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Autor Ralf
 - 27. April 2013, 14:49:29
Grundsätzlich grob gesagt kann man sagen, dass beim Wechsel des DV ein Beitrag zu erstellen ist, wenn das nicht mit einer Beurteilung sowieso zusammen fällt.
Diese Beiträge sind zur Kenntnis zu geben und zu erläutern und eine Ausfertigung auszuhändigen (das wird unterschriftlich auf dem Original vermerkt), jedoch finden die Eröffnungsfristen (eine Nacht) keine Anwendung.

Einen Anspruch auf "Übernahme der Personalakten" kenne ich nicht. Es ist im Lehrgangskatalog festgelegt, ob Teile davon mitzunehmen sind. Diese könnten aber auch genauso gut übersandt werden und nicht durch den Soldaten mitgebracht werden. Das ist eine Pflicht der entsendenden Stelle sicherzustellen, dass alles wie angeordnet ist, vorliegt.
Autor ulli76
 - 27. April 2013, 13:41:42
Ob du einen Beurteilungsbeitrag bekommst oder nicht, steht in der ZDv 20/6.

Dort steht auch genau, was dir eröffnet werden muss und was nicht, wie die Fristen dafür sind und was passiert, wenn ein Beurteilungsbeitrag nicht eröffnet wurde.
Autor BravoLima
 - 27. April 2013, 13:28:27
Hallo Kameraden,

unterliegt es dem Disziplinarvorgesetzten vor Kompanieübergabe über jeden Soldaten einen Beurteilungsvermerk bzw. Beitrag zu schreiben oder reicht die mündliche Übergabe an den neuen KpChef?

Muss dem Soldaten der Beurteilungsbeitrag/-Vermnerk eröffnet und im Auswurf ausgehändigt werden, damit dieser eine Nacht drüber schlafen kann und ihm sonit die Möglichkeit gegeben wird, eine Gegendarstellung zu schreiben? Oder verfällt dies bei Beiträgen/Vermerken und kommt nur bei einer Anlassbeurteilung in Betracht?

Bei Lehrgängen, Kommandierungen welche länger als sechs Wochen andauern hat der Soldat Anspruch auf Übernahme seiner relevanten Akten (Pers-,G-und Z-Akte) oder nicht?

MkG