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Zusammenfassung

Autor F_K
 - 02. Mai 2013, 13:28:58
ZitatIch persönlich kann mir auch nicht vorstellen, das Kompaniechef und Kdr "unter einer Decke stecken".

Ach Jungs, einfach mal mit Angeklagten (und später Verurteilten) reden - meistens stecken auch der Staatsanwalt, der Richter und alle Zeugen unter "dieser Decke".

... ist halt alles eine Frage der Sichtweise - und selber "Schuld sein" ist ja abwegig.
Autor KlausP
 - 02. Mai 2013, 12:54:40
Zumal der TE ja bei seiner/seinen(?) bisherigen Diszi(s) noch nicht mal Beschwerde eingelegt hat. Wie kann er das denn wissen? Bei dem Diszi mit dem Auto, gegen das er geflogen sein will, stellt sich mir nämlich immer noch die Frage nach dem Dienstvergehen.
Autor mailman
 - 02. Mai 2013, 12:45:36
Ich persönlich kann mir auch nicht vorstellen, das Kompaniechef und Kdr "unter einer Decke stecken". Mit solchen Äußerungen wäre ich in der Öffentlichkeit eh immer vorsichtig, man weiß ja nie wer mitliest/hört
Autor KlausP
 - 02. Mai 2013, 12:42:33
ZitatFragen über Fragen.

Eben. Für mich geht das Ganze kräftig durcheinander. Eine fristlose Entlassung nach § 55 (5) kommt nicht so aus heiterem Himmel. Der Rest erscheint mir auch recht unausgegoren.
Und: wir kennen wieder mal nur eine Seite. Selbst danach ist es wie Stochern im Nebel.
Autor ulli76
 - 02. Mai 2013, 11:15:19
Ich hab nach der Schilderung noch nichtmal verstanden, was genau mit der Blutsache war.
War keiner mehr da, als der TE das im Labor abliefern wollte? Oder hat der TE einfach Dienstschluss gemacht, obwohl er das Labor nicht erreicht hatte? Bei wem wurde das in der Kaserne zurückgeliefert? Warum wurde das Blut nicht dort in den Kühlschrank gelegt?
Hat der TE seine Vorgesetzten informiert, dass es Probleme mit dem Transport gibt?

Fragen über Fragen.

Außerdem kommt so eine Kündigung niemals einfach so überraschend. Der Soldat wird im Rahmen von Disziplinarverfahren und auch beim Antrag auf Entlassung mehrfach befragt, ob er zu den Vorwürfen stellungnehmen möchte.

Genauso merkwürdig mit dem Verbot, sich standortfremd neukrank zu melden. So ein Verbot kann es an sich gar nicht geben, weil ja erstmal ein Arzt feststellen muss, ob der Soldat überhaupt reise- oder transportfähig ist.
Was natürlich passieren kann ist, dass der DV den Soldaten trotzdem in die Kaserne bestellt- wird aber regemäßig nur bei Soldaten gemacht, die sich häufig standortfremd neukrank melden oder sich an verschiedenen Standorten neukrank melden und wo Zweifel an der Dienstunfähigkeit bestehen. Aber da müsste der DV mit dem krankschreibenden Truppenarzt Rücksprache halten).

Das mit dem 2. Diszi und dass der Chef den TE nicht gehen lassen wollte ist auch merkwürdig.
Man wird ja zum Sachverhalt vernommen- ob dies bei einem erkrankten Soldaten sinnvoll ist, sei mal dahin gestellt. Der Soldat hat dann die Möglichkeit sich zu äußern oder nicht und darüber wird er belehrt.
Mit der Unterschrift bestätigt der Soldat nur, dass das Protokoll mit der Vernehmung übereinstimmt und seine Aussage richtig wiedergegeben wurde. Mehr nicht. Selbst wenn ein Soldat die Unterschrift verweigert, dann ist das halt so- dann vermerkt man als DV dies und gut ist.
Autor RekrKp8
 - 02. Mai 2013, 10:17:48
Ist denn sonst noch etwas gewesen so im dienstbetrieb, was nicht so lief? Wovon der chef weiß? Aber allein eigenständig dienstschluss machen ist schon ein starkes stück. Da offenbart sich die - meines erachtens - unzureichende dienstauffassung. War das das erste mal?

