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Zusammenfassung

Autor christoph1972
 - 17. April 2013, 14:57:36
@ulli76 mea culpa, mea culpa, mea maxima culpa  :-[

Richtigerweise der Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SVG

Für die Übernahme der Heilbehandlungskosten hätte er den von mir geposteten Antrag bei seinem zuständigen Versorgungsamt stellen müssen. Wahrscheinlich hat er brav seine GKV-Karte genutzt!?

Nur kurz zum Verständnis, der TE ist ehemaliger GWDL. Er behauptet im GWDL eine WDB erlitten zu haben. Die WDB soll ein nicht erkannter Diskreter Labrumeinriss anterior-superior links sein.

Ein Antrag auf Anerkennung der WDB ist während der Dienstzeit nicht gestellt, allerdings wurde er als Heilbehandlungsbedürftig entlassen. WDB-ursächlich soll ein Unfall (!?) sein. Ein Unfallbericht wurde nicht aufgenommen.

Jetzt möchte er a.) feststellen lasse, dass eine WDB vorliegt,

mit der Folge:

b.) die Kosten der Heilbehandlung ersetzt zu bekommen, die die Krankenkasse nicht trägt!?
c.) eine Rente beziehen!?

Als zuständiger SB beim Versorgungsamt wäre ich begeistert ...  :-\
Autor ulli76
 - 17. April 2013, 14:06:33
Das was du verlinkt hast, ist nicht der WDB- Antrag.
Autor christoph1972
 - 17. April 2013, 14:03:12
Also der mir bekannte WDB-Antrag (siehe Anhang) sieht da mehr Angaben vor.

[gelöscht durch Administrator]
Autor ulli76
 - 17. April 2013, 13:51:44
Die ganzen Daten zu bisherigen Behandlungen muss er ja gar nicht ausfüllen.

Der Antragsteller muss lediglich Teil A (Unfallhergang) und B (Schweigepflichtsentbindung) ausfüllen.

Natürlich wird bei dieser Fragestellung auch der CT-Befund bzw. die entsprechenden Bilder gebraucht. Das MRT ist dem CT bei bestimmten Fragestellungen unterlegen.

Eine der Fragen (und in meinen Augen die entscheidende) ist doch folgende: Stimmt der Befund des ersten Radiologen oder nicht.
Hat der 2. Radiologe (also der nach der Bw-Zeit) auf den ersten Bildern was anderes gesehen als der erste Radiologe oder hat der lediglich auf den neuen Bildern keine Zyste, sondern den Riss gesehen?
Eine weitere Frage wird im Verlauf des Verfahrens noch sein, ob die Beschwerden überhaupt zum Schaden passen.
Autor christoph1972
 - 17. April 2013, 13:39:28
@ulli Da habe ich wohl etwas zu weit gedacht bzw. für mich selbstverständliche Dinge vorausgesetzt.

In dem Antrag auf nachträgliche WDB müssen die während der Bundeswehrzeit erfolgten Behandlungen mit Bezug auf die vermutete WDB eingetragen werden. Das geht nur mit den Daten aus Andernach. Wer schreibt sich als Wehrpflichtiger, geschweige denn als SaZ oder BS alle Daten auf?

Für mich ist klar, dass ich die Bilder/CD/DVD nur beim Radiologen erhalte und nicht aus Andernach. Bei den Größen der Bögen bzw. Folien dürften eine Mikroverfilmung auch eher kontraproduktiv sein.

Wenn sich auf dem MRT aus der Bundeswehrzeit, ein CT dürfte da wohl weniger aussagekräftig sein, kein Anhaltspunkt für die "diskrete" Muskelfaser-Verletzung finden läßt, ist der WDB-Antrag schon erledigt. Persönlich würde ich den Weg wählen, erstmal das MRT aus der GWDL-Zeit einem Radiologen zur Befundung vorlegen. Wenn der feststellen kann, die in Rede stehende Verletzung war zu erkennen, stelle ich den WDB-Antrag.

