Autor JägerStUffz
 - 23. Februar 2013, 15:23:51
"Mit Bescheid der SDBw - Dezernat IV 1 vom 09.11.2011 wurden Sie gem. §75 Abs. 1 Nr. 5 SG mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen die Verfügung zugestellt wurde aus der Dienstleistung entlassen. Sie hätten durch Ihr Verhalten in und außerhalb des Dienstes gegen ihre Dienstpflichten aus §17 Abs. 3 SG verstoßen und dadurch nachhaltig die militärische Ordnung der Truppe gefährdet."

"Wegen weiterer Einzelheiten und neuen Kenntnissen zu Einzelheiten des Sachverhalts und Einblick in ihre Personalunterlagen
1. Hebe ich den oben genannten Bescheid auf
2. Die Kosten es Verfahrens trägt die Bundesrepublik Deutschland
3. Die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes war notwendig."


Ich habe nie etwas gemacht. Es wurde nur von verschiedenen Rekruten behauptet, das ich in der Ausbildung sie etwas zu hart ran genommen hätte und sie teilweise angeschrien hätte. 
Autor justice005
 - 23. Februar 2013, 14:43:14
Der tolle § 17 SG - wie du so schön sagst - hat jede Menge Absätze, die auch die unterschiedlichsten Dinge regeln. Das einzige, was er nicht regelt, ist die Beendigung einer Wehrübung. Daher würde mich brennend interessieren, was erstens überhaupt passiert ist und zweitens, auf welcher Basis die Wehrübung beendet wurde.

Ungeachtet dessen stimme ich Tommie zu. Wenn der Beschwerde stattgegeben wurde, wirst du so gestellt, als wäre die Wehrübung regulär verlaufen. Das bedeutet, du bekommst auch noch alle Gelder, die du bekommen hättest, wenn die Wehrübung nicht abgebrochen worden wäre.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdebescheid hat damit nichts zu tun. Diese regelt nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche aber bedeutungslos sind, sofern du keinen Anwalt engagiert hast.

Der Beschwerdebescheid ist aber die Rechtsgrundlage, um eine Nachzahlung des Wehrsoldes etc. zu veranlassen.

Autor Tommie
 - 23. Februar 2013, 14:16:30
Wenn die Wehrübung "gewaltsam beendet" wurde, sind eventuell auch noch Forderungen an die USB offen, da jan dann der E.-Bescheid geändert wurde, etc.! So etwas wird dann immer so abgehandelt, dass man Sie finanziell so stellt, als wäre die Wehrübung mit Urlaub oder FvD oder KzH zu Ende gegangen, sprich Nachberechnung aller möglichen Forderungen durch die USB und das BwDLZ und Auszahlung! Eine Fortsetzung der Wehrübung nachdem das auf dem urspünglichen Einberufungsbescheid aufgedruckte Datum bereits überschritten ist, wird wohl eher nicht stattfinden ;) !
Autor ulli76
 - 23. Februar 2013, 14:13:31
Ich nehme mal an, dass die WÜ unter regulären Bedingungen jetzt auch schon beendet gewesen wäre? Dann kannst du natürlich nicht einfach so wieder in der Kaserne auftauchen.

In dem Beschwerdebescheid müsste doch auch noch irgendwas zur Kostenregelung stehen?
Autor Tommie
 - 23. Februar 2013, 14:12:01
Wenn die Entlassung nach § 17 SG rechtens gewesen wäre, hätte man Sie auf jeden Fall von einer eventuell vorhandenen Beorderung abgelöst und auf Ihrer Personalakte den "schwarzen Reiter" gesetzt, der dafür gesorgt hätte, dass man Sie nie wieder zu einer Reservedienstleistung einberuft! Nachdem diese Kuh vom Eis ist, können Sie also nach wie vor zu Reservedienstleistungen herangezogen werden und brauchen nicht mehr zu befürchten, dass Sie "raus" sind!

Wie im konkreten Einzelfall mit der "unterbrochenen" Wehrübung fortgefahren wird, entzieht sich meiner Kenntnis, aber sie dürften den Wehrsold und eventuelle Leistungszuschläge, das Verpflegungegeld für die Tage, an denen Sie nicht an der Truppenverpflegung teilgenommen haben, auf jeden Fall erhalten, quasi so, als wären Sie ab dem tag, an dem man die Wehrübung für beendet erklärt hat, "KzH" gewesen! Hier würde ich an Ihrer Stelle aber auf jeden Fall nochmal beim BAPersBw nachhaken und mich kundig machen!
Autor JägerStUffz
 - 23. Februar 2013, 13:04:37
Hallo,

ich wurde während einer Wehrübung wegen des tollen §17 SG aus der Dienstleistung entlassen. Aufgrund meiner Beschwerde hat sich dann das BAPersBW eingeschaltet und meiner Beschwerde zugestimmt und hat, nach Prüfung, meine Entlassung für rechtswidrig erklärt und aufgehoben.

Das ganze hat ein Jahr gedauert.

Gehe ich jetzt wieder in die Kaserne und sage dort, das ich meine Wehrübung fortsetzen möchte, oder wie gehe ich jetzt vor?