Gesendet von meinem GT-I9000 mit Tapatalk 2

Autor justice005
 - 02. Mai 2013, 09:50:08
Hier ist die Liste: https://www.dbwv.de/C125747A001FF94B/vwContentByKey/W28TY8NG039DBWNDE/$FILE/Liste_Vertragsanwaelte.pdf


Aber wie schon mehrfach gesagt: Es ist durchaus denkbar, dass die Kündigung absolut in Ordnung geht. Eine tatsächliche Einschätzung beeinhaltet mein Beitrag nicht!

Autor justice005
 - 02. Mai 2013, 09:46:09
ZitatWerde trotzdem morgen Wiederspruch machen.

Es ist kein "Widerspruch", sondern einen Beschwerde nach der WBO. Um genau zu sein, eine Verwaltungsbeschwerde. Für die Beschwerde haben Sie insgesamt einen Monat Zeit. Ob Sie bereits jetzt Beschwerde einlegen oder warten, bis der Anwalt das tut, würde ich davon abhängig machen, wie knapp oder ausreichend die Frist noch ist.

ZitatAlles weitere müsste ich doch dann mit dem Anwalt klären können, oder?
Soll ich speziell nach einem Anwalt für Bundeswehrrecht schauen?

Das wäre dringend (!) zu empfehlen. Der durchschnittliche Anwalt hat keine Ahnung vom Soldatengesetz und noch viel weniger von der passenden Rechtsprechung dazu. Wenn es um Statussachen geht (also z.B. eine Entlassung), dann sollte man unbedingt einen Anwalt des Bundeswehrverbandes nehmen.

Die Liste der Anwälte lässt dich googeln. Soweit ich weiß, gibt es circa 15 Stück, die über die ganze Deutschlandkarte verteilt sind.



Autor F_K
 - 02. Mai 2013, 08:50:12
ZitatIch musste zum Beispiel auch am Tag X Blutproben wegbringen. Stand aber auf dem Weg im Stau, weil zu dieser Zeit ein Unfall wegen Glatteis und Schneestürme war.
Um halb 5 habe ich Dienstschluss und bin somit sogar erst um halb 5 zurückgefahren. War dann erst um halb 6 in der Kasere (zu dieser Zeit wäre ich schon Zuhause). Habe die Blutproben dann wieder in meiner Kaserene abgegeben. Am nächsten Tag bekam ich vom Hauptmann die Antwort, ich hätte die Blutproben ja mit nach Hause nehmen sollen und in meinem Kühlschrank lagern können  Das ist zum Beispiel ein Grund für meine Kündigung, das die Blutproben dann weggeschmissen werden konnten, weil ich diese, nach meinem Dienstschluss nicht mehr ausgefahren habe.

Ohne die Sach- / Rechtslage hier im Detail beurteilen zu wollen - es hört sich hierbei nach einem Soldaten an, der "seinen Dienstschluß" über die  Auftragslage stellt, und dabei auch bereit ist, Vermögen des Dienstherrn zu "opfern", bzw. dem es nichts ausmacht, dass hier Kameraden erneut Blut abgeben müssen - und dies ist nur EIN Beispiel (wo er angeblich ungerecht behandelt worden ist - obwohl hier wahrscheinlich eigene Dienstvergehen vorliegen ...)
Autor LwPersFw
 - 01. Mai 2013, 23:27:31
Ich kenne nicht die konkrete Sachlage, deshalb werde ich auch keine persönliche Meinung abgeben.

Justice hat schon auf Ihre rechtlichen Möglichkeiten hingewiesen.

Sollte Ihre Entlassung wirklich auf falschen Tatsachen beruhen, kann Ihnen ggf. das Folgende helfen:

Grundsatz für den § 55 (5) ist ja, dass der Soldat durch sein Verhalten für die Bundeswehr untragbar
geworden ist, d.h. sein weiteres Verbleiben muss eine ernstliche Gefährdung für die militärische
Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr darstellen.

Diese Voraussetzungen können entweder durch ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen erfüllt
werden oder durch eine Folge leichterer Dienstvergehen, die erkennen lassen, dass erzieherische Mittel keinen Erfolg haben.

In dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht 2 B 33.10 vom 16.08.2010 ging es um eine solche Entlassung.

Sie finden es auf der Homepage des BVerwG.

- Zitat Anfang -

Tatvorwurf war :

Der Kläger wurde nach einer Dienstzeit von zwei Jahren fristlos aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen,
weil er beantragt hatte, ihm Fahrtkosten für eine Umzugsreise zu erstatten, obwohl er im Fahrzeug eines Kameraden
mitgefahren war.  Zur Auszahlung des Erstattungsbetrages von 85,50 € kam es nicht.