Stellt der Radiologe des Vertrauens allerdings fest, auf den MRT-/CT-Bildern aus der GWDL-Zeit ist kein Hinweis feststellbar, hat sich die Erfolgsaussicht des WDB-Antrages in Luft aufgelöst. Es fehlt eben am notwendigen Nachweis, des inneren Sachzusammenhangs zwischen behaupteter WDB und den Befunden aus der Zeit des GWDL. Dann erspar ich mir den Antrag auf WDB.

Ich habe mich da gerade noch mal mit einer Kollegin kurzgeschlossen, die beim Versorgungsamt Kontakte zu den SBlern hat, die hier die Anträge bearbeiten. Ohne hinreichenden Nachweis des Bestehens einer Fehldiagnose oder -behandlung während des GWDL ist eine Anerkennung so gut wie ausgeschlossen.

Ich mußte mich vor kurzem von einem mir sehr geschätzten Prof. für Radiologie sagen lassen, MRT-Bild ist nicht gleich MRT-Bild, auch wenn es die selbe Region abbildet. Das hängt wohl im wesentlich mit der - ich nenne es untechnisch - Auflösung der Signale und Signalverarbeitung und der Aufnahmelage sowie der Feldstärke der Magnetspulen ab. Das Radiologen-Fachchinesisch kriege ich nicht mehr auf die Reihe.

Hintergrund war ein "Kunstfehler-Schlichtungsverfahren", wegen eines Interpretationsfehlers von MRT-Bildern.

Zivilrechtlich wegen eines "Kunstfehlers" zu klagen, erfordert viel Zeit, Nerven und auch Geld. Die Haftpflichtversicherer fahren da die "Zermürbungstaktik". Je länger ich als Versicherer das Verfahren hinziehe, desto eher läßt sich die Gegenseite auf einen Vergleich ein.
Autor ulli76
 - 17. April 2013, 12:20:31
@Christoph: In deinen Ausführungen stimmt einiges nicht.

1. Antrag auf WDB beim Versorgungsamt stellen- das ist soweit richig.

Die Kopie der kompletten Akte aus Andernach wird er nicht so einfach bekommen. Außerdem wird es das CT und MRT vermutlich eh schon auf CD geben. Das einscannen von ausgedruckten Bildern und dann Brennen auf CD wird ihm in diesem Fall nicht wesentlich weiterhelfen- das scheitert alleine schon an der Qualität von Bildern und Scan. Die Ausdrucke sind nicht zur Diagnostik (und erst recht nicht bei diskreten Befunden geeignet). Die Bilder (als CD oder vom CT die Folie) werden ohnehin nicht in der G-Akte archiviert, sondern dem Patienten mitgegeben. Sollten die verloren gegangen sein ist das auch kein Problem, da die Bilder beim anfertigenden Radiologen archiviert werden müssen.
Im Laufe des Verfahrens wird die komplette Kopie der G-Akte sowie wichtige Befunde ohnehin automatisch angefordert.

Die WDB wird anerkannt, wenn nachweisbar ist, dass der Schaden entweder durch eine wehrdiensteigentümliche Tätigkeit oder durch Fehlbehandlung (dazu gehört auch die Fehldiagnose) entstanden ist. In diesem Fall kommt beides in Betracht.
Die Frage ob der Schaden hätte früher erkannt werden können, ist lediglich für die Frage einer Fehlbehandlung interessant.

Die Bundeswehr haftet erstmal im Sinne einer WDB wenn ein Bundeswehrarzt oder ein Arzt zu dem eine Überweisung stattgefunden hat einen Fehler begangen hat. Ob sich die Bundeswehr die Kosten dafür vom behandelnden Arzt zurückholt,ist erstmal unerheblich.
Zusätzlich steht dem TE der zivillrechtliche Weg offen.

