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Autor Ralf
 - 23. März 2013, 12:32:29
Zitat von: Orwiss am 23. März 2013, 12:21:30
Also willst du mir sagen das die Bundeswehr-Karriere Beratung mich anlügt . Ich habe gestern bei meinem Karrierecenter angerufen und diese NEUE reglung wurde mir bestätigt
Ich habe nicht gesagt, dass sie dich anlügt, aber es gibt da nunmal mehrere Möglichkeiten:
1. Dieser von mir zitierte (relativ unbekannte) Erlass war dem Berater nicht bekannt.
2. Es gibt wirklich einen brandneue Erlass.
3. Du hast -wie Ulli schon schrieb- die Frage nicht ganz genau gestellt.
Alles Dinge, in den Bereich des möglichen fallen und nichts mit belügen zu tun haben.
Wenn aber jemand so wie du hier auftritt und gleich mit "an alle Besserwisser" auftritt und meint, hier den ach so tollen Wissensträger heraushängen zu lassen und als Quelle ein Gespräch anführt ohne eine valide Quelle zu haben, muss sich nicht wundern, wenn er Gegenwind bekommt. Wie man in den Wald hinruft, so schallt es heraus. Das lässt Kinderstube vermissen.
Du hättest dein "Wissen" aber auch anders verpacken können. Beispiel?
"Hallo Leute, ich hab gestern ein Gespräch mit einem Berater gehabt, er hat mit gesagt, es gäbe eine ganz neue Regelung, dass...Kennt die jemand?"
Und schon hättest du als seriöser Fragesteller dagestanden, mit dem man solche Sachen diskutieren kann.
Autor ulli76
 - 23. März 2013, 12:23:48
Sicher,dass du die richtige Frage gestellt hast?
Also es geht um das vorzeitig Beenden eines FWDL, nicht das reguläre Ende eines FWDL 7?
Autor Orwiss
 - 23. März 2013, 12:21:30
Also willst du mir sagen das die Bundeswehr-Karriere Beratung mich anlügt . Ich habe gestern bei meinem Karrierecenter angerufen und diese NEUE reglung wurde mir bestätigt
Autor Ralf
 - 23. März 2013, 07:42:38
Als "Besserwisser" sage ich dir dennoch, dass das nicht geht und ich kann dir auch eine belastbare Quelle nennen:
BMVg WV I 5 vom 18.08.2011.
Zitat:
ZitatMit Bezugserlass 1. habe ich darauf hingewiesen, dass eine Mehrfachableistung des neuen Freiwilligen Wehrdienstes der Struktur dieser Wehrdienstart widerspricht.
23 Monate sind demnach für diesen Dienst die Obergrenze. Eine Mehrfachableistung innerhalb dieser zeitlichen Vorgabe ist möglich.

Von dieser Regelung ist der Personenkreis ausgenommen, der entsprechend den Regelungen des § 61 Absatz 2 Wehrpflichtgesetz auf eigenen Wunsch den Dienst innerhalb der Probezeit beendet oder von seinem Truppenteil entlassen wird. Er steht für eine erneute Einplanung nicht zur Verfügung.
Somit bist wohl nun du der Besserwisser.
Autor MarcAurel
 - 22. März 2013, 23:20:10
Zitat von: Orwiss am 22. März 2013, 22:57:54
Das ist die Facebookseite von der Karriereberatung der Bundeswehr. Ich habe denen einen nachicht geschrieben und die meinten das es geht

Mit Belegen? Ist ja irre. Kann ich mir so aber nicht vorstellen. Da muß doch ein erneuter Einstellungstest stattfinden. Zumindest muß Bedarf da sein.
Autor Orwiss
 - 22. März 2013, 22:57:54
Das ist die Facebookseite von der Karriereberatung der Bundeswehr. Ich habe denen einen nachicht geschrieben und die meinten das es geht
Autor MarcAurel
 - 22. März 2013, 22:53:49
Autor Orwiss
 - 22. März 2013, 22:51:46
Bundeswehr Karriere-Team
Autor MarcAurel
 - 22. März 2013, 22:45:27
Quelle?
Autor Orwiss
 - 22. März 2013, 22:31:31
Nur mal an alle besserwisser hier ,


Wer den neuen FWDL geleistet hat und während seiner Probezeit den Dienst vorzeitig beendet hat ( von selbst gekündigt ) . Hat die Chance seine Restdienstzeit noch abzuleisten.