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Autor Chakou
 - 14. März 2013, 19:14:48
so wieder zu hause. hier war ja mal was los und das alles wegen einem FS :P.
Autor Rafael1988
 - 14. März 2013, 13:23:49
mann oh mann, jetzt wird echt ein bissl crazy. habe diese sperrfrist erhalten für 16 monate, danacht stellt man in der fs stelle einen antrag auf neuerteilung der fahrerlaubnis. dann entscheidet die fs stelle ob man eine mpu machen sollte oder nicht, hängt von der schwere des vergehens ab. ich wartete ca. 1 monat und dann habe ich erst erfahren, dass ich eine mpu machen muss.
Autor Firli
 - 14. März 2013, 13:17:12
Nein, ihre Fahrerlaubnis ist für immer weg wenn sie diese nicht neu beantragen. Und das frühestens nach 16 Monaten und einer MPU! Die Formulierung ist einfach falsch!
Autor Rafael1988
 - 14. März 2013, 13:16:09
genau, wo ist das problem? es steht im strafbefehl, dass ich den entzug der fahrerlaubnis für 16 monate hatte und diese danach neu beantragen kann, mehr nicht!
Autor Firli
 - 14. März 2013, 13:13:31
Geht wohl schlicht um den Faktor das er nach 16 Monaten nicht automatisch seine Fahrerlaubnis zurückerhält sondern sie nach 16 Monaten neu beantragen kann.
Autor F_K
 - 14. März 2013, 13:09:54
@ wolverine:

Zuerst hat Rafael von einem "Fahrverbot für 16 Monate" gesprochen - ist nunmehr geklärt.
Nun "besteht" er darauf, dass "die Fahrerlaubnis für 16 Monate entzogen wurde" - diese Formulierung ist ebenfalls falsch.
Autor wolverine
 - 14. März 2013, 13:07:15
Bin ich blöd oder finde ich gerade Euren Dissens nicht?  :-\
Autor F_K
 - 14. März 2013, 13:03:05
@ Rafael:

Wiki ist natürlich keine Quelle, aber:

ZitatDurch Strafbefehl können nur Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB geahndet werden.

Als Rechtsfolgen der Tat kommen gemäß § 407 Abs. 2 StPO in Betracht:

Geldstrafe
Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB)
Fahrverbot (§ 44 StGB)
Verfall (§ 73 StGB)
Einziehung (§ 74 StGB)
Vernichtung (nur in strafrechtlichen Nebengesetzen vorgesehen)
Unbrauchbarmachung (§ 74d StGB)
Bekanntgabe der Verurteilung (z. B. § 183 Abs. 2, § 165, § 200 StGB)
Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 OWiG)
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), wenn die Sperre für die Wiedererteilung gemäß § 69a StGB nicht mehr als zwei Jahre beträgt.
Absehen von Strafe (§ 60 StGB).

Ich glaube kam, dass hier ein Staatsanwalt / Amtsanwalt falsch formuliert und dann ein Richter diese falsche Formulierung übersieht - schließlich ist es ein Massendelikt - und da kommen Formulare zum Einsatz.

Allein die "angebliche Formulierung" ist Schwachfug - eine Erlaubnis kann man einziehen - aber eben nicht für einen Zeitraum.
Autor Rafael1988
 - 14. März 2013, 12:56:24
so, gerade im strafbefehl noch mal nachgeschaut und es steht entzug der fahrerlaubnis für 16 monate! ja es stimmt fürhrerschein eingezogen, vernichtet, neu beantragt usw, aber im strafbefehl steht es so. natürlich ist es kein fahrverbot.
Autor F_K
 - 14. März 2013, 12:50:51
Zitatentzug der fahrerlabnis für 16 monate

Ebend NICHT.

Deine Fahrerlaubnis wurde ENTZOGEN (quasi für "ewig" - da war "weg"),
Dein Führerschein wurde EINGEZOGEN und VERNICHTET,
weiterhin wurde eine SPERRE für eine NEUausstellung einer Fahrerlaubnis verhängt und
als Auflage eine MPU verlangt.

Sprich: Frühestens nach 16 Monaten und MPU durftest Du eine NEUE Fahrerlaubnis beantragen.

... dies ist ein völlig anderes Konzept als ein Fahrverbot (für 1 Monat), wo man halt einen Monat nicht fahren darf - dann aber genau den gleichen Führerschein  ZURÜCKBEKOMMT und die Fahrerlaubnis als solche NIE ENTZOGEN war.
Autor Rafael1988
 - 14. März 2013, 12:23:42
 ;D habe sie recht, entzug der fahrerlabnis für 16 monate, aber wir wussten doch alle was gemeit ist!
Autor F_K
 - 14. März 2013, 12:18:29
.. dann auch noch hier einmal:

Zitat16 monate fahrverbot

NEINNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNN

weil:

ZitatDas Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine Nebenstrafe, die neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden kann, wenn jemand eine Straftat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Das Fahrverbot kann mit einer Dauer von
Zitat1 Monat bis zu 3 Monaten
verhängt werden.

ZitatDie Entziehung einer Fahrerlaubnis ist in Deutschland nach dem Verwaltungs- bzw. Strafrecht geregelt.

ZitatAuch nach Ablauf einer etwaigen Sperre (siehe unten) wird die Fahrerlaubnis nicht automatisch neu erteilt, sondern muss vom Betroffenen neu beantragt werden. Die Regelungen sollen die Sicherheit des Straßenverkehrs vor ungeeigneten und somit potentiell gefährlichen Teilnehmern schützen.
Autor christoph1972
 - 14. März 2013, 12:03:27
Zitat von: schlammtreiber am 14. März 2013, 11:52:42
Zitat von: christoph1972 am 14. März 2013, 11:45:21
Wer ist denn how to hell die ominöse Alte mit der Warze? Ist das wieder so ein running Gag der GAF? :-[

Die alte Wahrsagerin mit der Glaskugel  ;)

Vor die Stirn schlag Für die Begriffsstutzigen wie mich: Es liegt in Gottes Hand, ähm, in der Hand des RB  ::)

Autor Rafael1988
 - 14. März 2013, 12:01:54
at christoph1972,
na wenn es in der schule niemanden interessiert ob man richtig schreibt oder nicht ist es doch logisch. bei mir hat in der wirtschaftsfachoberschule keinen mehr interessiert ob ich strasse oder straße schrieb, denn es zählte nur noch ausdruck und inhalt. und so wird es fast überall sein, aber ist auch verwirrend, in meiener schulzeit gab es 3 oder 4 rechtschreibreformen????? hab aber auch alles mitgenommen, von hauptschule bis studium  ;D.
Autor schlammtreiber
 - 14. März 2013, 11:52:42
Zitat von: christoph1972 am 14. März 2013, 11:45:21
Wer ist denn how to hell die ominöse Alte mit der Warze? Ist das wieder so ein running Gag der GAF? :-[

Die alte Wahrsagerin mit der Glaskugel  ;)