Der TE braucht auch -erstmal- nicht selber einen Gutachter zu beauftragen. Es reicht, dass er darlegt, wie der Schaden entstanden ist. Dabei bietet es sich in diesem speziellen Fall an, darzulegen, wie er drauf kommt, dass die ursprüngliche Diagnose falsch war (Rein praktisch gehe ich mal davon aus, dass der Radiologe, bei dem er zur Verlaufskontrolle war, die alten Bilder gesehen hat und gesagt hat, dass er da keine Zyste, sondern den Riss gesehen sieht).
In diesem Fall werden dann automatisch die erforderlichen Gutachten angefordert.

Ein Problem ist natürlich der fehlende Unfallbericht. Da bleibt nur zu hoffen, dass der Truppenarzt gut dokumentiert hat, als der TE sich das ersta Mal bei dem vorgestellt hat.
Autor christoph1972
 - 17. April 2013, 11:55:59
Sowie es scheint, ist entweder die alte Verletzung falsch diagnostiziert worden (kommt leider häufer vor) oder es handelt sich zufällig um eine Verletzung in derselben Lokalisation.

Schritt 1: Antrag auf WDB beim Versorgungsamt stellen.
Schritt 2: Sich eine Kopie der G-Akte mit den Befunden aus Andernach zukommen lassen und die archivierten Bilder des CT und des MRT aushändigen lassen. Zumindest die MRT-Bilder lassen sich bei neueren Systemen auch auf CD übertragen.
Schritt 3: Sich sorgfältig überlegen, ob man gegen einen Bescheid klagen möchte, da die WDB nur dann anerkannt wird, wenn zweifelsfrei aus der G-Akte und den in der BW-Zeit erhobenen Befunden nach Gutachterlicher Stellungnahme hervorgeht, dass Dein Diskreter Labrumeinriss anterior-superior links in der Bundeswehrzeit hätte diagnostiziert werden können.

Hätte er diagnostiziert werden können, das kann im Zweifel nur ein langwieriger Gutachterstreit klären, hast Du evtl. noch zivilrechtliche Ansprüche gegen den Radiologen, der die Bilder falsch ausgewertet hat. Hier gilt aber eine 3-jährige Verjährungsfrist, wenn ich nicht irre. Wie es sich verhält, wenn der befundene Radiologe ein Arzt der Bundeswehr ist, keine Ahnung. Weil dann evtl. die Amtshaftung des Dienstherren zu prüfen wäre.

Das werden die Volljuristen des Forums Dir sicher besser beantworten können.

Die Anerkennung einer WDB im Nachhinein scheitert meistens am Nachweis der Klausalität. Solange Du nicht beweisen kannst, dass Deine Verletzung bereits zum Zeitpunkt der Beendigung des GWDL bestanden hat, wird die WDB nicht anerkannt. Daher erstmal die CT-/MRT-Bilder besorgen und begutachten lassen. Solange Du keine Rechtsschutzversicherung hast, die Dir einen Gutachter bezahlt, darfst Du dafür in Vorkasse treten.
Der Gutachter sollte eine entsprechende Vita haben, die ihn zum ausgewiesenen gerichtlichen Gutachter macht.

Ich wünsche Dir viel Glück und viel Erfolg. Glück wirst Du definitiv brauchen.

Autor F_K
 - 17. April 2013, 10:52:02
.. wenn "damals" eine Zyste zu erkennen war - und diese nunmehr "weg ist", ist eine Anerkennung ausgeschlossen.

Vermutlich wird es sich um eine komplexes Verfahren mit vielen Gutachtern handeln - viel Spaß.

Frage - worum geht es denn eigentlich? Die Behandlungskosten dürften doch von Deiner Versicherung getragen werden?
Autor ulli76
 - 17. April 2013, 10:39:00
Die damaligen Befunde (also die aus der Bundeswehrzeit) müssen ja nachweislich falsch sein, damit das überhaupt was wird- also ein Gutachter müsste feststellen, dass der Facharzt für Radiologie damals fälschlicherweise die Zyste und nicht den Riss diagnostiziert hat. Dann würde das Ganze noch interessanter werden, da die WDB nicht nur aus dem Unfall, sondern zusätzlich noch aus einer fehlerhaften Behandlung resultieren würde.