Dazu erklärten die Richter des BVerwG:

Die Klage hat in der Berufungsinstanz Erfolg gehabt. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt,
die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung lägen nicht vor. Der Kläger habe zwar seine Dienstpflichten
verletzt, dadurch jedoch keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr herbeigeführt.
Weder habe der Pflichtenverstoß den militärischen Kernbereich betroffen noch sei eine Wiederholung oder Nachahmung zu
befürchten gewesen. Es habe sich um ein einmaliges unüberlegtes Fehlverhalten gehandelt.

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst
die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen,
wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung
zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann.

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen
Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist:
Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen.
Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden,
wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht,
der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine
Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr).
Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung,
um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können.

Im Übrigen läuft ihre (Anm.: "ihre" ist die beklagte Bundeswehr) Rechtsauffassung darauf hinaus, auch Dienstpflichtverletzungen
außerhalb des militärischen Kernbereichs ohne Berücksichtigung fallbezogener Umstände als ernstliche Gefährdung der militärischen
Ordnung zu behandeln. Dies lässt sich weder mit dem Normzweck des § 55 Abs. 5 SG noch mit dem darin verankerten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit vereinbaren.

- Zitat Ende -

Dies ist zwar "nur" ein einzelnes Urteil, erläutert aber unmissverständlich, welche Bedingungen
das oberste Verwaltungsgericht an eine Entlassung nach § 55 (5) stellt.

Folgen Sie dem Rat von Justice, legen Sie innerhalb der Fristen die geforderten Rechtsmittel ein.

Nehmen Sie sich einen Anwalt (z.B. die des Bundeswehrverbandes) und lassen Sie sich beraten.

Und - da Sie ja im Moment keine finanziellen Mittel haben - beantragen Sie zusammen mit dem Anwalt Prozesskostenhilfe.
Autor shakademus
 - 01. Mai 2013, 23:19:50
Habe mich schon über Prozesskostenhilfe informiert und werde mir umgehend einen Anwalt besorgen.
Werde trotzdem morgen Wiederspruch machen. Alles weitere müsste ich doch dann mit dem Anwalt klären können, oder?
Soll ich speziell nach einem Anwalt für Bundeswehrrecht schauen?
Autor KlausP
 - 01. Mai 2013, 22:41:04
ZitatBin bei einem Spaß mit anderen Kameraden gegen ein Auto geflogen. Dies hat der Hauptmann gesehen und mich natürlich direkt dafür büßen lassen.

Welches Dienstvergehen wurde Ihnen denn da zur Last gelegt?

ZitatBeim 2. Diszi hatte ich keine andere Möglichkeit als zu unterschrieben.

Ob Sie unterschreiben oder nicht ist völlig belanglos. Das Einzige, was Sie gegen eine Disziplinarmaßnahme unternehmen können, ist fristgemäße Beschwerde einzulegen. Dafür gibt es ja die Rechtsbehelfbelehrung.
Autor justice005
 - 01. Mai 2013, 22:33:18
Wie gesagt, die Geschichte ist viel zu oberflächlich erzählt, als dass man damit etwas anfangen könnte. Dass man Soldaten rechtswidrig zu Unterschriften nötigt und Chefs sich dadurch in der Tat massiv strafbar machen, ist nicht ungewöhnlich und kommt leider vor. Es ist nur schlecht zu beweisen.

Trotzdem frage ich mich, wieso das immer klappt. Sie hätten einfach deutlich "nein" sagen sollen und den Raum verlassen können. Was hätte der Hauptmann denn machen sollen? Ich versichere Ihnen, ein Hauptmann ist kein Gott. Auch ein Hauptmann ist ein ganz jämmerlich kleines Würstchen, wenn er wegen derartiger Dienstvergehen vor dem Truppendienstgericht steht und er sich von zwei Dritteln seiner Sterne auf der Schulter verabschieden muss.

Wegen der schlechten Beweislage - falls es keine Zeugen gibt - würde ich daher trotzdem von einer Strafanzeige abraten.


Daher sollen Sie sich auf die Entlassung konzentrieren und sich ggf. an einen Anwalt des Bundeswehrverbandes wenden. Man kann auch Beratungshilfe und später Prozesskostenhilfe beantragen, wenn man derzeit kein Geld hat.

Man sollte es wirklich einem Anwalt überlassen, diese Geschichte mit Hand und Fuß vorzutragen. Falls Sie sich nämlich in einer Beschwerde genauso unkonkret äußern wie hier, dann wird das zu 100% nichts.



Autor justice005
 - 01. Mai 2013, 22:23:49
ZitatKündigungsgründe sind total herbeigezogen und übertrieben.