Aussichtslos dürfte das Ganze sein, wenn damals die Zyste richtig diagnostiziert wurde und erst in dem späteren Befund der Riss zu sehen war.
Autor F_K
 - 17. April 2013, 10:28:39
@ Michael:

"Beweissystematik" ist Dir aber schon klar? (Rhetorische Frage, wohl eher nicht).

Du kannst (vielleicht) einen derzeitigen Schaden nachweisen - aber der kann IRGENTWANN in den letzten 2 Jahren entstanden sein.

Der Beleg, dass dieser Schaden "damals" entstanden ist, ist sehr schwierig bis überhaupt nicht mehr zu führen.
Autor Michael060288
 - 16. April 2013, 21:20:16
Die Diagnose war da, aber nachweißlich war sie Falsch.
Hatte damals zuerst ein CT bekommen, dann irgendwann ein MRT um zu schauen ob man dort mehr erkennen kann.

Wiederholt wurde das MRT im zivilen, da das Klinikum meinte das die Bilder ja schon 1 Jahr alt sind und man doch neue machen soll....
Autor ulli76
 - 16. April 2013, 21:15:30
Hä? Während du beim Bund warst war doch schon ein MRT und ein CT gelaufen. Damit war doch die Diagnose eindeutig. Bessere diagnostische Möglichkeiten gibt es so gut wie gar nicht. Warum wurde das überhaupt wiederholt und warum MRT UND CT- immerhin hat das CT eine enorme Strahlenbelastung. Beide Methoden dienen übrigens der Diagnostik und nicht der Therapie.

Wie willst du denn ne WDB durch bekommen, wenn damals mit sehr ausführlicher Diagnostik eine Zyste festgestellt wurde? Die kann nicht Folge des Sturzes gewesen sein.
Autor Michael060288
 - 16. April 2013, 21:11:55
@ulli

danke schonmal für deine Hilfe :)
Das Versorgungsamt hab ich bereits per email kontaktiert (heute Abend).

@ F_K

Nein es gab kein Unfallbericht, das ganze geschah bei einem Manöver. Der Schmerz ähnelte einer
ganz normalen Zerrung. Hab zwar Meldung beim Vorgesetzen gemacht, allerdings kam nur "und?"...
Ganz "gesund" wurde ich ja nicht enlassen, es wurde ja geschrieben das ich Zivil weiterhin behandelt werden sollte...

Und nochmals wegen dem nachweißen.
Ich hab beim Bund bereits MRT+CT+Spritze+ Krankengymnastik im Hüftbereich erhalten, Diagnose: Zyste
Nach dem Bund hab ich weiterhin auf diese Diagnose hin Behandlungen durchgeführt, u.a. wieder MRT+Spritze, KG usw.
Und weiterführende Ärzte schlossen diese Diagnose ,die ich beim Bund bekam, in ihrem Schreiben aus.
Also daran müsste man eig deutlich erkennen das es sich um das selbe Problem handelt.

Lg
Autor F_K
 - 16. April 2013, 20:59:11
.. es gibt vermutlich nicht mal eine Unfallmeldung?
(... und dann noch GESUND entlassen ... )

Da nach nunmehr 3 Jahren einen kausalen Zusammenhang zu beweisen ist fast unmöglich ...
Autor ulli76
 - 16. April 2013, 20:58:17
Wer das bei bereits ausgeschiedenen Soldaten ist, weiss ich nicht.
Im Zweifel entweder die Heilfürsorge der nächstgelegenen Kaserne oder das Versorgungsamt fragen (über das Versorgungsamt läuft das nämlich später eh, die müssten wissen, wer zuständig ist)