Wenn Sie uns diese nicht nennen, dann kann Ihnen niemand helfen.

Trotzdem gebe ich Ihnen einen wichtigen Tip: Der Chef hat Ihnen sicher eine sogenannte disziplinare Absehensverfügung ausgehändigt. Dort müsste sinngemäß drinstehen, dass Sie ein Dienstvergehen begangen haben und nur wegen der fristlosen Entlassung auf eine Disziplinarmaßnahme verzichtet wurde.

Gegen dieses dort festgestellte Dienstvergehen müssen Sie sich dringend auch beschweren!!! Sonst wird das Dienstvergehen nach einem Monat rechtskräftig und dann spielt Ihre Unschuld keine Rolle mehr, weil das Dienstvergehen dann unumstößlich feststeht, egal ob Sie schuldig oder unschuldig sind!

Selbst ein Verwaltungsgericht ist an diese Feststellung des Chefs gebunden, wenn Sie sich dagegen nicht ebenfalls beschweren. Die Behauptung "ich bin unschuldig" klappt allenfalls dann, wenn die Feststellung des Dienstvergehens mit der Beschwerde angefochten wurde!! 


ZitatAber ich möchte meinen Chef anzeigen und erreichen das der Hauptmann für das was er da getan hat seine Strafe bekommt.

Nebenkriegsschauplätze sind nicht hilfreich. Ihr einziges Ziel, auf das Sie sich konzentrieren sollten, ist die Beschwerde gegen die Entlassung und die Beschwerde gegen die Feststellung des Dienstvergehens.

Sofern Sie - trotz Entlassung - eine Disziplinarmaßnahme erhalten haben, müssen Sie dringend zusätzlich Disziplinarbschwerde einlegen.


Abschließend widerhole ich es nochmal: Das sind allgemeine Tipps. Ob es wirklich Aussicht auf Erfolg gibt, kann man nur sagen, wenn man wüsste, welche Dienstvergehen konkret vorgeworfen wurden.

Autor shakademus
 - 01. Mai 2013, 22:22:30
Ich habe 2 Disziplinarbuße
Für die erste bin ich selbst verantworlich.
Bin bei einem Spaß mit anderen Kameraden gegen ein Auto geflogen. Dies hat der Hauptmann gesehen und mich natürlich direkt dafür büßen lassen. Hatte den Schaden bezahlt und mich bei dem Autoinhaber entschuldigt.
Das 2. Diszi kam von meinem Hauptmann.
Im Dezember hatte ich eine Blasen Nieren Entzündung. Ich wurde eine Woche kzh geschrieben.
Nach dieser Woche war es immernoch nicht besser. Ich habe morgens pünktlich im Gezi angerufen und mich standortfremd krankgemeldet und mir auch sofort in der naheliegenden Kaserne einen Termin für den Tag geholt. Dort bin ich dann auch hin und hab mit nichts weiterem gerechnet.
Nachdem ich von diesem Arzt krankgeschrieben wurde, rief mein Chef mich an und forderte mich auf, sofort in die Kaserne zu kommen und ich dürfte mich ja nicht standortfremdkrankmelden. Ich musste mit Schmerzen dann sofort in die Kaserne fahren und bekam dafür mein 2. Diszi.

Bei dem ersten Diszi habe ich nichts unternommen, also das Diszi nicht wiederrufen. Beim 2. Diszi hatte ich keine andere Möglichkeit als zu unterschrieben. Mein Chef nötigte mich dazu solang im Zimmer sitzen zu bleiben, bis ich eine Unterschrift auf die Papiere gesetzt habe :(

Was sollte ich da machen?

Ich musste zum Beispiel auch am Tag X Blutproben wegbringen. Stand aber auf dem Weg im Stau, weil zu dieser Zeit ein Unfall wegen Glatteis und Schneestürme war.
Um halb 5 habe ich Dienstschluss und bin somit sogar erst um halb 5 zurückgefahren. War dann erst um halb 6 in der Kasere (zu dieser Zeit wäre ich schon Zuhause). Habe die Blutproben dann wieder in meiner Kaserene abgegeben. Am nächsten Tag bekam ich vom Hauptmann die Antwort, ich hätte die Blutproben ja mit nach Hause nehmen sollen und in meinem Kühlschrank lagern können :o Das ist zum Beispiel ein Grund für meine Kündigung, das die Blutproben dann weggeschmissen werden konnten, weil ich diese, nach meinem Dienstschluss nicht mehr ausgefahren habe.